Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2002, Az. AnwZ (B) 2/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 4943

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[X.] ([X.]) 2/01vom21. Januar 2002in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.] [X.], [X.] die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und Dr. Wosgien am 21. Januar 2002 beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigenaußergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem [X.]und dem [X.]zugelassen.Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2000gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und 9 [X.]RAO widerrufen und zugleich die [X.] angeordnet worden. Den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung, soweit die Widerrufsverfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO gestützt war, und den Antrag auf Wiederherstellung der [X.] hat der [X.] 3 -Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Inzwischen [X.] Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaftmit einer auf den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO gesttzten [X.] erneut widerrufen. Diese Widerrufsver-fist bestandskrftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die [X.] erledigt [X.].[X.] den anderweitig bestandskrftig gewordenen Widerruf der Zulas-sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor derEntscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. [X.]. v. 14. [X.] - [X.] ([X.]) 17/99 m.w.[X.]). Über die Verfahrenskosten und die [X.] entsprechend §§ 91a ZPO, 13a [X.] zu befinden. Diese hat der [X.] zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt tte.Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller im Vermögens-verfall. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, [X.] in der Widerrufsverf-gung zutreffend eine gegen ihn im Vollstreckungsverfahren erfolglos geltendgemachte Forderung des [X.] in Höhe vonr 16.000,-- DM aufgefrt war. Im Verfahren vor dem [X.] der Antragsteller zudem [X.], [X.] er nicht in Lage sei, eine nachder Widerrufsverfrzielte Ratenzahlungsvereinbarung einzuhalten undweitere erhebliche, in dem [X.]eschluû des Anwaltsgerichtshofs aufgefrte Ver-bindlichkeiten - insbesondere Forderungen des Finanzamts und seines [X.] - auch schon zum Zeitpunkt der [X.], [X.] - ausnahmsweise - die Interessen der [X.] waren, lagen nicht vor. Der Antragsteller hat auch im [X.]e-schwerdeverfahren nicht dargetan, [X.] der Vermsverfall nachtrlichzweifelsfrei weggefallen ist. Im Gegenteil ist der Antragsteller - wie die An-tragsgegnerin belegt hat - Sozialversicherungsbetrfr das zweite [X.] schuldig geblieben, hat laufende Sozialversicherungsbeitrwie auchden [X.]eitrag zu seiner Vermsschaden-Haftpflicht nicht gezahlt.Hirsch [X.] Schlick [X.] Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 2/01

21.01.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2002, Az. AnwZ (B) 2/01 (REWIS RS 2002, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4943

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