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PDF anzeigen[X.] vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis betreffenden [X.] dahin geändert, dass die im Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2005 angeord-neten Maßregeln aufrecht erhalten bleiben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Straf-ausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßre-gelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das [X.] mit Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt 2 - 3 - noch durch die Entscheidung des [X.] gegenstandslos ge-worden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB). [X.] Miebach [X.] Hubert
Meta
19.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 3 StR 208/07 (REWIS RS 2007, 3374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3374
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