Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. 4 StR 50/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11752

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110320B4STR50.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 50/20
vom
11. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
11.
März
2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Dortmund
vom 7.
Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass das [X.] die Zäsurwirkung des zwischen der [X.] Tat
(Tatzeit: 4.
Februar 2019) und den weiteren Taten ([X.]: 5.
März 2019, 9.
März 2019 und 11.
März 2019) ergangenen Urteils des [X.] vom 1.
März 2019 nicht beachtet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10.

3
StR 370/11, NStZ-RR
2012, 170 [zur fortbestehenden Zäsurwirkung auch bei Entschei-dung nach §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB]), beschwert den Angeklagten nicht. Denn der Senat vermag auszuschließen,
dass der Angeklagte durch die isoliert bestehende Einzelstrafe für die erste Tat und eine aus den Einzelstrafen für die verbleibenden Taten gebildete Gesamtstrafe mit
einem geringeren Strafübel belegt worden wäre.
Sost-Scheible
Cierniak
Quentin

Bartel
Rommel

Vorinstanz:

Meta

4 StR 50/20

11.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. 4 StR 50/20 (REWIS RS 2020, 11752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11752

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