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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 10. Februar 2010 in der [X.] mit den Beteiligten: Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2 Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren [X.] bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben [X.], das [X.] bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die [X.] zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach ange-ordnete weitere [X.] hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt. 1 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren [X.] ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht [X.]. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 2 - 3 - FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der [X.] richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur [X.] 2009 in BT-Drucks. 16/12717 [X.]). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der [X.] richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen wer-den, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fort-dauer der [X.] ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich [X.]. 3 - 4 - 3. [X.] beruht auf § 84 FamFG. 4 [X.] Schmidt-Räntsch Czub
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 T 3/10 -
Meta
10.02.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. V ZB 35/10 (REWIS RS 2010, 9506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9506
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