Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 2 StR 511/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5412

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 511/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwältin für den Nebenkläger Kn. , [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Neun Monate davon hat es als Entschädigung für die über-lange Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der hiergegen gerichteten [X.] des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt. 1 [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s missbrauchte der Angeklagte seine am 6. April 1978 geborene Tochter [X.]

im Zeitraum von [X.] 1984 bis Februar 1993 in einer Vielzahl von Fällen sowie seinen am 3. März 1984 geborenen [X.] in einem Fall zwischen dem 3. März 1992 und Ende Mai 1993. Die genaue Zahl der Handlungen zum Nachteil seiner Tochter [X.]

vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen. Bezogen auf den [X.] - 4 - zeitraum [X.] 1984 bis zu einem Wohnungswechsel im Jahre 1989 hat sie den Angeklagten wegen jeweils versuchten und vollendeten Vaginal- bzw. [X.] verurteilt (Fälle 1 bis 4), bezogen auf den Tatzeitraum von 1989 bis zum 6. April 1992, dem 14. Geburtstag der Geschädigten, wegen eines se-xuellen Missbrauchs unter Verwendung von Sexspielzeugen (Fall 7). Darüber hinaus hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Umzug im Jahre 1989 bis zum 6. April 1992 über zweieinhalb Jahre hinweg regelmäßig mehrmals wöchentlich - von der Kammer teils näher beschrieben - Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit seiner Tochter vollzog ([X.]. Dies erfolgte in sämtli-chen Räumen der Wohnung, im Auto und auch auf der Arbeitsstelle des Ange-klagten, einem Hausmeisterraum. Angeklagt insoweit waren jedoch nur vier Fälle des [X.], von denen das [X.] zwei Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten nur wegen der zwei verbliebenen Fälle verurteilt hat (Fälle 5 und 6). I[X.] Die Revision des Angeklagten, mit der er eine überlange [X.] beanstandet und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 1. Dezember 2008 ohne Erfolg. Soweit der [X.] in seinem schriftlichen Antrag vom 1. Dezember 2008 eine Einstellung des [X.] der Urteilsgründe ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO und dementsprechend eine Schuldspruchänderung 3 - 5 - beantragt hat, hat er diesen Antrag in der Revisionshauptverhandlung zurück-genommen und die Verwerfung der Revision insgesamt beantragt. Dem war zu folgen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]. [X.] [X.] Roggenbuck Appl [X.]

Meta

2 StR 511/08

28.01.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 2 StR 511/08 (REWIS RS 2009, 5412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5412

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