Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2013, Az. VII ZA 21/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6435

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 21/12

vom

22. April 2013

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. April 2013
durch [X.] Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.], den Richter Kosziol
und den Richter Prof.
Dr.
Jurgeleit
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird
zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen nicht außerstande, die Kosten der beabsichtigten Beschwerde
aufzubringen, §
114 ZPO. Denn hierfür liegt eine Kostenzusage seiner Rechts-schutzversicherung vor (vgl. Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.
März
2013, S.
1 sowie Anlage K
13).
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die wirtschaftli-chen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an ([X.], Beschlüsse vom 5.
Mai
2010 -
XII
ZB
65/10, NJW-RR 2011,
3 Rn.
28; vom 10.
Januar
2006 -
VI
ZB
26/05, [X.], 1068 Rn.
19; [X.]/
[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
114 Rn.
16, §
119 Rn.
44). Selbst wenn man auf den Zeitpunkt einer Entscheidungsreife über den Antrag abstellen wollte,
ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversiche-rung lag bereits seit dem 18.
Dezember
2012 und damit sogar noch vor
Eingang des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 1
2
-
3
-
des [X.] nebst Anlagen beim Gericht am 22.
Dezember
2012 vor. Im Übri-gen erfolgten weitere Erklärungen des [X.] zur Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur [X.] der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die für eine Prü-fung der Erfolgsaussicht notwendig waren, erst am 20.
März 2013.

[X.]
[X.]
[X.]

Kosziol

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
4 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.11.2012 -
9 [X.] -

Meta

VII ZA 21/12

22.04.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2013, Az. VII ZA 21/12 (REWIS RS 2013, 6435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6435

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Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist


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