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5 StR 487/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO insofern aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung des Aufenthalts des n-terblieben und soweit die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine weitergehende [X.] wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Hehlerei und Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die in beiden Verfahren erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe angerechnet, hierbei aber ausschließlich Untersuchungshaft berücksichtigt ([X.]). Eine Entschädigungsentscheidung hat das [X.] nicht ge-troffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie 1
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aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 16. Okto-ber
2013 angeführten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Revision rügt zu Recht, dass bei der Entscheidung über die [X.] vom Angeklagten erlittener Freiheitsentziehung der durch den Haftverschonungsbeschluss vom 2. Juli 2012 seit diesem Tag bis 17. De-n-u-
e des
§ 52a Satz 1 [X.] steht nicht entgegen, dass dieser Unterbringung kein vollstreckbarer Unterbrin-gungsbefehl nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 [X.]
wonach sie ohne Weiteres anrechenbar gewesen wäre (vgl. [X.], [X.], 16. Aufl., § 71 Rn. 14c, §
52 Rn. 8; Richtlinien zum [X.] Nr. 1 zu §§ 52, 52a [X.]; Entwurf eines [X.] zur Änderung des Jugendgerichts-gesetzes, BT-Drucks. 11/5829, [X.])
aufgrund einer Weisung gemäß § 116 Abs. 1 StPO
erfolgt ist, da dem Ange-klagten bei deren Nichtbefolgung der Vollzug der Untersuchungshaft drohte (vgl. [X.], [X.], 570; [X.], aaO, § 52 Rn. 8; [X.] in Die-mer/[X.]/Sonnen, [X.], 6. Aufl., § 52 Rn. 8; [X.] in [X.], [X.], 9.
Aufl., § 52
Rn. 5). Bei wertender Betrachtung steht sie mithin in ihren [X.], auf die es maßgeblich ankommt, einer einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 [X.] gleich.
2. Es liegt zwar nahe, dass das [X.] aus erzieherischen Grün-den (vgl. [X.]) die Anrechnung des in Rede stehenden Aufenthalts auf die Jugendstrafe nach § 52a Satz 2 [X.] versagt hätte. Dem [X.] ist aber eine eigene Sachentscheidung aufgrund des dem Tatgericht insofern einge-räumten Ermessens nicht möglich. Sollte
das Tatgericht den Aufenthalt in der [X.] nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da kein zu vollstreckender Rest verbliebe (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Mai 2003
4 [X.], [X.]R StGB § 56 Aussetzung 1 mwN). Der [X.] hebt deshalb auch die 2
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Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, hierüber
unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO)
neu zu befinden.
3. Mit der [X.] wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die unterbliebene Entscheidung über einen Entschädi-gungsanspruch für die erlittenen, die Dauer der verhängten Jugendstrafe übertreffenden Freiheitsentziehungen gegenstandslos (vgl. [X.], Urteile vom 11. April 2002
4 StR 585/01
und vom 25. April 2013
4 StR 551/12; [X.], [X.], 8. Aufl., § 8 Rn. 60). Über eine
in der Sache freilich gänzlich fernliegende
Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat das [X.] zu befinden.
[X.] Schneider
Dölp König
4
Meta
07.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. 5 StR 487/13 (REWIS RS 2013, 1342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1342
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