Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. 3 StR 398/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5116

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[X.]/01vom10. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwer-de gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses [X.] als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-dung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aberunbegründet.Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den [X.] der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "[X.]" nach § 465Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werdenkönnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auchdann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von- 3 -vornherein dem steren Urteil des [X.] (vgl.BGHSt 26, 29, 33/34; [X.], 80). Das [X.] hier zweifelhaft sein,weil die Verurteilung wegen gefrlicher Krperverletzung nicht auf der Fest-stellung beruht, daû der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen -dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugeft, son-dern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch [X.] worden sind, [X.]n diese daher "[X.]"i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen.Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach [X.] des [X.] ([X.], 84) hat der Angeklagte gemein-schaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einemZeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefrliche Stichverlet-zungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insge-samt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - smtliche Kosten [X.] aufzuerlegen, einschlieûlich derjenigen, die durch [X.] den Stichverletzungen veranlaût worden sind.[X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 398/01

10.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. 3 StR 398/01 (REWIS RS 2002, 5116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5116

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