Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2007, Az. 2 StR 307/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1874

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[X.] vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. September 2007 be-schlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung im Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 11 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs [X.] verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. 1 Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] macht der Angeklagte geltend, dass ihm zu Unrecht die Kosten des [X.] insgesamt auferlegt worden seien; "diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen", die durch die vom [X.] des [X.]s verfügte, vom [X.] auf Beschwerde aber wieder aufgehobene Beiord-nung von Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger entstanden sind, [X.] aufzuerlegen. 2 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet. 3 - 3 - [X.] des [X.]s entspricht dem Gesetz; da-nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus [X.] besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt wer-den können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen ersichtlich nicht vor. 4 2. [X.] von bestimmten Verfahrenskosten - nicht hingegen die Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten ([X.], 191; [X.], 208) - die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wä-ren, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentschei-dung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden ([X.], [X.]. § 465 Rdn. 11); überlässt aber das Gericht die Anordnung dem Kostenansatzverfahren, ist dagegen nicht die sofortige Beschwerde gegeben, sondern der Verurteilte muss sein Anliegen im Kostenansatzverfahren nach §§ 19, 21, 66 GKG verfolgen (vgl. [X.] JurBüro 1990, 1509). 5 3. Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. [X.], 191; [X.], 208), macht der Senat keinen Gebrauch. Die Entschließung 6 - 4 - des [X.]s, dem Angeklagten Rechtsanwalt [X.]neben Rechtsanwalt [X.]als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, war nicht grob verfahrensfehlerhaft. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 307/07

21.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2007, Az. 2 StR 307/07 (REWIS RS 2007, 1874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1874

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