Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 9 V 3/10 R

9. Senat | REWIS RS 2011, 2587

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Kriegsopferversorgung - Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 S 3 BVG - Beschädigter, der nicht Mitglied einer Krankenkasse oder Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds ist - Leistungserbringungszuständigkeit - Krankenkasse - Wahlrecht - Bereiterklärung)


Leitsatz

Die Verwaltungsbehörde ist gegenüber einem Beschädigten, der nicht Mitglied einer Krankenkasse oder Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds ist, grundsätzlich verpflichtet, eine von diesem ausgewählte und selbst dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 S 3 BVG zuzulassen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2009, der Gerichtsbescheid des [X.] vom 25. Februar 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine andere, vom Kläger ausgewählte und dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c [X.] zuzulassen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem schwer kriegsbeschädigten Kläger im Rahmen des § 18c [X.] ([X.]) die Leistungserbringung durch eine andere Krankenkasse zu ermöglichen ist.

2

Der in [X.] wohnende Kläger ist [X.] iS des § 1 [X.] mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 60. Soweit Leistungen der Heilbehandlung von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht werden (§ 18c Abs 1 Satz 3 [X.]), ist im Falle des [X.] die [X.] tätig. Der Kläger ist kein Mitglied einer Krankenkasse.

3

Am [X.] beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich einen [X.], weil er mit der [X.] unzufrieden sei. Mit Schreiben vom [X.] teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, dass die [X.] für im Auftrag des Versorgungsamts Betreute mit Behandlungsausweis zuständig und ein [X.] nicht möglich sei. Diese Auffassung erläuterte sie dem Kläger auf dessen Widerspruch mit weiteren Schreiben vom 29.8. und 11.9.2008. Auf Veranlassung des vom Kläger angerufenen [X.] ([X.]) erteilte die Beklagte unter dem 18.12.2008 einen Widerspruchsbescheid, gegen den sich die fortgeführte Klage richtete. Durch Gerichtsbescheid vom [X.] wies das [X.] die Klage unter Hinweis auf § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] ab.

4

Dagegen hat der Kläger beim [X.] (L[X.]) Berufung eingelegt, die durch Urteil vom 6.10.2009 mit folgender Begründung zurückgewiesen worden ist:

5

Es spreche bereits viel dafür, dass die Klage unzulässig sei, weil sie nicht genügend bestimmt sei. Das Begehren des [X.] beschränke sich darauf, Leistungen von einer anderen Krankenkasse als der [X.] erhalten zu wollen; er gebe jedoch nicht an, welche andere Krankenkasse nunmehr für ihn tätig werden solle. Damit fehle es seinem Antrag an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

6

Dies möge auf sich beruhen, da ohnehin ein Wechsel der Krankenkasse nach dem Gesetz nicht vorgesehen sei. Für nach § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] zu erbringende Leistungen sei die [X.] des Wohnorts verpflichtet, sofern Berechtigte bzw Leistungsempfänger - wie auch der Kläger - nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse seien. Abweichendes sehe die Vorschrift nicht vor, sodass es insbesondere auf den entgegenstehenden Willen des Betroffenen nicht ankomme. Auch von [X.] wegen sei eine andere Sichtweise nicht geboten.

7

Nach seiner erfolgreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat der Kläger beim [X.] (B[X.]) Revision eingelegt. Der Senat hat auf Antrag des [X.] die [X.] zum Verfahren beigeladen. Weiter hat er die Beteiligten unter dem [X.] darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob der Wortlaut des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] auch im Hinblick auf §§ 2, 33 [X.]B I, § 9 [X.]B IX eng ausgelegt werden könne. Dann stelle diese Vorschrift lediglich sicher, dass es für Berechtige wie den Kläger immer eine zuständige Krankenkasse gebe, die zur Leistungserbringung iS des § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] verpflichtet ist. Sie würde es daher nicht ausschließen, dass eine andere Kasse - aufgrund einer freiwilligen Bereiterklärung - die Leistungserbringung in einem solchen Fall übernimmt.

8

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das L[X.] habe bei der Anwendung des [X.] die Auswirkungen des § 9 [X.]B IX nicht beachtet, der ein Wunsch- und Wahlrecht des [X.] vorsehe. Unter Berücksichtigung dieser Regelung müsse ihm ein gewisses Wahlrecht hinsichtlich der Krankenkasse zugebilligt werden, die für die Beklagte Leistungen an ihn erbringe. Anderenfalls würde er gegenüber Kassenmitgliedern, die ihre Kasse wählen könnten, unter Verletzung des Art 3 GG benachteiligt.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2009, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine andere, vom ihm ausgewählte und dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c [X.] zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2009 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dieses sei auch nicht [X.] zustande gekommen. Bei § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] handele es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die keine anderweitige Zuweisung ermögliche.

Die Beigeladene beantragt,

        

die Revision des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2009 zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine Auslegungsmöglichkeit gemäß den Ausführungen des Gerichts vom [X.] werde angesichts der Historie und der spezialgesetzlichen Ausprägung nicht gesehen.

Durch die mit der durch das Gesundheitsstrukturgesetz (G[X.]) von 1992 eingeleitete Öffnung der Krankenkassen sei ab 1.1.1996 für gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit eingeführt worden, die Krankenversicherung bei einer Krankenkasse eigener Wahl durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei diskutiert worden, bei der Vorschrift des § 18c Abs 2 [X.] ebenfalls ein [X.] einzuführen. Dies sei nicht weiterverfolgt worden, weil durch die Verteilung auf verschiedene gesetzliche Krankenkassen und die Verwaltungskostenerstattung kein Wettbewerbsvorteil oder -nachteil bei einer einzelnen Kasse gesehen worden sei und insbesondere berücksichtigt worden sei, dass eine offene Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf das pauschalierte Erstattungsverfahren der §§ 19 und 20 [X.] zu erheblichen Problemen geführt hätte und das Gesamtgefüge des [X.] hätte außer [X.] setzen können. Nach § 20 Abs 2 [X.] würden die Pauschalbeträge, die anhand der Daten des § 20 Abs 1 [X.] berechnet würden, entsprechend einem internen Verteilungsschlüssel vom [X.]-[X.]esverband an die Krankenkassen weitergeleitet.

Die Zuständigkeitsregelung des § 18c Abs 1 [X.] für die Erbringung von Leistungen sei trotz des in § 9 [X.]B IX eingeräumten Wahlrechts der Berechtigten hinsichtlich Sach- oder Geldleistungen unverändert geblieben. Auch durch nachfolgende gesetzliche Regelungen sei keine Änderung des § 18c Abs 2 [X.] vorgenommen worden.

Das [X.] sei ein Spezialgesetz und sehe zum Ausgleich der durch bestimmte Tatbestände erlittenen Gesundheitsstörungen ein eigenes Leistungsgefüge mit Kostentragung durch den [X.] vor. Die durch die Krankenkassen im Wege des gesetzlichen Auftrags erbrachten Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung würden nicht durch Beiträge Einzelner finanziert. Schon aus diesem Grunde sei es sachlich gerechtfertigt, eine genaue Bestimmung für die Zuständigkeit einzelner Krankenkassen zu treffen und den Personenkreis der Zugeteilten und Privatversicherten für Schädigungsfolgen daran zu binden. Auf die Vorschrift des § 7 Abs 2 [X.]B IX, die bestimme, dass sich die Zuständigkeit nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richte, werde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet.

Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert.

Es fehlt nicht an einer notwendigen Beiladung. Dazu bestimmt § 75 Abs 2 [X.]:

Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des [X.] Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagen, eine vom Kläger ausgewählte und dazu bereite andere Krankenkasse zur Leistungserbringung im Rahmen des § 18c [X.] zuzulassen. Durch die vom Kläger angestrebte Entscheidung werden zwar die Interessen der gegenwärtig bei der Leistungserbringung eingeschalteten [X.] berührt (§ 75 Abs 1 Satz 1 [X.]), die Entscheidung kann ihr gegenüber jedoch nicht nur einheitlich ergehen. Denn sie hat als solche keine unmittelbare Wirkung auf die Leistungserbringung durch die [X.], vielmehr sind weitere Schritte dafür erforderlich, bis die [X.] ihre Zuständigkeit gegenüber dem Kläger verliert (vgl dazu allgemein [X.], 240, 242 = [X.] Allg [X.]; [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]8).

Der Kläger hat seine Klage im Revisionsverfahren umgestellt. Anstelle einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, deren Zulässigkeit zweifelhaft war, verfolgt er sein Ziel jetzt mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung iS des § 99 Abs 1 iVm § 168 Satz 1 [X.], sondern um eine Abwandlung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] iS des § 99 Abs 3 [X.] [X.] (vgl dazu [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 168 Rd[X.]b mwN).

Die Anfechtung bezieht sich auf den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 (vgl § 54 Abs 1 [X.]). Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs 1 [X.] [X.] statthaft. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine aus einem konkreten Tatbestand entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder aber von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Hierzu zählen auch einzelne Beziehungen oder Verpflichtungen aus einem weitergehenden Rechtsverhältnis, wenn das Interesse sich gerade auf sie bezieht (vgl dazu [X.], 148, 150 = [X.] 2200 § 1385 [X.] f; BSG [X.]-7822 § 3 [X.] RdNr 6; jeweils mwN). Um eine solche gesondert feststellbare Verpflichtung handelt es sich hier, da zwischen den Beteiligen streitig ist, ob die Beklagte ggf eine andere Krankenkasse als die [X.] zur Leistungserbringung an den Kläger zuzulassen hat. Auch das Feststellungsinteresse des [X.] ist zu bejahen; denn es besteht insoweit - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - eine Unsicherheit über die Rechtslage.

In der Sache hat die Klage Erfolg. Entgegen der im angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008) zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Beklagten ist diese verpflichtet, eine andere, vom Kläger ausgewählte und dazu bereite Krankenkasse im Rahmen des § 18c [X.] zur Leistungserbringung zuzulassen.

Nach § 18c Abs 1 Satz 1 [X.] werden die §§ 10 bis 24a [X.] (betreffend Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung; vgl § 9 Abs 1 [X.] [X.]) von der Verwaltungsbehörde, hier also der Beklagten, durchgeführt. Damit ist die Versorgungsverwaltung für die Leistungserbringung insgesamt rechtlich verantwortlich, also der zuständige Leistungsträger. Während sie für einen bestimmten, in § 18c Abs 1 Satz 2 [X.] im Einzelnen umschriebenen Bereich auch die Leistungserbringung selbst zu besorgen hat, werden die Leistungen im Übrigen - im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags - von den Krankenkassen für die Versorgungsbehörde erbracht (vgl § 18c Abs 1 Satz 3 [X.]). Dazu regelt § 18c Abs 2 Satz 1 [X.]:

        

Sind die Krankenkassen nach Abs 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der [X.] des Wohnorts.

§ 18c Abs 2 Satz 1 [X.] bestimmt also in Ergänzung der allgemeinen Regelung des § 18c Abs 1 Satz 3 [X.], welche Krankenkasse im Einzelfall zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Dabei wird bei Berechtigten - wie dem Kläger - zwischen drei Personengruppen unterschieden:

        

-       

Der Berechtigte ist selbst Mitglied einer Krankenkasse.

        
        

-       

Der Berechtigte ist Familienangehöriger eines Kassenmitglieds.

        
        

-       

Der Berechtigte gehört zu den übrigen Beschädigten.

        

Die Vorinstanzen haben eine Mitgliedschaft des [X.] in einer Krankenkasse ausdrücklich verneint und ihn dann ohne weiteres der Gruppe der übrigen Beschädigten zugeordnet, ohne zu prüfen, ob er nicht als Familienangehöriger eines Kassenmitglieds angesehen werden kann. Während des Revisionsverfahrens haben es die Beteiligten für unstreitig erklärt, dass der Kläger kein Familienangehöriger eines Kassenmitglieds ist. Auch unter Berücksichtigung der vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungsakten geht der Senat davon aus, dass der Kläger nicht zu der betreffenden, in § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] aufgeführten Personengruppe, sondern zur Gruppe der übrigen Beschädigten iS dieser Vorschrift gehört.

§ 18c Abs 2 Satz 1 [X.] kann seinem Wortlaut nach in Bezug auf den Kläger als zuständigkeitsbestimmende oder als zuständigkeitssichernde Regelung verstanden werden. Nach Ansicht der Beklagten, der Beigeladenen und der Vorinstanzen beinhaltet er eine verbindliche und abschließende Festlegung der Zuständigkeit der [X.] des Wohnorts für die Leistungserbringung an den Kläger. Nach dem Normverständnis des erkennenden Senats stellt diese Vorschrift nur sicher, dass es für Berechtigte wie den Kläger immer eine zuständige Krankenkasse gibt, die zur Leistungserbringung konkret verpflichtet ist. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass eine andere Krankenkasse - aufgrund einer freiwilligen Bereiterklärung - die Leistungserbringung in einem Fall wie dem des [X.] übernimmt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Wenn § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung iS des § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten, die also weder selbst Mitglieder einer Krankenkasse noch Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, der [X.] des Wohnorts obliegt, so ist dem Wortlaut jedenfalls zu entnehmen, dass sich die genannte Verpflichtung hier ausschließlich an die [X.] richtet. Eine andere Krankenkasse ist also weder dem Kläger noch der Beklagten gegenüber gesetzlich verpflichtet, die Leistungserbringung zu übernehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch nicht befugt auf Antrag des [X.] eine andere Krankenkasse für die Leistungserbringung im Rahmen des § 18c [X.] zu bestimmen. Da grundsätzlich alle Krankenkassen gemäß § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] die betreffenden Leistungen für die Versorgungsverwaltung erbringen können, schließt es der Wortlaut des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] andererseits nicht ausdrücklich aus, dass sich eine Krankenkasse dem Kläger gegenüber freiwillig bereit erklärt, die Leistungserbringung im Rahmen des § 18c [X.] zu übernehmen. In diesem Fall ist dann auch eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, die neue Kasse zu dieser Leistungserbringung zuzulassen.

Es ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass es die Rechtsanwendung erleichtern würde, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eines solchen "[X.]s auf freiwilliger Basis" für sonstige Beschädigte iS des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] ausdrücklich geregelt hätte. Das Fehlen einer solchen Bestimmung hindert es jedoch nicht, unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte im Wege der Auslegung einen derartigen Regelungsinhalt anzunehmen.

Allerdings lassen sich der Gesetzesentwicklung im [X.] keine Anhaltspunkte für die vom erkennenden Senat vertretene Auslegung entnehmen. Die Einschaltung von Krankenkassen bei der Leistungserbringung war im [X.] schon von Anfang an vorgesehen. Auch die Bestimmung der [X.] des Wohnorts für die Leistungserbringung an Beschädigte, die nicht Mitglieder einer Kasse und auch nicht Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, lässt sich bis zur ersten Fassung des [X.] zurückverfolgen. § 14 Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.] in der Fassung vom 20.12.1950 ([X.] 791) lautet:

        

Ist der Beschädigte Mitglied einer Krankenkasse der [X.] (Orts-, Land-, Betriebs-, [X.], [X.], [X.], Ersatzkasse), so liegt die Durchführung der Heilbehandlung dieser Kasse ob, auch wenn ihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft ist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer der genannten Kassen, so wird die erforderliche Heilbehandlung von der [X.] oder, wo eine solche nicht besteht, von der [X.] seines Wohnorts durchgeführt. Ist der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse der [X.], so wird die Heilbehandlung von der Krankenkasse des Versicherten gewährt.

Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts ([X.]) vom [X.] ([X.] 453) - unter Angleichung an andere Änderungen - als § 14 Abs 2 Satz 2 [X.] "übersichtlicher" gestaltet (vgl [X.], 24):

Zuständig ist für die Heilbehandlung von Beschädigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und für Leistungsempfänger, die Familienangehörige eines Mitglieds einer Krankenkasse sind und für die der Versicherte einen Anspruch auf Familienhilfe hat, die Krankenkasse, auch wenn ihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft ist, für die Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und die Krankenbehandlung der übrigen Leistungsempfänger die [X.] oder, wo eine solche nicht besteht die [X.] des Wohnorts.

Der zum [X.] in [X.] getretene § 18c Abs 2 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] - [X.] vom 28.12.1966 ([X.] 750) entspricht mit gewissen Änderungen dem bisherigen § 14 [X.]; er wurde als Zuständigkeitsvorschrift hinter die [X.] gesetzt ([X.] S 25). Durch Art 1 Nr 6 Fünftes Anpassungsgesetz - [X.] vom 18.12.1973 ([X.] 1909) wurden in § 18c Abs 2 Satz 2 [X.] die Worte "oder, wo eine solche nicht besteht, die [X.]" gestrichen. Schließlich erhielt § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] durch Art 1 [X.] Elftes Anpassungsgesetz-[X.] vom 20.11.1981 ([X.] 1199) seine heutige Fassung, ohne dass in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf näher eingegangen wurde (vgl BT-Drucks 9/848 S 4, 9).

Entscheidend stützt der Senat seine Auffassung zur Auslegung des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] auf Gesichtspunkte der Gesetzessystematik.

Da § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] (ähnlich wie seine Vorläufer) für die ersten beiden dort genannten Personengruppen an eine Kassenmitgliedschaft anknüpft, wirken sich die diesbezüglichen Regelungen der Krankenversicherung unmittelbar auf die [X.] nach dieser Vorschrift aus. Insofern ist von Bedeutung, dass sich das Krankenversicherungsrecht in diesem Bereich im Laufe der [X.] erheblich geändert hat. Die bis 1988 geltenden Vorschriften der [X.]sordnung ([X.]) waren von dem Prinzip des "Kassenzwanges", also der verbindlichen Zuordnung der Versicherten zu bestimmten Krankenkassen geprägt, während ein beschränktes [X.] als Ausnahme nur für bestimmte Personengruppen (zB Rentner, Studenten und Versicherungsberechtigte; vgl § 238, §§ 257a ff [X.]) sowie in Bezug auf Ersatzkassen (entsprechend ihrer Kassensatzung; vgl Art 2 § 4 Abs 1 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung) bestand (vgl dazu Loytved, Der Wettbewerb in der Krankenversicherung, Diss. 1980, [X.] ff; [X.], [X.], 1995, [X.] ff). Das zum 1.1.1989 in [X.] getretene [X.] brachte insoweit keine wesentlichen Änderungen (vgl dazu [X.] in [X.]: Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherungsrecht, 1994, § 19 Rd[X.]5 ff). Eine grundlegende Neugestaltung erfolgte dann mit Wirkung vom 1.1.1996 durch das [X.] vom 21.12.1992 ([X.] 2266). Seitdem steht den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 173 ff [X.] die Wahl ihrer Krankenkasse weitgehend frei (vgl BT-Drucks 12/3608 [X.]), was auch das Recht zu einem [X.] einschließt. Dabei darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen (vgl § 175 Abs 1 Satz 2 [X.]). Ausnahmen von dieser Regel bezogen sich zunächst noch ua auf die [X.], die [X.] und die landwirtschaftlichen Krankenkassen (vgl [X.], Das [X.] 1993 und die Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung, 1995, [X.] ff; [X.], aaO, [X.] ff). Insoweit hat dann insbesondere auch das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von [X.] und [X.] vom [X.] ([X.] 571) weitere Wahlfreiheiten für die Versicherten gebracht.

Die Möglichkeit eines [X.]s für Mitglieder einer Krankenkasse bringt es mit sich, dass die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bei Berechtigten, die selbst Kassenmitglieder oder aber Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, nach Maßgabe des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] auf die neue Kasse übergeht. Insoweit kommt die Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung den betreffenden Versorgungsberechtigten unmittelbar oder mittelbar zugute. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es auch Berechtigte geben kann, die Familienangehörige von mehreren Mitgliedern unterschiedlicher Kassen sind (zu dem recht weiten Begriff des Familienangehörigen vgl Rohr/Sträßer/[X.], [X.], Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Januar 2011, § 18c [X.] Anmerkung 2, [X.]). Diese haben dann selbstverständlich die Möglichkeit, zwischen den in Frage kommenden Krankenkassen zu wählen. Diese Gegebenheiten legen es nahe, auch den Angehörigen der dritten in § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] aufgeführten Gruppe, zu der auch der Kläger als "übriger Beschädigter" gehört, im Rahmen der durch den Wortlaut des Gesetzes gezogenen Grenzen eine Möglichkeit einzuräumen, hinsichtlich der Leistungserbringung iS des § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln, auch wenn dem betroffenen Personenkreis - wie die Beklagte vorgetragen hat - im Rahmen des [X.] bewusst kein (echtes) "Wahlrecht" eingeräumt worden ist.

Der Senat leitet sein Auslegungsergebnis zu § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] vor allem auch aus § 2 Abs 2, § 33 [X.] und § 9 Abs 1 [X.]X her.

§ 2 Abs 2 [X.] lautet:
Die nachfolgenden [X.] Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die [X.] Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 33 [X.] bestimmt:
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

In § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]X heißt es:
Bei der Entscheidung über die Leistung und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches.

Alle drei Vorschriften gelten für die Leistungserbringung im Rahmen des § 18c [X.]. Für die §§ 2, 33 [X.] ergibt sich dies aus § 37 iVm § 68 Nr 7 [X.]. Das [X.] enthält insoweit keine abweichende Regelung. Die Beklagte gehört als Träger der Kriegsopferversorgung für Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 [X.], § 26 [X.]X) zu den Rehabilitationsträgern iS des [X.]X (§ 6 Abs 1 Nr 5 [X.]X). Auf die an sich mögliche Unterscheidung zwischen rehabilitativen und kurativen Leistungen kommt es wegen deren enger Verzahnung (vgl § 27 [X.]X) hier nicht an. Nach § 7 Satz 1 [X.]X gelten die Vorschriften dieses Buches für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 2 [X.]X). Diese Vorschrift steht sicher einer Wahl des Leistungsträgers unter Verletzung von Zuständigkeitsregelungen entgegen (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, Juris-PK-[X.]X, 2010, § 9 Rd[X.]1), sie hindert jedoch nicht eine "wahlfreiheitsfreundliche" Auslegung des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.], der die Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung betrifft, im Lichte der §§ 2, 33 [X.], § 9 [X.]X.

Die allgemeine Auslegungsrichtlinie in § 2 Abs 2 [X.] zielt bereits auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung der [X.] Rechte ab. In Ergänzung dazu enthält § 33 [X.] neben einem Individualisierungsprinzip auch den Grundsatz der Berücksichtigung angemessener Wünsche. § 9 [X.]X konkretisiert diese allgemeine Verpflichtung für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe, lässt die nach § 33 [X.] bestehenden Pflichten jedoch im Übrigen unberührt. Das Zusammenwirken dieser Regelungen führt zu einer Verpflichtung der Leistungsträger und sonstigen Rechtsanwender, den Wünschen und Interessen der Leistungsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen unter Berücksichtigung der Ziele der Leistungserbringung Rechnung zu tragen.

Daraus ergibt sich hier für die Beklagte grundsätzlich die Pflicht, eine vom Kläger ausgewählte und selbst dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] zuzulassen. Das Gesetz hat eine solche Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, sie aber auch nicht ausgeschlossen. Insoweit fällt ins Gewicht, dass sie der Zielrichtung der §§ 2, 33 [X.], § 9 [X.]X entspricht. Da diese Vorschriften lediglich eine Berücksichtigung angemessener bzw berechtigter Wünsche vorsehen, kommt auch im vorliegenden Zusammenhang ein (wiederholter) [X.] nur in sachgerechten Grenzen in Betracht (vgl dazu im Krankenversicherungsrecht: § 175 Abs 4 [X.]). Die Interessen der an sich verpflichteten [X.] sind nicht besonders schutzwürdig. Sie hätte einen [X.] des [X.] sogar hinzunehmen, wenn dieser ihr Mitglied wäre. Eine andere Krankenkasse kann frei (aber verbindlich) darüber entscheiden, ob und ggf ab wann sie die Leistungserbringung nach § 18c [X.] in Bezug auf den Kläger übernehmen will; auf diese Weise sind ihre Interessen hinreichend gewahrt. Da die neue Krankenkasse in jedem Fall zu den von § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] erfassten Kassen gehört und ein [X.] nach § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] durch die Anbindung der [X.] an die mit einem Wahlrecht ausgestattete Kassenmitgliedschaft des Berechtigten oder seiner Familienangehörigen ohnehin im Gesetz angelegt ist, fügt sich diese Auslegung auch sonst in die Konzeption des § 18c [X.] ein. Ebenso wenig schließt die Befugnis der Verwaltungsbehörde, die betreffenden Leistungen anstelle der Krankenkasse zu erbringen (vgl § 18c Abs 3 Satz 1 [X.]), die Möglichkeit eines vom Berechtigten veranlassten [X.] aus.

Soweit die Beigeladene dagegen auf mögliche ungünstige Auswirkungen des vom Senat vertretenen Verständnisses des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] auf das Erstattungsverfahren nach den §§ 19, 20 [X.] hinweist, vermögen deren Darlegungen nicht zu überzeugen. Nach § 19 [X.] werden den Krankenkassen Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c [X.] erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Dazu sieht § 20 [X.] im Einzelnen vor:

        

(1)     

Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des [X.] eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den [X.] verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den [X.] verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses [X.] sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

        

(2)     

Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den [X.]-[X.]esverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten noch nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des [X.] des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der [X.]-[X.]esverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

        

(3)     

Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des [X.] nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

        

(4)     

Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Da sich die Höhe des pauschalen Erstattungsbetrages im Verhältnis zwischen dem [X.] und der Gesamtheit der Krankenkassen nur nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen sowie den Leistungsausgaben in der Krankenversicherung bestimmt (vgl § 20 Abs 1 [X.]), kann sich ein Wechsel der [X.] von einer Kasse zu einer anderen insoweit nicht auswirken. Dies kann allenfalls bei der nach § 20 Abs 2 Satz 5 [X.] vorgesehenen Verteilung des [X.] durch den [X.]-[X.]esverband auf die Spitzenverbände der Krankenkassen und/oder bei der sich daran anschließenden weiteren Verteilung der Gelder auf die einzelnen Krankenkassen der Fall sein. Auch in dieser Beziehung ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Ermöglichung eines [X.]s für Angehörige der dritten in § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] aufgeführten Gruppe (übrige Beschädigte, Berechtigte und Leistungsempfänger) zu nennenswerten Schwierigkeiten führen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei den ersten beiden Gruppen (Kassenmitglieder und Familienangehörige eines Kassenmitgliedes) ohnehin zu einem Wechsel bei der Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] kommen kann (zur geringen Zahl der Fälle eines solchen Wechsels in der [X.] vor 1993 vgl BT-Drucks 12/5182 [X.]). Werden solche Zuständigkeitsveränderungen bei der Verteilung des [X.] innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt, so kann dies ohne weiteres auch bei [X.]n geschehen, die sich in Zukunft aus der hier vertretenen Auslegung des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] ergeben.

Schließlich lässt sich die Auffassung des Senats zu § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] auch mit dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbaren. Es bleibt bei der Sicherstellung der Leistungserbringung durch eine nach sachlichen Kriterien bestimmte Krankenkasse. Einen zwingenden Grund für eine unveränderliche, ausschließliche Zuständigkeit der [X.] des Wohnorts bei den Angehörigen der dritten Gruppe iS des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil alle Krankenkassen gleichermaßen von § 18c Abs 1 Satz 3 [X.] erfasst werden und für die ersten beiden Gruppen des § 18c Abs 2 Satz 1 [X.] schon bisher ein [X.] möglich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 9 V 3/10 R

06.10.2011

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Hamburg, 25. Februar 2009, Az: S 31 V 11/08, Gerichtsbescheid

§ 18c Abs 1 S 3 BVG, § 18c Abs 2 S 1 BVG, § 19 BVG, § 20 BVG, § 2 Abs 2 SGB 1, § 33 SGB 1, § 9 Abs 1 S 1 SGB 9, § 9 Abs 1 S 2 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 9 V 3/10 R (REWIS RS 2011, 2587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2587

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