Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. XII ZB 74/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8540

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

30. Januar 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
48 Abs.
2; [X.] Art.
111 Abs.
3
Für die Frage der Anwendung des vor oder nach dem 1.
September 2009 [X.] materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich steht das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens gleich.
[X.], Beschluss vom 30. Januar 2013 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
Januar 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter Schilling, Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der
Be-schluss des 18.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesge-richts
[X.]
vom 2.
Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.
[X.]: 2.000

Gründe:
I.
Die Parteien
streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 21.
April 2008
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 22.
März 1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann)

insoweit
rechtskräftig

durch Verbundbeschluss vom 11.
August 2010 geschieden
und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des seit 1.
September 2009 geltenden Rechts geregelt.
Auf die Beschwerde der Ehefrau
hat das [X.] die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich

ebenfalls unter Anwendung des seit 1
2
3
-
3
-
1.
September 2009 geltenden Rechts

abgeändert.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde
ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.
Entgegen der Annahme des [X.]s ist auf das Verfahren gemäß Art.
111 Abs.
1, 3, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es we-der am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss
vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
139/09

FamRZ 2011, 1287
mwN).
Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Aktenvermerk vom 9.
Dezember 2009 festgestellt, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben sei und deshalb gemäß §
7 Abs.
3 [X.] als er-ledigt gelte. Dies steht jedoch der Anordnung eines Ruhens des Verfahrens im Sinne des Art.
111 Abs.
3
[X.] und des
§
48 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht gleich.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materielle Recht anzuwenden sei, wenn das Verfahren nach dem Tag seines Inkrafttretens
"[X.] wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben
werde"
(BT-Drucks. 16/10144 S.
16, 86),
wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin abgeändert, dass nur ein Ruhen auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen Entschei-4
5
6
7
-
4
-
dung einen Wechsel des materiellen und formellen Rechts
bewirken solle, [X.] ein solcher Wechsel
nicht an bloße faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien (BT-Drucks. 16/11903 S.
23, 57,
61
f.; BT-Drucks. 16/10144 S.
127; vgl. bereits [X.] FamRZ
2011, 587).
An der
danach erforderlichen formellen gerichtlichen Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens, die allein den Wechsel des
anwendbaren Rechts bewirken könnte,
fehlt es
im vorliegenden Fall.
Das [X.] wird den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem bis zum 1.
September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben, da die vollständige interne Teilung der in der gesetzlichen Rentenversicherung ehe-zeitlich erworbenen Anwartschaften

auch wenn sie
mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist

neben einem möglichen erweiterten Splitting
nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 VAHRG
bezüglich
der in der Lebensversiche-rung erworbenen Anrechte keinen Bestand haben kann.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2010 -
2 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2011 -
18 [X.] -

8

Meta

XII ZB 74/11

30.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. XII ZB 74/11 (REWIS RS 2013, 8540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8540

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