Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.11.2017, Az. B 4 AS 356/17 B

4. Senat | REWIS RS 2017, 3047

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Versäumung der Begründungsfrist


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.], B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 25.10.2017 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

2

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, also vor der Begründung die Entscheidung über den Antrag auf [X.] abgewartet werden sollte. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde zu begründen. Die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung war daher zu wahren (vgl [X.], 111 = [X.] 1500 § 160a [X.]; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 137/02 B).

3

Der Antrag auf [X.] ist gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], B., im Rahmen der [X.] nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 4 AS 356/17 B

02.11.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 23. Februar 2017, Az: S 179 AS 29506/14

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.11.2017, Az. B 4 AS 356/17 B (REWIS RS 2017, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3047

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