Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 33/11
vom
17. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin Mühlens und [X.]
Grabinski und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechte gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19.
April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der [X.] nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich bei der Ent-1
2
-
3
-
scheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens ([X.]Z 158, 372, 376
Druckmaschinentemperierungs-system; [X.], Beschluss vom 28.
September 2011
X
ZR
68/10, [X.], 93
f.
[X.]). Nach rechtskräftigem Abschluss eines [X.] kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen
erheblichen Verzögerung des [X.] eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde
im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten [X.] erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in [X.], wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf be-hauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und [X.] den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.
-
4
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Mühlens
Grabinski
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2004 -
21 O 486/03 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
6 U 2229/04 -
3
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. X ZR 33/11 (REWIS RS 2012, 4621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4621
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 77/11 (Bundesgerichtshof)
X ZR 77/11 (Bundesgerichtshof)
Patentnichtigkeitsverfahren: Aussetzung des entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nachträglich erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage - …
X ZR 30/21 (Bundesgerichtshof)
X ZR 14/15 (Bundesgerichtshof)
Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits: Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.