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PDF anzeigen[X.]/04vom16. März 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlichenHandeltreibens ist rechtsfehlerfrei. Zwar kann im Einzelfall auchein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven [X.] fördert, hinsichtlich des Handeltreibens [X.] sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nurganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-deltreiben 25; [X.], 482). So liegt es hier jedoch nicht.Die Tatbeiträge des Angeklagten waren wesentliche Vorausset-zung dafür, das Kokain später in [X.] gewinnbringend verkau-fen zu können. Er hat das Versteck des [X.] sowie [X.] 3 -und Art der Verbringung nach [X.] selbst bestimmt. [X.] wurde nicht kontrolliert oder überwacht. Schließlich [X.] angesichts der Entlohnung in Höhe von 1.500 eigenes Interesse am Erfolg.[X.]Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Meta
16.03.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. 1 StR 83/04 (REWIS RS 2004, 4096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4096
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