Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. 3 StR 68/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 9228

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Gegenstand

Strafschärfende Berücksichtigung einer erlassenen Vorstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet, das [X.] hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, verkennt sie den Unterschied zwischen der Beseitigung des [X.] und der [X.] im Bundeszentralregister (vgl. [X.], § 97 Rn. 15). Zwar ist davon auszugehen, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung der erlassenen Vorstrafe ([X.], Urteil vom 16. Juni 1982 - 2 [X.], b. Holtz, [X.] 1982, 972). Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14, [X.]E 150, 17 Rn. 15, 19). [X.] war bei Erlass des angefochtenen Urteils indes noch nicht eingetreten. Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, [X.], 356).

Schäfer     

        

Gericke     

        

Spaniol

        

[X.]     

        

Tiemann     

        

Meta

3 StR 68/19

19.03.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 12. November 2018, Az: 2090 Js 27898/18 - 6 KLs

§ 36 S 1 BZRG, § 47 BZRG, § 46 Abs 1 Nr 1 Buchst d BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 100 S 1 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. 3 StR 68/19 (REWIS RS 2019, 9228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9228

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 314/20

2 StR 61/22

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