Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 82/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2664

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[X.][X.] ([X.]) 82/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren gegen Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.], die [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 12. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 5. März 2008 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhält es sich hier; denn das [X.]hatte mit [X.]eschluss vom 13. November 2007 auf Antrag des Finanzamts S. die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Antragstellers angeordnet. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt, wie die [X.] in ihrem Widerrufsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-6 - 4 - tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Die Gefährdung der Interessen der [X.] entfällt auch nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit ver-bundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511, unter II 2 a). 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Auch für den Fall einer Aufhebung des Verfahrens zeichnet sich eine Konsolidierung der [X.] des Antragstellers nicht ab. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hat er nicht gestellt. Seine [X.]ehauptung, dass nach Abschluss des [X.] alle Forderungen beglichen sein werden, ist nicht belegt. Der An-tragsteller ist in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2009 ersichtlich noch selbst von einem Forderungsstand in Höhe von 87.000 • ausgegangen. Einnahmen oder durchsetzbare Außenstände in entsprechender Höhe hat er nicht substan-tiiert dargelegt. 8 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr deutet die Anschuldigungsschrift der [X.] [X.]vom 6. August 2008, in der dem Antragsteller die verspätete Weiterlei-tung von [X.] zur Last gelegt wird, eher darauf hin, dass eine derartige Gefährdung sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat. [X.]Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.07.2008 - [X.] 18/08 (I) -

Meta

AnwZ (B) 82/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 82/08 (REWIS RS 2009, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2664

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