Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 8 B 16/17

8. Senat | REWIS RS 2017, 878

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Gegenstand

Ablehnung von Ausfuhrgenehmigungen; richterliche Hinweispflicht


Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung 2010 von ihr beantragter Ausfuhrgenehmigungen für Kabel aus [X.] ([X.] in den [X.] rechtswidrig war.

2

Gegen die [X.] erhob sie Klage mit dem Antrag zu 1, die [X.]eklagte zur Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigungen für die betreffenden beiden Ausfuhrgeschäfte zu verpflichten, und dem sinngemäßen Antrag zu 2, festzustellen, dass eine Erfassung der von der Klägerin produzierten Kabel durch die [X.] ([X.]) des [X.] vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen den [X.] in deren jeweiliger Fassung rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das [X.]erufungsgericht wies durch [X.] darauf hin, das vom Verwaltungsgericht für einschlägig erachtete [X.] sei durch eine zwischenzeitliche Änderung der relevanten [X.] in ein Genehmigungserfordernis umgewandelt worden, und bat um Mitteilung, ob die beabsichtigte Ausfuhr der Klägerin nun genehmigungsfähig oder genehmigt worden sei. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich mit, die Klägerin habe zwischenzeitlich in einem anderen Ausfuhrverfahren eine Genehmigung des zuständigen [X.] erhalten. Der Klageantrag zu 1 habe sich erledigt, weil das Altgeschäft durch [X.]elieferung seitens eines Konkurrenten weggefallen sei. Der Klageantrag zu 2 bleibe aufrechterhalten, weil die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch stellen wolle. Auf Anfrage des [X.]erufungsgerichts schloss sich die [X.]eklagte der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des [X.] zu 1 an. Das [X.]erufungsgericht trennte daraufhin das Verfahren hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ab; insoweit hat es das Verfahren inzwischen - nach Erlass des [X.]erufungsurteils über den verbliebenen Streitgegenstand - mit gesondertem [X.]eschluss eingestellt.

3

Nach Erörterung in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung erklärte die Klägerin, entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung habe sich nur der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 2 in der Hauptsache erledigt. Die [X.]eklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung an. Ihren ursprünglichen [X.] zu 1 griff die Klägerin in Form eines Feststellungsantrages, die betreffenden [X.] "bis zum Erledigungszeitpunkt Ende 2015" für rechtswidrig zu erklären, auf.

4

Mit dem angegriffenen [X.]erufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich des in der [X.]erufungsverhandlung für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes eingestellt und die [X.]erufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen [X.] zu 1 sei unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Umstellung des [X.] insoweit bereits übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen hätten und die Verpflichtungsklage nicht mehr rechtshängig gewesen sei. Die seinerzeitige Erledigungserklärung der Klägerin könne weder in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgedeutet noch von ihr widerrufen oder angefochten werden.

5

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

6

1. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den gerügten Verfahrensmängeln.

7

a) Der [X.]eschwerdebegründung ist kein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen die Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen und [X.] (§ 88 VwGO) zu entnehmen. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erklärung der Klägerin zur Teilerledigung des ursprünglichen Klagebegehrens unzutreffend ausgelegt, wird weder hinreichend substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), noch trifft er zu.

8

Aus der [X.]eschwerdebegründung und aus dem anwaltlichen Vortrag der Klägerin in der [X.]erufungsverhandlung geht hervor, dass die schriftsätzliche Erklärung, das Verpflichtungsbegehren bezüglich des [X.] habe sich erledigt, ursprünglich als Erledigungserklärung gemeint und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht von diesem zutreffend verstanden worden war. Die Klägerin macht auch nicht geltend, in der damals für einen Widerruf verbleibenden Zeit bis zur Zustimmung des [X.]eklagten habe eine Uminterpretation vorgenommen werden müssen. Der Vorwurf, das [X.]erufungsgericht habe die Prozesserklärung falsch verstanden, bezieht sich vielmehr erst auf den späteren Verhandlungstermin. Damit wird keine fehlerhafte Interpretation der ursprünglichen Erklärung gerügt, sondern die Weigerung des [X.]erufungsgerichts, diese damals zutreffend ausgelegte Erklärung trotz der zwischenzeitlichen Zustimmung des [X.]eklagten rückwirkend im jetzt von der Klägerin für zweckmäßig gehaltenen Sinne auszulegen.

9

Das [X.]erufungsgericht hat dies ohne Verstoß gegen § 88 VwGO als Versuch der Klägerin verstanden, eine nachträgliche Umdeutung zu erreichen oder sich in anderer Weise von der ursprünglichen Erklärung zu lösen. Dies hat das [X.]erufungsgericht verfahrensfehlerfrei für unzulässig erklärt, weil eine Fortsetzung des Verfahrens bezüglich des für erledigt erklärten Antrages nur unter den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs oder einer wirksamen Anfechtung der schriftsätzlichen Erledigungserklärung in [X.]etracht gekommen wäre (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 7. August 1998 - 4 [X.] - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 115). Deren Voraussetzungen hat es verfahrensfehlerfrei verneint.

b) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

Die Klägerin rügt, das [X.]erufungsgericht habe ihr keinen rechtlichen Hinweis darauf erteilt, dass eine Umstellung des ursprünglichen [X.]es zu 1 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Zwecke der Geltendmachung von [X.] nach einer Erledigungserklärung und Abtrennung des Verfahrens nicht mehr in [X.]etracht komme. Wäre sie rechtzeitig hierauf hingewiesen worden, hätte sie den Feststellungsantrag zu 2 für erledigt erklärt und den [X.] zu 1 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.

Zu einem solchen Hinweis war das [X.]erufungsgericht gegenüber der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin nicht verpflichtet. Zwar ist der Vorsitzende in jeder Phase des Verfahrens nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, durch Hinweise darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt bzw. unklare Anträge erläutert werden. Gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger ist die [X.]elehrungspflicht auch nicht von vornherein ausgeschlossen, aber ihrem Umfang nach geringer. Die Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines [X.] stellt einen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage aufdrängen musste (vgl. [X.], [X.] vom 8. Mai 1991 - 2 [X.]vR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; stRspr des [X.], vgl. [X.]eschluss vom 1. Juli 2013 - 4 [X.] 12.13 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt eines [X.]eteiligten mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 [X.] 30.08 - [X.]auR 2009, 233 Rn. 14). Danach erübrigte sich hier ein richterlicher Hinweis.

Die Klägerin hatte ihre Erledigungserklärung hinsichtlich des [X.]es zu 1 nicht auf eine Anregung des [X.]erufungsgerichts hin, sondern in Reaktion auf eine [X.]itte des Gerichts um Sachstandsmitteilung nach Änderung des relevanten Unionsrechts abgegeben. Das [X.]erufungsgericht durfte bei der Weiterleitung der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin an die [X.]eklagte davon ausgehen, dass die Erklärung bewusst und in Kenntnis der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgegeben worden war, wonach ein einseitig für erledigt erklärter Antrag nur bis zum Eingang der sich dieser Erledigungserklärung anschließenden Erklärung des [X.]eklagten bei Gericht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden kann, weil danach seine Rechtshängigkeit entfällt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 1982 - 8 [X.] 223.81 - [X.] 310 § 113 Nr. 121 S. 12; Urteile vom 29. Juni 1993 - 7 [X.] 34.92 - juris Rn. 12 und vom 15. November 1991 - 4 [X.] 27.90 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 92 S. 31). Eine Erledigungserklärung zielt auf die [X.]eendigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung und schließt einen Sachantrag aus. Stimmt der [X.]eklagte der Erledigungserklärung der Klägerin zu, so ist der Rechtsstreit beendet und eine Umstellung der Erledigungserklärung auf einen Feststellungsantrag nicht mehr zulässig (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 68). Aus den von der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 7 [X.] 3.00 - ([X.]E 111, 306 ff.) und des [X.]undesgerichtshofs vom 9. Juni 1983 - [X.]/82 - (NJW 1984, 1118) und vom 30. Mai 1995 - [X.] - (NJW 1995, 2219) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen, da sie nicht das Verhältnis von Erledigungserklärung und Feststellungsantrag behandeln.

Das [X.]erufungsgericht war auch nicht schon wegen der von der Klägerin mitgeteilten Absicht, eine Amtshaftungsforderung wegen des entgangenen [X.] geltend zu machen, zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet, der zu einer Änderung der von ihr abgegebenen schriftsätzlichen Erklärung vor einer Zustimmung der [X.]eklagten zur teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich des [X.]es zu 1 hätte führen können. Für das Gericht war auf Grundlage der von der Klägerin mitgeteilten Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar und es hätte sich ihm noch viel weniger aufdrängen müssen, dass bei einem Wirksamwerden dieser teilweisen Erledigungserklärung die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von ihr beantragter Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen des aufrechterhaltenen Feststellungsantrages zu 2 nicht mehr geklärt werden könne. Es durfte auch insoweit davon ausgehen, dass die anwaltliche Erklärung, es solle nur der Feststellungsantrag zu 2 aufrechterhalten bleiben, einer hinreichenden Kenntnis der Sach- und Rechtslage entsprach. Dafür sprach etwa, dass der Antrag zu 2 sich sowohl auf die damalige wie auf die für künftige Geschäfte maßgebliche aktuelle Fassung der [X.] bezog und dass der Staatshaftungsprozess wegen des [X.] auch ohne Fortsetzungsfeststellungsurteil geführt werden konnte oder sogar - je nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erledigung durch das Konkurrentengeschäft - geführt werden musste.

Sollte das Vorbringen der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung so zu verstehen sein, dass sie auch rügt, das [X.]erufungsgericht habe sie verspätet auf Zulässigkeitsbedenken gegenüber einer Fortsetzungsfeststellungsklage aus dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - 8 [X.] 30.87 - ([X.]E 81, 226 <227 f.>) hingewiesen, wäre auch insoweit kein Verfahrensfehler erkennbar. In dieser vom [X.]erufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 erörterten Entscheidung hat das [X.]undesverwaltungsgericht ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage verneint, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offengelassen ([X.]) und sein Prozessurteil allein auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.]eteiligten hinsichtlich des ursprünglichen [X.]es gestützt. Außerdem legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie solchen Zulässigkeitsbedenken durch eine Umstellung ihrer Erledigungserklärung auf den Klageantrag zu 2 hätte entgehen können.

Soweit die Klägerin die berufungsgerichtliche Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten [X.]es zu 1 in ihre Verfahrensrüge einbezieht, fehlt es schon an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen hinreichenden Darlegung, worin ein Verfahrensfehler liegen soll. Einer Hinweispflicht unterlag das Gericht bezüglich der gemäß § 93 VwGO in seinem Verfahrensermessen stehenden Abtrennung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 1 m.w.[X.]) nicht, zumal die Rechtshängigkeit des [X.]es zum Zeitpunkt der Abtrennung bereits beendet war. Das [X.]erufungsurteil begründet seine Auffassung, dass die Klägerin von ihrer Erledigungserklärung hinsichtlich dieses Antrages nicht mehr abrücken könne, auch nicht - wie die Klägerin meint - mit der erfolgten Verfahrensabtrennung, sondern allein damit, dass die [X.]eklagte der Erklärung zugestimmt habe und eine Anfechtung oder ein Widerruf der Prozesserklärung der Klägerin in analoger Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften nicht in [X.]etracht komme (UA S. 15).

c) Den Verfahrensrügen der Klägerin, das [X.]erufungsgericht habe seiner Würdigung einen falschen Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes der Erledigung des ursprünglichen [X.]es zu 1, hinsichtlich der Verwendung und der Möglichkeiten einer Weiterverarbeitung der auszuführenden [X.] zugrunde gelegt, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, lässt das angegriffene Urteil den Zeitpunkt der Erledigung des [X.] offen und stützt die Klageabweisung allein auf eine andere rechtliche Erwägung. Die von der Klägerin angeführten Ausführungen zur Verwendung und Weiterverarbeitung von [X.]n erfolgten im Zusammenhang mit der [X.]egründung der auch in einem Urteil unanfechtbaren Kostenentscheidung über den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung beendeten Streit (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 7. August 1998 - 4 [X.] - juris Rn. 2) hinsichtlich des ursprünglichen [X.] zu 2. Sie sind für das Prozessurteil zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen [X.] zu 1, auf den allein sich die Nichtzulassungsbeschwerde beziehen kann, ohne tragende [X.]edeutung.

d) Die von der Klägerin erhobenen [X.] wegen eines angeblichen [X.]egründungsmangels und ihres Erachtens willkürlicher [X.]eweiswürdigung können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie allein auf Ausführungen des [X.]erufungsurteils [X.]ezug nehmen, die der [X.]egründung der unanfechtbaren Kostenentscheidung hinsichtlich des in der [X.]erufungsverhandlung für erledigt erklärten Antrages zu 2 dienen.

2. Aus demselben Grund kommt der Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung wegen der Frage der Auslegung einer in der [X.] zum Embargo gegen den [X.] enthaltenen Verbotsposition zu. Die Erwägungen des [X.]erufungsurteils hierzu erfolgten ebenfalls allein im Rahmen der [X.]illigkeitsentscheidung über die Kosten des im Urteil eingestellten Teils des Verfahrens.

3. Auch die auf Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung, zu Fehlern der [X.]eweiswürdigung, der Sachverhaltswürdigung und der [X.]egründung sowie auf Entscheidungen des [X.] zum Verbot mengenmäßiger [X.]eschränkungen bezogenen Divergenzrügen der Klägerin haben keinen Erfolg, weil sie keine das Prozessurteil des [X.]erufungsgerichts tragenden Erwägungen betreffen.

Die von der Klägerin gerügte Divergenz des [X.]erufungsurteils zu dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 28. April 1981 - 2 [X.] 18.80 - ([X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31) und zu dem [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011 - 7 [X.] 17.11 - ([X.] 300 § 169 GVG Nr. 13) ist weder von ihr hinreichend durch Gegenüberstellung voneinander abweichender, in den jeweiligen Entscheidungen aufgestellter und diese jeweils tragenden Rechtssätze dargelegt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] 61.95 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18), noch liegt sie vor. Das [X.]erufungsurteil stellt keinen eigenen, von einer der genannten oder einer weiteren bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichenden Rechtssatz zu gerichtlichen Hinweispflichten auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 16/17

12.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2017, Az: 6 A 517/15, Urteil

§ 86 Abs 3 VwGO, § 88 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 8 B 16/17 (REWIS RS 2017, 878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 878

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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