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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:301117BIZR47.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 47/17
vom
30. November 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und die Richterin Dr.
Marx
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] Ham-burg -
3. Zivilsenat -
vom 2.
März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts
auch im Übrigen nicht erfordert
(§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V ist nicht veranlasst.
Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB erge-ben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünfti-ge Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht [X.] nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2014 -
406 [X.]/14 -
O[X.], Entscheidung vom 02.03.2017 -
3 U 122/14 -
Meta
30.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. I ZR 47/17 (REWIS RS 2017, 1445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1445
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