Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2020, Az. IX ZR 304/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 757

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Gegenstand

Passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung


Leitsatz

Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren Eigentümer des [X.]            in [X.],    . Die Zwangsverwaltung des Grundstücks wurde angeordnet; der Beklagte zu 1 wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Vom 22. Dezember 2009 bis zum 22. Juli 2013 war der [X.]treithelfer des Beklagten zu 1 Zwangsverwalter; am 23. Juli 2013 wurde erneut der Beklagte zu 1 zum Zwangsverwalter bestellt.

2

Mit Vertrag vom 1. Februar 2006 mietete der Kläger vom Beklagten zu 1 das auf dem zwangsverwalteten Grundstück belegene "Ladenlokal IV" zum Betrieb einer Diskothek. [X.]eit Januar 2013 behielt der Kläger die Miete wegen verschiedener Mängel teilweise ein. In einem Vorprozess nahm der Beklagte zu 1 den Kläger erfolgreich auf Zahlung der vollen Miete für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Anspruch. Auf die behaupteten Mängel kam es nicht an, weil § 6 des Mietvertrages Einbehalte ausschloss, soweit die Mängel nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt waren; der Mieter wurde insoweit auf Bereicherungsansprüche verwiesen.

3

Mit seiner am 20. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Herausgabe der seiner Ansicht nach überzahlten Mieten für die Monate Januar 2013 bis einschließlich [X.]eptember 2014 in Höhe von insgesamt 40.549,02 € nebst Zinsen und Kosten verlangt, die Auskehrung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution von 5.000 € nebst Zinsen sowie Auskunft über die Art und Weise der Anlage der Kaution und die Höhe der hieraus erwirtschafteten Zinsen. Mit Beschluss vom 11. August 2015 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, nachdem der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte. Der Kläger hat daraufhin die Klage dahingehend erweitert, dass auch die Beklagten zu 2 und zu 3, die Vollstreckungsschuldner und Grundstückseigentümer im fraglichen Zeitraum, in Anspruch genommen würden. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat das [X.], soweit hier von Interesse, die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist mit Teilurteil vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 1 nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen erreichen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung unzulässig geworden. Nach § 152 [X.] sei der Zwangsverwalter im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft für den Vollstreckungsschuldner aktiv und passiv prozessführungsbefugt. Diese Befugnis ende jedoch jedenfalls dann mit dem Aufhebungsbeschluss, wenn dieser auf einer [X.] beruhe. Für [X.] des [X.] sei dies höchstrichterlich entschieden. Für [X.] könne nichts Anderes gelten. [X.] Gründe für eine über diesen [X.]punkt hinausgehende Passivlegitimation des [X.] gebe es nicht. Zwar dürfe der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - auch im Fall der [X.] - aus der vorhandenen Liquidität von ihm begründete Verbindlichkeiten begleichen und zu diesem Zweck Rücklagen bilden (§ 12 Abs. 3 [X.]). Diese Regelung sei aber bereits deshalb erforderlich, weil die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags gemäß § 161 Abs. 4, § 29 [X.] ohne sachliche Prüfung aufzuheben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei nicht zwischen einer Aufhebung der Zwangsverwaltung vor und nach Rechtshängigkeit zu unterscheiden.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

7

1. Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 [X.]). Die Befugnis hierzu geht auf den vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 [X.]). Dieser ist ein Organ der Rechtspflege. Die ihm gerichtlich übertragenen Befugnisse übt er aufgrund eigenen Rechts aus ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 260 Rn. 19). Aktiv- und [X.], welche das von ihm verwaltete Vermögen betreffen, führt er als [X.] kraft Amtes in eigenem Namen. Er ist Prozessstandschafter, Titelgläubiger und [X.] ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 22).

8

2. Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] abgeleitete aktive und passive Prozessführungsbefugnis des [X.] entfällt grundsätzlich mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthält ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.], [X.], 2134 Rn. 11; Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.], [X.], 1884 Rn. 8 mwN; [X.], [X.] 2010, 745, 750). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Soweit Ansprüche aus der [X.] vor der Aufhebung der Zwangsverwaltung betroffen sind, kann die Prozessführungsbefugnis des [X.] über den [X.]punkt der Aufhebung hinaus andauern ([X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 572 Rn. 7 mwN). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß abzuschließen hat ([X.], Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 8; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.], [X.], 1884 Rn. 10). Zu unterscheiden ist, ob die Zwangsverwaltung vor Beginn oder während des in Frage stehenden Rechtsstreits aufgehoben wird, ob die Aufhebung der Zwangsverwaltung auf dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder auf der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung beruht und ob der Zwangsverwalter Kläger oder Beklagter des Rechtsstreits ist.

9

a) Die Befugnis des [X.], einen Aktivprozess zu führen, endet jedenfalls dann mit Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn die Aufhebung Folge der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung ist ([X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 38). Das gilt nicht nur für nach der Aufhebung neu begonnene Prozesse, sondern auch für anhängige Prozesse ([X.], Urteil vom 8. Mai 2003, aaO, S. 43 ff). Wurde die Zwangsverwaltung dagegen aufgehoben, weil das beschlagnahmte Grundstück zwangsversteigert worden war, bleibt der Zwangsverwalter berechtigt, anhängige Prozesse zu Ende zu führen ([X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], aaO S. 41 f mwN; vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 572 Rn. 7; vom 12. Oktober 2011 - [X.], [X.]Z 191, 159 Rn. 16; [X.] in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 161 [X.], Rn. 11). Nach einer Entscheidung des [X.]. Zivilsenats des [X.] soll der Zwangsverwalter in einem solchen Fall trotz fehlender Beschlagnahme der betreffenden Forderungen sogar berechtigt sein, neu zu klagen ([X.], Urteil vom 11. August 2010 - [X.] ZR 181/08, [X.]Z 187, 10; vgl. dazu [X.], [X.] 2010, 745, 750 f; Ganter, [X.] 2011, 229).

b) Nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung kann der Zwangsverwalter nicht mehr als solcher verklagt werden ([X.], Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.], [X.], 1306 f; vom 19. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 260 Rn. 28 mwN; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 152 Rn. 60 b; [X.], [X.], 2. Aufl., § 152 Rn. 49). Ob bei einer [X.] im laufenden Passivprozess anderes gilt, ob die Prozessführungsbefugnis des [X.] dann also fortbesteht, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

aa) Das [X.] hat die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Zwangsverwalter auf Feststellung des [X.] eines Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten, auch nachdem die Zwangsverwaltung aufgehoben worden war. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung seien die Aufgaben des [X.] nicht erledigt. Dieser bleibe vielmehr zur Abwicklung der Zwangsverwaltung verpflichtet ([X.], [X.], 2148). Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 beruht die Lösung des [X.]s nicht allein auf der Annahme eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB mit der Folge, dass der Zwangsverwalter unabhängig vom Fortbestand der Zwangsverwaltung Arbeitgeber wurde und blieb. Das [X.] hat das rechtliche Interesse des klagenden Arbeitnehmers aus der nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortbestehenden Abwicklungsbefugnis hergeleitet und die Erwartung ausgesprochen, die Ansprüche des [X.] würden aus der [X.] erfüllt werden ([X.], aaO). Das [X.] hat demgegenüber gemeint, nach einer [X.] müsse nicht nur die aktive, sondern auch die passive Prozessführungsbefugnis des [X.] entfallen (KG, NJW-RR 2004, 1457; ebenso [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - 3 U 35/11, juris Rn. 77; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 161 Rn. 36; wohl auch [X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 161 Rn. 14, 16 [X.]; [X.], [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 672).

bb) Der [X.] hatte über die Frage der Prozessführungsbefugnis des [X.] auf Beklagtenseite bisher nicht zu entscheiden. In dem bereits zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 ([X.], [X.]Z 155, 38, 46) hat der erkennende Senat - ohne dass es darauf ankam - eine Fortdauer der Beklagtenstellung des [X.] für naheliegend gehalten, weil der gegen den Zwangsverwalter klagenden [X.] nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubigers der Prozessgegner entzogen werden könne. Zuletzt hat der [X.] die genannte Frage als noch nicht abschließend geklärt bezeichnet (Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.], [X.], 1884 Rn. 8). Ist für oder gegen den Zwangsverwalter ein Urteil ergangen oder besteht für oder gegen ihn ein anderer vollstreckbarer Titel, der eine Kostengrundentscheidung enthält, ist der Zwangsverwalter im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres aktiv oder passiv prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 9).

3. Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

a) Die ohne Einschränkungen erklärte [X.] hat gemäß § 161 Abs. 4, § 29 [X.] zwar zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unaufschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen - die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden hoheitlichen Befugnisse. Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln. Öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten. Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 260 Rn. 27).

b) Die Überlegungen, welche den [X.] bewogen haben, eine Prozessführungsbefugnis des [X.] in einem Kostenfestsetzungsverfahren anzuerkennen, welches einer zu seinen Gunsten oder Lasten ergangenen Kostengrundentscheidung nachfolgt, gelten für den Fortbestand der Prozessführungsbefugnis in einem laufenden Passivprozess jedoch in ähnlicher Weise. Auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Zwangsverwalter berechtigt und verpflichtet, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu Ende zu führen und die dazu dienenden Maßnahmen vorzunehmen. Insbesondere muss er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Kassenbestand begleichen ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.], [X.], 1884 Rn. 10). Letzteres folgt auch aus der Vorschrift des § 12 Abs. 3 [X.], nach welcher der Verwalter unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung berechtigt bleibt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] gilt diese Befugnis ausdrücklich auch für den Fall der [X.].

c) Ein bereits laufender Passivprozess gegen den Zwangsverwalter dient im Ergebnis der Klärung der Frage, ob die streitbefangene, bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung der Verwaltung des [X.] unterliegende Verbindlichkeit bestand und aus der Masse - nicht aus dem Privatvermögen des [X.] - beglichen werden muss. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1 Mieten eingezogen, obwohl der Kläger - was bisher nicht geklärt worden ist - zur Minderung der Mieten berechtig gewesen sein könnte. Die [X.] setzt sich, wenn die Rechtsansicht des [X.] zutrifft, unter anderem aus Beträgen zusammen, welche ohne Rechtsgrund erlangt und von Rechts wegen zurückzugeben sind. Bei den streitgegenständlichen Bereicherungs- und Herausgabeansprüchen handelte es sich dann um Verbindlichkeiten, welche der Beklagte zu 1 als Zwangsverwalter durch die klageweise Durchsetzung der überhöhten Mieten und die Entgegennahme der Kaution begründet hat und die aus der vorhandenen Liquidität zurückzuzahlen sind. Die Berechtigung der Ansprüche des [X.] muss deshalb im Verhältnis zum Beklagten zu 1 geklärt werden. Ob dies auch dann gilt, wenn der fragliche Anspruch im [X.]punkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung noch nicht eingeklagt worden war, bedarf hier keiner Entscheidung.

d) Die Entscheidung darüber, ob eine Forderung noch gegen den Zwangsverwalter tituliert und durchgesetzt werden kann, darf überdies nicht dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger überlassen bleiben, der von einer möglichst hohen [X.] profitiert (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 38, 46). Nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung hat der Zwangsverwalter - wenn keine weiteren Aufgaben mehr zu erledigen sind - gemäß § 154 Satz 2 [X.] Rechnung zu legen. Die gezogenen Nutzungen abzüglich der Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Vergütung nebst Auslagen des [X.] gebühren bis zu seiner vollständigen Befriedigung dem Gläubiger. Es kann daher im Interesse des Gläubigers liegen, dass die Forderungen, die Gegenstand des [X.]s sind, nicht mehr vom Verwalter erfüllt werden müssen. Dadurch würde sich nämlich der ihm zukommende Ertrag erhöhen. Der Forderungsgläubiger, der - anders als im Fall des [X.]s der Vollstreckungsgläubiger (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 38, 44 f - die Fortdauer des Verfahrens nicht beeinflussen kann, könnte sich nur noch an den Eigentümer und Vollstreckungsschuldner halten. Die Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des [X.] in laufenden [X.]n schützt den Forderungsgläubiger ebenso wie den Vollstreckungsschuldner, dem ein Übererlös gebühren würde, und beugt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vollstreckungsgläubigers vor.

III.

Das angefochtene Urteil kann darum keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Forderungen des [X.] zu prüfen haben.

[X.]     

      

[X.]     

      

Möhring

      

Röhl     

      

Schultz     

      

Meta

IX ZR 304/19

09.07.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 23. Mai 2019, Az: 4 U 74/18

§ 161 Abs 1 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2020, Az. IX ZR 304/19 (REWIS RS 2020, 757)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1201-1202 WM2020,1552 REWIS RS 2020, 757

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