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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B4STR170.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 170/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 17.
Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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2
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Mit Blick auf die Rüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des [X.], dass angesichts des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Möglichkeit des Angeklagten, sich bei den [X.] und im letzten Wort zu äußern, jedenfalls ein Beruhen des Ur-teils auf
der unterbliebenen Befragung aus § 257 Abs. 1 StPO auszuschließen ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel
Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 StR 170/19 (REWIS RS 2019, 2430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2430
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