Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. 2 StR 16/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4462

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 16/09 vom 18. März 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. März 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck und [X.] am [X.] Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. September 2008 im Ausspruch über die im [X.] der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklage) verhängte [X.] und im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung unter Ge-währung eines Härteausgleichs wegen einer vollstreckten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und drei Wochen verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Straf-ausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Ange-klagte den Geschlechtsverkehr und auch den Analverkehr in den unter [X.] und 6 der Urteilsgründe festgestellten Fällen ungeschützt und bis zum [X.] durchgeführt hat ([X.]). Es hat in beiden Fällen jeweils eine Freiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. In den Feststellungen heißt es demgegenüber im [X.], dass der Angeklagte den [X.], als die Geschädigte über Schmerzen klagte ([X.]). Es ist nicht aus-zuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen die-ser Tat verhängten [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausge-wirkt hat. Sollte der Angeklagte den Analverkehr vor dem Samenerguss wegen Schmerzensäußerungen der Geschädigten abgebrochen haben, wäre dieser Umstand eher strafmildernd zu berücksichtigen. 2 Die Aufhebung der [X.] hat die Aufhebung der Gesamtfreiheits-strafe zur Folge. Der Senat schließt aus, dass die weiteren [X.]n von dem Fehler im [X.] der Urteilsgründe beeinflusst sind. 3 [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 16/09

18.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. 2 StR 16/09 (REWIS RS 2009, 4462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4462

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