Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2010, Az. V R 40/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 1531

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Gegenstand

Leistungsort bei Laboruntersuchungen an Probenmaterial von Versuchstieren


Leitsatz

1. NV: Medizinische Analysen und Laboruntersuchungen, durch die nicht Feststellungen zum menschlichen, sondern zum tierischen Gesundheitszustand getroffen werden, sind weder Begutachtung noch Arbeiten an beweglichen Gegenständen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a.F .

2. NV: Tierärztliche Leistungen, zu denen auch die Labor- und Analysetätigkeit gehört, sind nach der EuGH-Rechtsprechung keine Beratungsleistungen i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Tierarzt und betreibt im Inland ein Labor für biomedizinische Diagnostik, in dem er virologische und serologische Untersuchungen an Probenmaterial von Versuchstieren anhand von Prüfverfahren durchführte. Hierdurch sollte festgestellt werden, ob ein Versuchstierbestand frei von Infektionskrankheiten war. Anhand seiner Untersuchungsergebnisse erstellte der Kläger Prüfberichte, die seine Auftraggeber für Tierversuche verwendeten. Stellte der Kläger anhand des [X.] Infektionskrankheiten fest, gab er seinen Auftraggebern weitergehende Empfehlungen.

2

Unter Hinweis auf ein Schreiben des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) vom 6. Juli 1994, in dem das [X.] mitteilte, dass es sich bei den "angegebenen Umsätzen" um "steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug" und nicht um steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug handele, ging der Kläger davon aus, dass seine Leistungen an im Ausland ansässige Auftraggeber im Inland nicht steuerbar seien. Demgegenüber war das [X.] im [X.] an eine Außenprüfung der Auffassung, dass der Kläger auch insoweit in den Streitjahren 1997 bis 2001 Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) erbracht habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht ([X.]) stützte die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 270 veröffentlichte Entscheidung darauf, dass der Kläger seine Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG im Inland erbracht habe, da diese auf eine Begutachtung der von den Auftraggebern übersandten Proben (Seren) gerichtet gewesen seien. Es habe sich um bewegliche körperliche Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Die Regelung gelte nicht nur für Wertgutachten. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch das Schreiben des [X.] vom 6. Juli 1994 bestehe nicht.

4

Mit seiner Revision macht der Kläger Verletzung materiellen Rechts geltend. Er sei Mikrobiologe und habe nie als Tierarzt praktiziert. Es lägen weder Arbeiten an noch die Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen vor. Er habe keine gutachterliche Tätigkeit ausgeübt, da er als Mikrobiologe beratend tätig gewesen sei. Der Leistungserfolg habe sich nicht an den Proben, sondern an den [X.] realisiert, die sich im Ausland befänden. Die Auftraggeber hätten durchgängig ihm gegenüber [X.] ([X.].), die --wie sich aus den Steuerakten ergebe-- auf Auftragsschreiben, Rechnungen und im Schriftverkehr vermerkt gewesen seien, verwendet. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verwendung sei nicht erforderlich gewesen. Insoweit sei die Sache zumindest an das [X.] zurückzuverweisen. Die Proben würden durch die Untersuchung verbraucht oder aber zumindest nach der Prüfung im Inland vernichtet. Eine Rücksendung sei nicht möglich. Schließlich sei das [X.] an die erteilte Auskunft vom 6. Juli 1994 gebunden.

5

Der Kläger beantragt, das Urteil des [X.] und die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 vom 11. Juli 2002 und den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 8. August 2002 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

6

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Es verteidigt die Vorentscheidung. Die serologischen Untersuchungen seien keine Beratung. Die Proben seien im Inland verblieben.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der [X.]inanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Der Kläger hat seine Leistungen na[X.]h § 3a Abs. 1 UStG an seinem Unternehmensort im Inland zu versteuern, da es si[X.]h bei den von ihm erbra[X.]hten Leistungen weder um Arbeiten an no[X.]h um die Beguta[X.]htung von bewegli[X.]hen körperli[X.]hen Gegenständen handelt und au[X.]h keine Beratungsleistungen vorliegen. Der Kläger kann si[X.]h gegen die Bes[X.]heide au[X.]h ni[X.]ht auf Treu und Glauben berufen. Das Urteil des [X.] erweist si[X.]h deshalb im Ergebnis als zutreffend.

9

1. Die Voraussetzungen für eine von § 3a Abs. 1 UStG abwei[X.]hende Ortsbestimmung na[X.]h § 3a Abs. 2 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] UStG liegen ni[X.]ht vor.

a) Na[X.]h § 3a Abs. 2 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] UStG werden Arbeiten an bewegli[X.]hen körperli[X.]hen Gegenständen und die Beguta[X.]htung dieser Gegenstände dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils auss[X.]hließli[X.]h oder zum wesentli[X.]hen Teil tätig wird. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte [X.]., gilt die unter dieser Nummer in Anspru[X.]h genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Voraussetzung ist hierfür, dass der Gegenstand im Ans[X.]hluss an die Leistung ni[X.]ht in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der leistende Unternehmer jeweils auss[X.]hließli[X.]h oder zum wesentli[X.]hen Teil tätig geworden ist.

Diese Regelung beruht auf Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] dritter und vierter Gedankenstri[X.]h der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] (Ri[X.]htlinie 77/388/[X.]), wona[X.]h als Ort der Beguta[X.]htungen bewegli[X.]her körperli[X.]her Gegenstände und der Arbeiten an bewegli[X.]hen körperli[X.]hen Gegenständen der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsä[X.]hli[X.]h bewirkt wurden, sowie auf Art. 28b Teil [X.] der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.], wona[X.]h bei Beguta[X.]htungen von oder Arbeiten an bewegli[X.]hen körperli[X.]hen Gegenständen, die an Empfänger erbra[X.]ht werden, die eine [X.]. in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsä[X.]hli[X.]h erbra[X.]ht werden, der Ort der Dienstleistungen als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen gilt, der dem Empfänger der Dienstleistung die [X.]. erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbra[X.]ht wurde. Dabei ist diese Abwei[X.]hung ni[X.]ht anzuwenden, wenn ein Versand oder eine Beförderung der Gegenstände aus dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsä[X.]hli[X.]h erbra[X.]ht wurden, ni[X.]ht erfolgt.

b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ([X.]) umfasst der Begriff "Beguta[X.]htung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] dritter Gedankenstri[X.]h der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] die Prüfung des körperli[X.]hen Zustands oder die Untersu[X.]hung der E[X.]htheit eines Gegenstands zur S[X.]hätzung seines Wertes oder zur Bewertung etwa vorzunehmender Arbeiten oder des Umfangs eines S[X.]hadens ([X.]-Urteil vom 6. März 1997, C-167/95, [X.], [X.]. 1997, [X.]. 13). Ni[X.]ht als Beguta[X.]htung anzusehen sind die hauptsä[X.]hli[X.]h und gewöhnli[X.]h von Tierärzten erbra[X.]hten Dienstleistungen. Selbst wenn die Dienstleistungen eines Tierarztes bisweilen in der S[X.]hätzung des Wertes eines Tieres oder eines Viehbestands bestehen können, handelt es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um die für die [X.]unktion eines Tierarztes kennzei[X.]hnende Aufgabe ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 1997, [X.]. 14). Leistungen eines Tierarztes sind weiter au[X.]h ni[X.]ht Arbeiten an bewegli[X.]hen körperli[X.]hen Gegenständen, da si[X.]h dieser Begriff im Allgemeinen nur auf ledigli[X.]h körperli[X.]he Eingriffe in bewegli[X.]he körperli[X.]he Gegenstände bezieht, die grundsätzli[X.]h ni[X.]ht wissens[X.]haftli[X.]her oder intellektueller Natur sind ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 1997, [X.]. 16), was auf die Heilbehandlung von Tieren na[X.]h wissens[X.]haftli[X.]hen Regeln ni[X.]ht zutrifft ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 1997, [X.]. 17).

[X.]) Im Streitfall ist das [X.] zu Unre[X.]ht von einer Beguta[X.]htung bewegli[X.]her körperli[X.]her Gegenstände i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] UStG ausgegangen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind medizinis[X.]he Analysen, die der vorbeugenden Beoba[X.]htung und Untersu[X.]hung von Patienten dienen (Laboruntersu[X.]hungen), der Art na[X.]h "ärztli[X.]he Heilbehandlungen" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. b und "Heilbehandlungen im Berei[X.]h der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] erbringt ([X.]-Urteil vom 8. Juni 2006 [X.]/05, [X.], [X.]. 2006, [X.]. 31, 39).

Medizinis[X.]he Analysen und Laboruntersu[X.]hungen, dur[X.]h die ni[X.]ht [X.]eststellungen zum mens[X.]hli[X.]hen, sondern zum tieris[X.]hen Gesundheitszustand getroffen werden, sind daher zwar keine humanärztli[X.]he, jedo[X.]h eine tierärztli[X.]he Leistung. Da diese na[X.]h der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung weder als Beguta[X.]htung von no[X.]h --aufgrund ihrer wissens[X.]haftli[X.]hen oder intellektuellen [X.] als Arbeiten an bewegli[X.]hen Gegenständen anzusehen sind, kommt eine Leistungsortbestimmung na[X.]h § 3a Abs. 2 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] UStG ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Darüber hinaus liegt au[X.]h keine Prüfung eines körperli[X.]hen Zustands zur S[X.]hätzung eines Wertes, zur Bewertung vorzunehmender Arbeiten oder eines S[X.]hadensumfangs vor. Die Probenuntersu[X.]hungen dienten der [X.]eststellung, ob ein Versu[X.]hstierbestand frei von Infektionskrankheiten war.

2. Es handelt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

a) Na[X.]h § 3a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 UStG wurden die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Re[X.]htsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmä[X.]htigter, Wirts[X.]haftsprüfer, vereidigter Bu[X.]hprüfer, Sa[X.]hverständiger, Ingenieur, Aufsi[X.]htsratsmitglied, Dolmets[X.]her und Übersetzer sowie ähnli[X.]he Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die re[X.]htli[X.]he, wirts[X.]haftli[X.]he und te[X.]hnis[X.]he Beratung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Vors[X.]hrift beruht auf Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. e dritter Gedankenstri[X.]h der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.], wona[X.]h als Ort der Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Bu[X.]hprüfern und sonstiger ähnli[X.]her Leistungen sowie der Datenverarbeitung und der Überlassung von Informationen der Ort gilt, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit hat.

b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sollen dur[X.]h die Aufzählung einzelner Berufe in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG einzelne Arten von Leistungen definiert werden ([X.]-Urteil vom 16. September 1997 [X.], von [X.], [X.]. 1997, [X.]. 15). Es muss si[X.]h um Leistungen handeln, die hauptsä[X.]hli[X.]h und gewöhnli[X.]h im Rahmen eines dieser Berufe erbra[X.]ht werden ([X.]-Urteil von [X.] in [X.]. 1997, [X.]. 16). § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG gilt au[X.]h, wenn die Leistung einer der Leistungen, die hauptsä[X.]hli[X.]h und gewöhnli[X.]h im Rahmen der ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Berufe erbra[X.]ht werden, ähnli[X.]h ist. Maßgebli[X.]h ist, dass die Leistung dem glei[X.]hen Zwe[X.]k dient; ni[X.]ht erforderli[X.]h ist eine Ähnli[X.]hkeit zu einem § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG insgesamt gemeinsamen Element (vgl. [X.]-Urteil von [X.] in [X.]. 1997, [X.]n. 20 f.). Weiter rei[X.]ht na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] der Umstand, dass die Aufgaben des Tierarztes man[X.]hmal Beratungs- oder Studienaspekte enthalten, ni[X.]ht aus, um die hauptsä[X.]hli[X.]h und gewöhnli[X.]h mit dem Tierarztberuf verbundenen Tätigkeiten als Leistungen von "Beratern" oder "Studienbüros" oder als "ähnli[X.]he Leistungen" anzusehen ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 1997, [X.]. 22). Der Kläger übt au[X.]h ni[X.]ht als Mikrobiologe eine ähnli[X.]he Tätigkeit aus.

Die Voraussetzungen für eine Beratungsleistung liegen im Streitfall ni[X.]ht vor, weil tierärztli[X.]he Leistungen, zu denen au[X.]h die Labor- und Analysetätigkeit gehört (s. oben II.1.[X.]), na[X.]h der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung keine Beratungsleistungen sind.

3. Die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide verstoßen entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Hierfür muss ein Verhalten der [X.]inanzbehörde vorliegen, aus dem der Steuerpfli[X.]htige bei objektiver Beurteilung den S[X.]hluss ziehen darf, dass er ni[X.]ht mehr in Anspru[X.]h genommen werden soll (vgl. au[X.]h Urteil des [X.] vom 30. April 2009 [X.], B[X.]HE 226, 144, B[X.]H/NV 2009, 1734, unter II.1.[X.]). Dies trifft auf das S[X.]hreiben des [X.]A vom 6. Juli 1994 ni[X.]ht zu. Der Erklärungsinhalt dieses S[X.]hreibens ers[X.]höpft si[X.]h in der Abgrenzung zwis[X.]hen steuerfreien Umsätzen mit und ohne Re[X.]ht auf Vorsteuerabzug für Zwe[X.]ke der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, ohne si[X.]h zur [X.]rage des [X.] zu äußern.

Meta

V R 40/09

10.11.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. September 2009, Az: 5 K 211/04, Urteil

§ 3a UStG 1993, Art 9 EWGRL 388/77, § 3a UStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2010, Az. V R 40/09 (REWIS RS 2010, 1531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1531

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