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Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG .
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I.
Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das [X.] bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die [X.] zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere [X.] hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren [X.] ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der [X.] richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur [X.] 2009 in BT-Drucks. 16/12717 [X.]). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der [X.] richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der [X.] ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hiermit.
3. [X.] beruht auf § 84 FamFG.
Klein [X.]
Halfmeier [X.]
Meta
10.02.2010
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Bielefeld, 27. Januar 2010, Az: 23 T 3/10, Beschluss
§ 70 Abs 2 S 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 2 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2010, Az. V ZB 35/10 (REWIS RS 2010, 9524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9524
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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