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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 223/13
vom
9. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juli 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff, Prof. Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Dezember 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Be-schwerde ist unzulässig. Der Wert der von der [X.] mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt zwanzigtau-send [X.] nicht (§
26 Nr.
8 ZPO, §§ 544, 97 Abs.
1 ZPO). Im Üb-rigen wäre die Beschwerde
der [X.] auch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die [X.] gestützten [X.] greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 -
3
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ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§
97 Abs.
1, §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Streitwert: 150.000
Büscher
Kirchhoff
[X.]
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
4 [X.] 15218/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.12.2013 -
6 U 1638/12 -
Meta
09.07.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. I ZR 223/13 (REWIS RS 2015, 8422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8422
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