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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 10/12
vom
6. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Oktober 2012 [X.] zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer t übersteigt (§
Der Kläger hat
die Beklagte -
soweit hier von Bedeutung -
wegen angeb-licher Verletzung seiner Urheberrechte an Texten zu drei verschiedenen [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versi-cherung und Zahlung von Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe in Anspruch genommen. Das [X.] hat dem Auskunftsantrag hinsichtlich zweier Bildbände stattgegeben; hinsichtlich des dritten Bildbandes hat es den Auskunftsantrag abgewiesen. Mit seiner Be-rufung hat der Kläger seinen Auskunftsantrag hinsichtlich des dritten Bildban-des weiterverfolgt. Die Beklagte hat im Wege der Anschlussberufung die voll-ständige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beru-1
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fung des [X.] zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revi-sion erreichen.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des [X.]. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage
wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des [X.] an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert
der Stufenklage. Den Streitwert der Stufenklage hat der Kläger in der [X.] mit mit der Revision geltend zu [X.]
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
3 O 1591/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2012 -
2 U 731/10 -
3
Meta
06.02.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. I ZA 10/12 (REWIS RS 2013, 8395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8395
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