Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 21/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2677

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[X.][X.] ([X.]) 21/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 28. Ja-nuar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 28. August 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 3 a) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 24. August 2006 erfolg-ten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO im [X.] gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. 4 Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Der Eintragung lag eine Forderung der D. [X.]ank AG über rund 150.000 • zugrunde, die einen Teilbetrag von 15.000 • geltend gemacht hatte. Der Antragsteller hat sei-nen Einwand, die Gläubigerin mache ihre Forderung nicht mehr geltend, nicht belegen können. Er konnte weder eine Schuldtilgung noch eine Stundungsver-einbarung nachweisen. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 7 2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). a) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die Forderung der Gläubigerin ist bislang weder beglichen noch besteht eine Ratenzahlungs-vereinbarung. Auch hat sich die Gläubigerin nicht bereit erklärt, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das Angebot der Gläubigerin, im Rah-men eines Vergleichs die gesamte Forderung gegen Zahlung von 15.000 • zu erlassen, war begrenzt auf eine Zahlung bis zum 30. Juni 2006. Diese Zahlung konnte der Antragsteller, wie er selbst vorträgt, nicht leisten. 8 b) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu [X.] ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögens-verfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli-chen Zugriff von Gläubigern. Insoweit ist es auch bedeutsam, dass der [X.] durch Urteil des Amtsgerichts [X.]

vom 1. Oktober 2002, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 2002, wegen Untreue zu einer zur [X.]ewährung 9 - 5 - ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Gegenstand der Verurteilung waren nicht rechtzeitig abgerechnete und zurückbehaltene Mandantengelder in Höhe von über 8.000 •. [X.]Frellesen Schmidt-Räntsch Lohmann [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.01.2008 - [X.]ayAGH I - 38/07 -

Meta

AnwZ (B) 21/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 21/08 (REWIS RS 2009, 2677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2677

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