Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 4 StR 473/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2372

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 473/13

vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
8.
Oktober 2014 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten im Jahr 2008 vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Auf die Revi-sion der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Dieses verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geld-strafe von 120
Tagessätzen zu je 90
Euro. Ferner verpflichtete es den Ange-klagten, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten,
die für die Gut-achtenerstattung des Sachverständigen Dr.
P.

entstanden sind, und die not-wendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

1
-
3
-
Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten, der
drei
Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 4.
Sep-tember 2014 verworfen.
Mit seiner gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Be-schwerde macht der Angeklagte insbesondere geltend, dass -
mit einer ent-sprechenden Kostenfolge
-
ein [X.] geboten gewesen wäre und "nur in minimalem Umfang zu den Tatsachen und Rechtsansichten verhandelt [[X.] sei], die jetzt zur Verurteilung" geführt hätten. Zudem sei "die Überbürdung ltnismäßig" (Schriftsatz vom 1.
Oktober 2014; auch der Schriftsatz
des Verteidigers vom 7.
Oktober 2014 lag im Zeitpunkt der Entscheidung vor).
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten-
und Auslagenentscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.
1.
Gemäß §
465 Abs.
1 [X.] hat der Angeklagte die Kosten des gesam-ten erstinstanzlichen Verfahrens -
mit der vom [X.] be-stimmten Ausnahme hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachver-ständigen Dr.
P.

-
zu tragen, da er in der erneuten Hauptverhandlung verur-teilt worden ist und das Verfahren des ersten Rechtszugs kostenrechtlich eine Einheit bildet.
Der Umstand, dass es wegen der zurückverweisenden Entscheidung des Senats gemäß §
354 Abs.
2 [X.] zu mehreren Hauptverhandlungen gekom-2
3
4
5
6
-
4
-
men ist, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2005 -
4
StR
143/05, [X.], 32; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
465 Rn.
3 mwN). Der abgeurteilten fahrlässigen Tötung liegt auch keine [X.] prozessuale Tat zugrunde als dem Anklagevorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge;
ein [X.] war daher -
wie im Urteil des Senats ausgeführt
-
nicht geboten.
2.
Eine von der landgerichtlichen Kostenentscheidung abweichende [X.] ist auch auf der Grundlage von §
465 Abs.
2 [X.] nicht veran-lasst.
Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung [X.] Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchun-gen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 1991 -
1
StR
267/91, [X.]R [X.] §
465 Abs.
2 Billigkeit
3). Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. [X.] dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von [X.] dem späteren Urteil
entsprochen hätten ([X.], Beschlüsse vom 23.
September 1981 -
3
StR
341/81, [X.], 80; vom 10.
Januar 2002
-
3
StR
398/01; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
465 Rn.
5).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit
zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen 7
8
9
-
5
-
Tatvorwurf einen [X.] nicht zulässt ([X.], Beschlüsse vom 11.
Juli 1985 -
4
StR
307/85, [X.], 210, bei [X.]; vom 12.
Februar 1998
-
1
StR 777/97, [X.]R [X.] §
465 Abs.
2 Billigkeit
4; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
465 Rn.
5). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. [X.], Beschlüsse vom
2.
Juni 2005
-
4
StR
177/05; vom 9.
Oktober 2012
-
5
StR
441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn -
wie vorliegend
-
der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der [X.] verdrängen würde. Angesichts der Besonder-heiten des Falles war und ist eine weitere Aufteilung der angefallenen Auslagen auch unter Berücksichtigung von deren Höhe nicht geboten. Denn die [X.] und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerläss-lich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit [X.], sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Februar 1989 -
1
StR
12/89, [X.]R [X.] §
465 Abs.
2 Billigkeit
2). Dies gilt insbesondere für die -
vom Beschwerdeführer hervorgehobenen
-
Beweiserhe-bungen durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Verneh-mung von Zeugen, die das Geschehen nach der [X.] um 11.45
Uhr und insbesondere zum Entstehen des [X.] zum Gegenstand hatten. Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den -
vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen
-
Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner [X.], NStZ 2001, 199; [X.] in [X.]/
[X.], StGB, 29.
Aufl., vor §§
13
ff. Rn.
101).
3.
Die Entscheidung über die Auslagen der Nebenkläger entspricht [X.] (§
472 Abs.
1 Satz
1, §
395 Abs.
2 Nr.
1, §
473 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
10
-
6
-
Der Senat hält eine Billigkeitsentscheidung gemäß §
472 Abs.
1 Satz
2 [X.] zugunsten des Angeklagten nicht für geboten. Denn die Mitwirkung des Opfers an dem Kausalverlauf, der zum [X.] geführt hat, gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles (unter anderem seine Bitten um
Lösung der Fixierung und um Mitteilung des [X.]) keine Veranlassung zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten.
III.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
11
12

Meta

4 StR 473/13

08.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 4 StR 473/13 (REWIS RS 2014, 2372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2372

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3 RVs 91/15

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4 StR 473/13

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