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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafschärfende Berücksichtigung einer erlassenen Vorstrafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision beanstandet, das [X.] hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, verkennt sie den Unterschied zwischen der Beseitigung des [X.] und der [X.] im Bundeszentralregister (vgl. [X.], § 97 Rn. 15). Zwar ist davon auszugehen, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung der erlassenen Vorstrafe ([X.], Urteil vom 16. Juni 1982 - 2 [X.], b. Holtz, [X.] 1982, 972). Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14, [X.]E 150, 17 Rn. 15, 19). [X.] war bei Erlass des angefochtenen Urteils indes noch nicht eingetreten. Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, [X.], 356).
Schäfer |
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Gericke |
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Spaniol |
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[X.] |
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Tiemann |
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Meta
19.03.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Koblenz, 12. November 2018, Az: 2090 Js 27898/18 - 6 KLs
§ 36 S 1 BZRG, § 47 BZRG, § 46 Abs 1 Nr 1 Buchst d BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 100 S 1 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. 3 StR 68/19 (REWIS RS 2019, 9228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9228
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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