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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Versäumung der Begründungsfrist
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.], B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 25.10.2017 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, also vor der Begründung die Entscheidung über den Antrag auf [X.] abgewartet werden sollte. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde zu begründen. Die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung war daher zu wahren (vgl [X.], 111 = [X.] 1500 § 160a [X.]; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 137/02 B).
Der Antrag auf [X.] ist gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], B., im Rahmen der [X.] nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Meta
02.11.2017
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Berlin, 23. Februar 2017, Az: S 179 AS 29506/14
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.11.2017, Az. B 4 AS 356/17 B (REWIS RS 2017, 3047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3047
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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