Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. V ZB 35/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9506

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 10. Februar 2010 in der [X.] mit den Beteiligten: Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2 Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren [X.] bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben [X.], das [X.] bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die [X.] zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach ange-ordnete weitere [X.] hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt. 1 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren [X.] ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht [X.]. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 2 - 3 - FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der [X.] richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur [X.] 2009 in BT-Drucks. 16/12717 [X.]). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der [X.] richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen wer-den, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fort-dauer der [X.] ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich [X.]. 3 - 4 - 3. [X.] beruht auf § 84 FamFG. 4 [X.] Schmidt-Räntsch Czub
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 T 3/10 -

Meta

V ZB 35/10

10.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. V ZB 35/10 (REWIS RS 2010, 9506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9506

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 35/10 (Bundesgerichtshof)

Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft


V ZB 205/09 (Bundesgerichtshof)


V ZB 205/09 (Bundesgerichtshof)

Abschiebehaftverfahren: Erneute Prüfung eines Abschiebungshindernisses durch das Beschwerdegericht


V ZB 204/09 (Bundesgerichtshof)


V ZB 14/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 35/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.