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5 StR 576/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28.
November
2013
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28.
November 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Juli 2013 nach §
349 Abs.
4 [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen jeweils tateinheitlich mit Besitz einer verbotenen [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei
Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 74 Jahre alte Ange-klagte im Jahr 2012 eine professionelle Cannabisplantage in vier
von ihm eigens dafür hergestellten Kellerräumen errichtet, um das hierdurch zu er-zeugende
Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Von dieser Plantage erntete er vor dem 12.
Februar 2013 Cannabisblütenstände und Cannabis-kraut mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 266
g THC (Tat 1). Am 12.
Februar 2013 befanden sich auf seinen Anbauflächen insgesamt 89
Cannabispflanzen in unterschiedlichen Wuchsstadien. Die Wirkstoffmen-ge des Blattmaterials betrug 274
g THC (Tat 2). An diesem Tag
wollte der Angeklagte mit seinem Pkw unverwertbare und teilweise schon angeschim-melte Abfälle von Cannabispflanzen
entsorgen, die zusammen mit anderen 1
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Pflanzenabfällen in großen Plastiksäcken verpackt waren. Auf seiner Fahrt wurde er von der Polizei kontrolliert, die einen anonymen Hinweis auf einen Cannabisanbau des Angeklagten erhalten hatte. Dabei fand man griffbereit im Seitenfach der Fahrerseite seines Pkw eine teleskopartig ausziehbare [X.], die der Angeklagte zum eigenen Schutz vor Übergriffen mit sich führte.
2. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen wird von den Feststel-lungen des [X.] nicht getragen.
Der Qualifikationstatbestand des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG setzt [X.], dass der Täter den gefährlichen
Gegenstand
bei der Tatbegehung [X.] gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Setzt sich die Tat aus mehreren [X.]en zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem [X.] verwirklicht ist. Demgemäß sind die Voraussetzungen des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG
schon als erfüllt angesehen worden in Fällen, in denen dem Handel treiben-den Täter eine Waffe bei Drogenverkaufsfahrten, in
seinem Vorratslager
oder beim Strecken und Portionieren griffbereit zur Verfügung
stand, da es sich hierbei um eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten handelt
(vgl. [X.], Urteile
vom 28.
Februar 1997
2
StR 556/96, [X.]St 43, 8, 10 f., und vom 22. August 2012
2
StR 235/12,
[X.], 150; Beschluss vom 14. November 1996
1 [X.], [X.], 137, jeweils mwN). Hier war die Entsorgung
des Pflanzenabfalls durch den Angeklagten jedoch
keine mit
dem beabsichtigten
Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende
Bemühung, dass
sie
als ein Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte
(vgl. zur [X.] auch [X.] in Körner, BtMG, 7.
Aufl., §
30a Rn.
81). Feststellun-gen des [X.] dazu, ob der Angeklagte die Teleskopstahlrute auch bei Teilakten des Handeltreibens wie etwa seinen unmittelbar der Aufzucht 3
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von Cannabispflanzen dienenden Anbautätigkeiten (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2012
5
StR 559/11,
NStZ
2012, 514; [X.], Beschluss vom 3.
August 2011
2
StR 228/11, [X.], 43) mit sich führte, fehlen.
3. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob der
mit der Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus §
243
Abs.
4 Satz 1 [X.] und die
unter
Verletzung des §
273 Abs.
1a [X.] gänzlich unterbliebene Dokumentation zur Frage etwaiger [X.] Anlass zu einer diesbezüglichen Klärung im Freibeweisverfahren geben müsste
(vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2013
1
StR 237/13), nachdem der Strafkammervorsitzende nach Erhebung der Verfahrensrüge keinen Anlass zur Korrektur der [X.] hat (vgl. dazu [X.]/[X.] in [X.], [X.], 7.
Aufl., § 257c Rn.
83).
Basdorf
Sander Schneider
Berger Bellay
5
Meta
28.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 576/13 (REWIS RS 2013, 696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 576/13 (Bundesgerichtshof)
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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Aufbewahrung eines Schlagrings in demselben Raum wie die gelagerten Drogen
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