Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 464/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7249

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Gegenstand

Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels (§ 101 [X.]) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die erneute Verurteilung vor [X.] des 1982 in das Strafregister der [X.] eingetragenen Vermerks ergangen (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] in [X.]/[X.]/Sonnen, [X.], 8. Aufl., § 101 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl. § 101 Rn. 4). Die Tilgungsfrist bestimmt sich gemäß § 64a Abs. 5 Satz 2 BZRG nach den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn es – wie hier – nach Übernahme der Eintragungen aus dem Strafregister der [X.] zu einer Neueintragung gekommen ist. [X.] war auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Insoweit berechnen sich die Fristen gemäß § 64a Abs. 5 Satz 1 BZRG nach § 26 bis § 34 des Strafregistergesetzes der [X.]. Nach § 31 Strafregistergesetz der [X.] richtet sich die Dauer der Tilgungsfristen bei mehr als einer gegen dieselbe Person verhängten Freiheitsstrafe nach der Summe des sich aus allen Verurteilungen ergebenden Freiheitsentzugs; dies führte hier zu einer Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 Strafregistergesetz der [X.]).

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 464/22

29.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 19. Juli 2022, Az: 21 Ks 2/22

§ 101 JGG, § 64a Abs 5 S 2 BZRG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 464/22 (REWIS RS 2022, 7249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7249

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