Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.2022, Az. 4 A 13/20

4. Senat | REWIS RS 2022, 5851

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Gegenstand

Planergänzungsbeschluss für die Uckermarkleitung


Leitsatz

1. Ob eine Höchstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich artspezifisch zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Ls. 3). Diese Prüfung kann erfolgen, indem die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung der einzelnen Vogelart und das jeweilige konstellationsspezifische Risiko betrachtet werden.

2. Die Planfeststellungsbehörde darf nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Vogelschutzmarker an Erdseilen artspezifisch unterschiedlich wirken, aber für alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit besteht.

3. Das Energieleitungsausbaugesetz beschränkt für seinen Anwendungsbereich abschließend die Pilotvorhaben, die als Erdkabel errichtet werden können. Ist ein Vorhaben nach dem EnLAG kein Pilotvorhaben, so ist seine vollständige oder teilweise Errichtung als Erdkabel keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

2

Der angegriffene Beschluss stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken [X.] und [X.], der sog. Uckermarkleitung, und damit im Zusammenhang stehender Leitungsabschnitte fest. Die Leitung ist ein Teil des Vorhabens Nr. 3 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz ([X.]). [X.] ist ferner der Rückbau von [X.] zwischen [X.] und [X.] sowie zwischen [X.] und Vierraden.

3

Teile der Uckermarkleitung sollen innerhalb oder in der Nähe von festgesetzten Vogelschutzgebieten geführt werden: Die Leitung soll zwischen Mast 21 bis 72 auf einer Länge von 15,8 km und zwischen Mast 157 bis 161 auf einer Länge von 1,65 km im [X.] ([X.]) errichtet werden. Innerhalb des [X.] ([X.]) sind die Masten 73 bis 87 sowie 96 und 97 geplant; das Gebiet wird auf einer Länge von 6,5 km gequert. Die Leitung verläuft außerhalb des [X.] ([X.] 29541-401), nähert sich diesem aber zwischen Mast 110 und 119 an. In diesem Bereich liegt nördlich der Trasse, in einer Entfernung von jedenfalls 200 m der [X.], südlich, etwa 1 500 m entfernt der [X.]. Verschiedene Wasservögel, u. a. [X.], Rallen und Enten, suchen diese Seen zur Brutzeit auf. Die Seen sind selbständige Teilflächen des [X.], die Fläche dazwischen ist nicht Teil des Gebiets. Dort verlaufen die [X.], eine elektrifizierte Bahnlinie und eine 110-kV-Freileitung.

4

Der Beklagte stellte den Plan mit Beschluss vom 17. Juli 2014 fest. Auf eine u. a. vom Kläger angestrengte Klage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beschluss verletze Vorschriften des Habitatschutzrechts, weil das Risiko eines Vogelverlustes durch [X.] nicht artspezifisch untersucht worden sei. Erhebliche Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten, aber auch von FFH-Gebieten seien nicht auszuschließen. Den artenschutzrechtlichen Betrachtungen der Kläger komme keine weitergehende Funktion zu. Die weiteren Einwände wies der Senat zurück.

5

Auf Antrag der Beigeladenen führte der Beklagte ein ergänzendes Verfahren durch, das er mit einem 2. Planergänzungsbeschluss vom 12. August 2020 ([X.]) abschloss. Der Beschluss geht dem Risiko eines [X.]s für einzelne Vogelarten nach. Er hält eine erhebliche Beeinträchtigung des [X.] für ausgeschlossen ([X.] S. 332), nicht dagegen erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete [X.] ([X.] S. 272) und [X.] ([X.] S. 196). Insoweit lässt er das Vorhaben im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zu ([X.] S. 361 ff.). Der Bau eines [X.] scheide als Alternative aus, weil die Uckermarkleitung kein Pilotprojekt nach § 2 Abs. 1 [X.] sei. Die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" wahre der Rückbau der [X.].

6

Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des [X.] für rechtswidrig. Erhebliche Beeinträchtigungen des [X.] ließen sich nicht ausschließen. Es drohten Verluste wertgebender Wasservögel, insbesondere der Rohrdommel, des Kleinen Sumpfhuhns und der Zwergdommel sowie mehrerer Entenarten, vor allem wenn die Tiere zwischen [X.] und [X.] flögen. Die planfestgestellten [X.] minderten das Risiko nicht ausreichend. Der Plan erkenne zwar zutreffend die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete [X.] und [X.]. Die Abweichungsprüfung sei aber fehlerhaft. Die Leitung könne als Erdkabel errichtet werden. Zur Sicherung der Kohärenz des Netzes "Natura 2000" dürfe der Rückbau der [X.] nicht in Ansatz gebracht werden, weil diese ohnehin abgebaut würden.

7

Der Kläger hat einen weiteren Planänderungsbeschluss in die Klage einbezogen und beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung [X.] - [X.] 481/482 der 50Hertz Transmission GmbH - Uckermarkleitung - sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte in der Fassung des [X.] vom 16. Juli 2021 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des [X.] für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

8

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 - 4 VR 6.20 - einem Eilantrag des [X.] teilweise stattgegeben, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage in einer summarischen Prüfung nicht abschätzen ließen und im nördlichen Teil der Trasse das Interesse des [X.] an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse des Beklagten und der Beigeladenen überwiege.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet. [X.]er Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse, eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a UmwRG, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für diese [X.]ntscheidung von [X.]edeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

A. [X.]er Kläger hat den [X.] durch seine Klagebegründung vom 25. November 2020 bestimmt. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat (u. a.) eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt, innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur [X.]egründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben. [X.]ie [X.]estimmung geht § 43e Abs. 3 Satz 1 [X.] als speziellere Vorschrift vor ([X.], Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 A 4.19 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 12 Rn. 17 und vom 9. [X.]ezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 23). Mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen [X.]eteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche [X.]ntscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.][X.] 163, 380 Rn. 14). Mit der [X.]egründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen [X.]inordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.][X.] 170, 138 Rn. 17 m. w. N.).

[X.]er Kläger hat in Zusammenhang mit § 6 Satz 1 UmwRG beanstandet, er habe den Verwaltungsvorgang erst sechs Wochen nach Klageerhebung erhalten, so dass für die [X.]rarbeitung der Klagebegründung nur vier Wochen zur Verfügung gestanden hätten. [X.]iese Kritik kann auf sich beruhen. [X.]enn der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Juni 2021 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 6 und vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - juris Rn. 8).

[X.]. [X.]em [X.]eklagten sind vor [X.]rlass des [X.] keine beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.

I. [X.]er Kläger hat beanstandet, dass die Kartenblätter Karte 3 [X.]l. 7 und Karte 5 [X.]l. 24 der [X.] ([X.]) nicht auf der [X.]seite des [X.]eklagten eingestellt gewesen seien. [X.]amit sei § 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG verletzt, der die [X.]ehörde verpflichtet, die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UVPG genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale [X.]portal zugänglich zu machen. [X.]er [X.] hat keinen Anlass, diesem [X.]inwand weiter nachzugehen.

[X.]in - unterstellter - Verfahrensfehler wäre jedenfalls nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. [X.]ie Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung als rechtswidrig und nicht vollziehbar scheiden aus, wenn offensichtlich ist, dass eine Rechtsverletzung die [X.]ntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. [X.]in Fehler ist nur erheblich, wenn nach den Umständen des [X.]inzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene [X.]ntscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgef[X.] wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen [X.]ntscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 39 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.][X.] 161, 263 Rn. 23). [X.]ine solche konkrete Möglichkeit fehlt: Karte 3 [X.]l. 7 der [X.] zeigt die Schutzgüter "[X.]oden und Wasser" zwischen den [X.]en 183 und 206 im [X.]ereich südlich von [X.]. Karte 5 [X.]l. 24 betrifft das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" und stellt den [X.] zwischen [X.] 227 und 230 nördlich von [X.] dar. [X.]iese Inhalte und Örtlichkeiten spielen für die im ergänzenden Verfahren aufgeworfenen Fragen keine Rolle. [X.]s ist ausgeschlossen, dass sich ein - unterstellter - Fehler bei der digitalen [X.]ereitstellung dieser Karten auf den [X.] hätte auswirken können.

[X.]. [X.]er Kläger ist im ergänzenden Verfahren ausreichend beteiligt worden.

1. Nach Abschluss des [X.]rörterungstermins legte die [X.]eigeladene dem [X.]eklagten FFH-[X.] für fünf FFH-Gebiete und zwei Vogelschutzgebiete sowie eine gutachterliche [X.]ewertung eines Vorkommens des Schreiadlers (Aquila pomarina) im [X.] vor. [X.]er [X.]eklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2019 Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. [X.]iese Frist genügte. [X.]er [X.]eklagte durfte sich bei ihrer [X.]emessung an § 73 Abs. 8 VwVfG orientieren.

Ob der Kläger beteiligt werden musste, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine Pflicht zur [X.]eteiligung ihre Rechtsgrundlage in einer Analogie zu § 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG[X.]bg ([X.], in: [X.]/[X.], VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 73 Rn. 135b; wohl auch [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 [X.]urop. [X.] Nr. 75 Rn. 18 f.) oder in § 63 Abs. 2 Nr. 6 [X.] (in diese Richtung [X.], Urteile vom 12. [X.]ezember 1996 - 4 [X.] 19.95 - [X.][X.] 102, 358 <362> und vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - [X.][X.] 105, 348 <350>) findet. [X.]enn eine Frist von zwei Wochen genügt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG selbst für die [X.]eteiligung zu Änderungen der planerischen Festsetzungen, die häufig gutachterlich vorbereitet und begründet werden. [X.]ie Frist wird daher regelmäßig erst recht ausreichen, wenn - wie hier - die Festsetzungen unverändert bleiben.

Inhalt und Umfang der Unterlagen gaben keinen Anlass, eine längere Frist einzuräumen. Gegenstand der [X.] war der Rückbau der [X.]. [X.]in solcher Rückbau wirft regelmäßig - und so auch hier - weniger naturschutzfachliche Fragen auf als [X.]au und [X.]rrichtung einer Leitung. Zu befürchten waren im Wesentlichen [X.]eeinträchtigungen durch zeitlich begrenzte [X.]auarbeiten. Zudem hatte die [X.]eigeladene bereits mit den Antragsunterlagen im ergänzenden Verfahren FFH-Vorprüfungen vorgelegt, welche die naturschutzfachlichen Fragen behandelten und zu denen sich der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte äußern können. [X.] neu war eine eher kurze Untersuchung zu einem Paar des Schreiadlers, das sich im Jahr 2018 in der [X.] angesiedelt hatte. Auch insoweit genügte aber die vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehene Frist von zwei Wochen.

2. [X.]ei den Nachbeteiligungen des [X.] vom 17. Mai 2019 und vom 4. Juli 2019 durfte die [X.]ehörde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ebenfalls für ausreichend halten. [X.]ies gilt auch für die [X.]eteiligung im Juli 2019, die während der [X.] Schulferien stattfand.

[X.]. [X.]rhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.] im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] hält der [X.] für ausgeschlossen. [X.]ies genügt den rechtlichen Anforderungen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den [X.]rhaltungszielen eines [X.]s, also eines Gebiets von gemeinschaftlicher [X.]edeutung oder eines [X.] (§ 7 Nr. 8 [X.]), zu überprüfen. [X.]s darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die [X.]rhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen [X.]estandteilen führen kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 131). [X.]ie Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares - "[X.]" auszurichten. [X.]in Projekt ist vielmehr zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter [X.]erücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen [X.]rkenntnisse, also nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen vermieden werden. [X.]ie Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.][X.] 170, 33 Rn. 364 m. w. N.). [X.]in Vorhaben kann ein Gebiet auch erheblich beeinträchtigen, wenn es - wie hier - außerhalb dessen Grenzen errichtet wird, aber beispielsweise Flug- oder Wanderkorridore stört (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.][X.] 136, 291 Rn. 33 und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 132).

I. [X.]ie [X.]eteiligten streiten, ob der [X.] das Risiko eines [X.] für bestimmte Vogelarten zutreffend einschätzt. [X.]as methodische Vorgehen der [X.] in Gestalt der [X.] und des [X.]es (1) ist nicht zu beanstanden (2) und war geeignet, das Anflugrisiko der einzelnen Vogelarten zu ermitteln (3).

1. Ob und in welchem Umfang das Vorhaben zu einer [X.]rhöhung des [X.] durch den Anflug der Leitung führt, prüft die [X.] für das [X.] (SPA) [X.] 2951-401 "[X.]" ([X.] Anlage 11.2c; im Folgenden: [X.]) und ihr folgend der [X.] mit einem Vorgehen, das sich an [X.]/[X.], Übergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und [X.]ingriffen, 3. Fassung, Stand: 20.09.2016 (im Folgenden: [X.]/[X.] [2016]) und [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei [X.], [X.]fN-Skripten 512, 2018 (im Folgenden: [X.] et al. [2018]) orientiert. [X.]iese Prüfung geht schrittweise vor.

Für alle Vogelarten wird eine vom konkreten Vorhaben unabhängige vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung angenommen. [X.]iese [X.]inschätzung beruht auf der Verschneidung von zwei Werten: (1) [X.]er populationsbiologische Sensitivitätsindex beschreibt, wie bedeutsam der Verlust von Individuen für die Population einer Art ist und wie schnell dieser Verlust wieder ausgeglichen werden kann. [X.]er Wert wird auf einer neunstufigen Skala eingeschätzt. Je höher der Wert, desto robuster reagiert eine Population auf [X.]. Warum der Verlust eingetreten ist, spielt keine Rolle. (2) [X.]as vorhabentypspezifische Tötungsrisiko beschreibt die artspezifisch unterschiedliche [X.]intrittswahrscheinlichkeit eines Verlustes aufgrund der jeweiligen Merkmale eines Vorhabentyps, also etwa einer [X.] ([X.] [X.] 110 f.). [X.]ie Gefährdung wird auf einer Skala von 1 ("sehr hoch") bis 5 ("sehr gering") dargestellt. [X.]as konkrete Vorhaben, etwa seine Situation im Raum, spielt keine Rolle. [X.]ie aus der Zusammenführung dieser Werte entstehende vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung (vgl. [X.] [X.] 113) wird auf einer fünfstufigen Skala (A bis [X.]) ausgedrückt. [X.]ieser Wert ist für die jeweilige Vogelart und den Vorhabentyp konstant. [X.]ei einer vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung auf den beiden niedrigsten Stufen ([X.] oder [X.]) wird eine erhebliche [X.]eeinträchtigung eines Gebiets stets für ausgeschlossen gehalten; eine weitere [X.]etrachtung unterbleibt.

Für Vogelarten mit einer sehr hohen (A), hohen ([X.]) oder mittleren ([X.]) vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung betrachtet der [X.] das konkrete Vorhaben sowie [X.]estand und Verhalten der Vögel im jeweiligen Raum und ermittelt ein konstellationsspezifisches Risiko anhand von drei Kriterien: (1) der Zahl der Individuen im zentralen Aktionsraum der Art, (2) den funktionalen [X.]eziehungen im weiteren Aktionsraum der Art und (3) der Konfliktträchtigkeit der Freileitung im Raum. Jedes Kriterium wird anhand einer dreistufigen Skala (hoch - mittel - gering) belegt, die drei Kriterien gleich gewichtet zusammengeführt, anhand einer Matrix ein konstellationsspezifisches Risiko ermittelt und in einer sechsstufigen Skala ausgedrückt ([X.] [X.] 119, Tabelle [X.]). Ob angesichts des so ermittelten konstellationsspezifischen Risikos erhebliche [X.]eeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] in der Regel ausgeschlossen sind, hängt von der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung der Vogelart ab. [X.]ei "sehr hoch" (A) gefährdeten Arten lässt nur ein "sehr geringes" konstellationsspezifisches Risiko diesen Schluss zu, bei "hoch" ([X.]) gefährdeten Arten auch ein "geringes" Risiko, bei "mittel" ([X.]) gefährdeten Arten jedes nicht höher als "mittel" eingeschätzte Risiko.

Kann eine erhebliche [X.]eeinträchtigung durch Leitungsanflug nicht ausgeschlossen werden, prüft der [X.], in welchem Umfang die planfestgestellte Anbringung von [X.] (Maßnahme VAS[X.]7 des landschaftspflegerischen [X.]) das konstellationsspezifische Risiko für die Art mindert. Gestützt auf [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] von [X.] an Freileitungen, Methodische Grundlagen zur [X.]instufung der [X.] durch [X.] - ein [X.], [X.]fN-Skripten 537, 2019 ([X.] et al. [2019]) geht er davon aus, dass für alle Vogelarten das konstellationsspezifische Risiko um eine Stufe sinkt. Auf der Grundlage empirischer Studien und Abschätzungen zur Ähnlichkeit von Vogelarten nehmen [X.] et al. (2019) und diesem Ansatz folgend der [X.] an, dass für bestimmte Vogelarten das Risiko in größerem Maße, höchstens jedoch um drei Stufen abnimmt. Abschließend betrachtet der [X.], ob angesichts des abgesenkten konstellationsspezifischen Risikos eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der Art ausgeschlossen werden kann; welches Risiko noch hingenommen werden kann, hängt - wiederum - von der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung ab.

2. [X.]er [X.]eklagte durfte in dieser Weise vorgehen.

a) [X.]ie der Methode zugrunde liegenden Arbeiten von [X.]/[X.] (2016), [X.] et al. (2018) und [X.] et al. (2019) sind in ihrer Gesamtheit (noch) keine [X.] (vgl. zu den Anforderungen [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.][X.] 166, 1 Rn. 64; [X.]/Wulfert, NVwZ 2017, 346 <353>). [X.] et al. (2018) bezeichnen ihre Arbeit als "Arbeitshilfe", [X.] et al. (2019) haben einen "Vorschlag" für eine [X.] vorgelegt. [X.]in Vorgehen nach diesen Arbeiten lag dennoch für den [X.]eklagten und die [X.]eigeladene nahe: [X.]en für unterschiedliche Arten von Vorhaben formulierten Ansatz von [X.]/[X.] (2016) hat die Rechtsprechung bereits gebilligt ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.][X.] 163, 380 Rn. 100 und [X.]eschlüsse vom 8. März 2018 - 9 [X.] - [X.] 406.403 § 44 [X.] Nr. 4 Rn. 28 und vom 15. Juli 2020 - 9 [X.] - NVwZ 2021, 254 Rn. 17; ablehnend für das Anflugrisiko bei einer [X.]ahnoberleitung [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 405 ). [X.]ie Arbeiten von [X.] et al. (2018) und [X.] et al. (2019) befassen sich gerade mit Freileitungen und sollen ein Vorgehen formulieren, das den Anforderungen des ersten [X.]surteils zur [X.] vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - ([X.][X.] 154, 73) genügt (vgl. [X.] et al. [2019] [X.] 16).

[X.]ie Wahl der Methode ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fehlen für die [X.]rmittlung eines Risikos - hier: eines [X.] von Vögeln an eine Freileitung - (noch) normative Vorgaben, [X.]en oder anderweitige vorgegebene Standards, ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die [X.]inschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten [X.]inzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen, und ob die [X.]ehörde zu einer plausiblen [X.]inschätzung gelangt ist. [X.]er verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der [X.]ehörde bei der [X.]rmittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden [X.]rwägungen leiten lässt ([X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.][X.] 170, 33 Rn. 259 m. w. N.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u. a. - [X.][X.] 149, 407 Rn. 17 ff.).

b) [X.]er Kläger hat die [X.] nicht substantiiert beanstandet.

Seine gelegentlich angedeutete Annahme, eine sehr hohe oder hohe vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung einer Vogelart lasse erhebliche [X.]eeinträchtigungen nie ausgeschlossen erscheinen, ist rechtlich nicht geboten. [X.]ie [X.]inschätzung, ob eine wesentliche [X.]eeinträchtigung eines bestimmten Gebiets ausgeschlossen werden kann, muss die konkrete Lage des Vorhabens in diesem Gebiet ebenso betrachten wie die jeweils eben dort vorgefundene naturräumliche Ausstattung. Auf ein vom Kläger der Sache nach angestrebtes "[X.]" ist die Prüfung nach § 34 Abs. 2 [X.] dagegen nicht auszurichten ([X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.][X.] 170, 33 Rn. 364). Aus dem [X.]surteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - ([X.][X.] 154, 73 Rn. 83 a. [X.].) folgt nichts Anderes.

[X.]s trifft nicht zu, dass nach [X.] et al. (2018), [X.] bei Arten mit hoher vorhabentypspezifischer Mortalitätsgefährdung ([X.]) schon bei einem "geringen" konstellationsspezifischen Risiko eine erhebliche [X.]eeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. In den weiteren Ausführungen (ebd. [X.] 39 ff.) unterscheiden die Autoren zwischen Arten mit hoher und mit sehr hoher vorhabentypspezifischer Mortalitätsgefährdung; nur für letztere halten sie bereits ein "geringes" konstellationsspezifisches Risiko für planungs- und verbotsrelevant.

[X.]er [X.] sieht keinen Anlass, an der gewählten Methode zu zweifeln. Sie beruht auf einem mehrjährigen Abstimmungsprozess und einer umfassenden Auswertung der naturschutzfachlichen Literatur und ist darauf gerichtet, Standards zu formulieren, um das Vorliegen einer erheblichen [X.]eeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.] zu prüfen. Anhaltspunkte, dass es eine fachlich überlegene Methode geben könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind für den [X.] nicht ersichtlich. [X.]as [X.]rgebnis des [X.] zu den Vogelschutzgebieten Schorfheide-[X.]horin und Randow-Welse-[X.]ruch belegt, dass die Methode nicht etwa stets erhebliche [X.]eeinträchtigungen als ausgeschlossen erscheinen lässt.

c) [X.]er Kläger hat unter [X.]eweis gestellt, dass im [X.]ereich des [X.] und des [X.] so viele Flugbewegungen im einzelnen benannter Vogelarten zu erwarten seien, dass ein für deren [X.]rhaltungszustand relevantes Kollisionsrisiko mit den [X.]rd- und den [X.] bestehe, die Flüge fänden gerade zur [X.]ämmerungs- und Nachtzeit statt. [X.]em ist nicht nachzugehen. [X.]s fehlt schon an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung. [X.]er Kläger kleidet allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] für ein bestimmtes Risiko in das Gewand einer Tatsachenbehauptung. Hiervon unabhängig ist der Antrag auf eine Ausforschung gerichtet. [X.]ie [X.] und der [X.] sind der [X.]eeinträchtigung mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Methode nachgegangen. [X.]er Kläger hat nicht aufgezeigt, mit welcher anderen, dem gewählten Vorgehen überlegenen Methode eine weitere Aufklärung zu erwarten sein könnte.

[X.]s ist kein [X.]eweis über die [X.]ehauptung zu erheben, das konstellationsspezifische Risiko für bestimmte Vogelarten sei sehr hoch, jedenfalls aber hoch. Wie innerhalb der Methode des [X.]eklagten aus den [X.]inzelkriterien das konstellationsspezifische Risiko gebildet wird, lässt sich in Tabelle [X.] ([X.] [X.] 119) ohne sachverständige Hilfe ablesen. Sollte die [X.]ehauptung auf einen anderen [X.]egriff des konstellationsspezifischen Risikos zielen, käme es auf sie nicht an. [X.]enn ein solcher [X.]egriff wäre für die vom [X.]eklagten gewählte Methode bedeutungslos.

3. [X.]er Kläger beanstandet die [X.]ehandlung der Vogelarten Rohrdommel ([X.]otaurus stellaris), Zwergdommel (Ixobrychus minutus) und [X.] ([X.] parva; auch [X.]) sowie einiger [X.]ntenarten, der Löffelente (Anas clypeata), der Reiherente (Aythya fuligula), der Schnatterente (Anas strepera), der [X.] (Aythya ferina) und der [X.] ([X.]ucephala clangula). [X.]ie drei erstgenannten Vogelarten sind Arten des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/[X.]G vom 20. November 2009. [X.]as Vogelschutzgebiet [X.] dient nach den [X.] dem Schutz aller genannten Arten (vgl. [X.] [X.] 275). [X.]arüber sind sich die [X.]eteiligten einig.

a) [X.]er [X.] nimmt für jede dieser Vogelarten eine hohe vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung ([X.]) an. [X.]iese [X.]inschätzung beruht auf einer Verschneidung des populationsbiologischen Sensitivitätsindexes und des vorhabentypspezifischen Risikos (vgl. [X.] [X.] 113). Sie ergibt sich - beispielhaft - für die Rohrdommel aus einem mit "3" (hoch) eingestuften populationsbiologischen Sensitivitätsindex ([X.]/[X.] [2016] [X.] 213 <219>) und einem mit "2" (hoch) eingestuften vorhabentypspezifischen Tötungsrisiko ([X.]/[X.] [2016] [X.] 332) (vgl. auch [X.], Anhang 3). [X.]er Kläger hat diese [X.]instufung der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung für einzelne Vogelarten auch seinen Ausführungen zugrunde gelegt.

[X.]s ist daher dem [X.]eweisantrag nicht nachzugehen, dass die Vögel der genannten Arten bei [X.]unkelheit und [X.]ämmerung horizontale Linien (wie [X.]rd- oder Leiterseile) nicht oder nur unzureichend wahrnehmen können. [X.]as Sehvermögen der einzelnen Vogelarten ist beim vorhabentypspezifischen Tötungsrisiko berücksichtigt (vgl. [X.]/[X.] [2016] [X.] 8, 65). [X.]ie [X.]eweisbehauptung wäre innerhalb der vom [X.]eklagten gewählten Methode nur entscheidungserheblich, wenn sie - vom Vorhaben unabhängig - zu einer abweichenden [X.]ewertung dieses Risikos und darauf aufbauend der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung Anlass gäbe. [X.]ies hat der Kläger nicht aufgezeigt. Hiervon unabhängig ist der [X.]eweisantrag unsubstantiiert. [X.]er Kläger hat nicht dargelegt, auf welche wissenschaftlichen [X.]rkenntnisse er seine [X.]inschätzung zum Sehvermögen für acht unterschiedliche, in [X.]eutschland teils seltene Vogelarten stützt. [X.]s genügt insoweit nicht der Hinweis, dass [X.]ulen besser sehen können als R[X.], [X.]ommeln oder [X.]nten.

[X.]s ist nicht [X.]eweis darüber zu erheben, dass bei den Vogelarten der Verlust eines Individuums den [X.]rhaltungszustand einer Art regional, landes- oder bundesweit negativ beeinflussen könnte. [X.]ie Auswirkungen eines [X.]s auf eine Gebietspopulation bildet der populationsbiologische Sensitivitätsindex ab. Fehler bei dessen [X.]inschätzung und der darauf aufbauenden vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht dargelegt, dass und warum eine [X.]eweiserhebung Fehler bei dieser [X.]inschätzung zu Tage fördern könnte.

b) [X.]rhebliche [X.]eeinträchtigungen lassen sich für die Vogelarten nach der Methode des [X.]eklagten damit nicht von vornherein ausschließen, wenn das konstellationsspezifische Risiko als "mittel" oder höher eingeschätzt wird. [X.]in jedenfalls mittleres konstellationsspezifisches Risiko wird stets erreicht, wenn zwei (von drei) [X.]inzelkriterien als "mittel" eingestuft sind oder eines von drei als "hoch".

[X.]. [X.]er [X.] hat für die Rohrdommel ein mittleres konstellationsspezifisches Risiko ermittelt, das durch [X.] auf "gering" gesenkt wird. [X.]ie [X.]inwände gegen diese [X.]ewertung bleiben erfolglos. [X.]ies gilt für die Kartierung des Vorkommens (1), die [X.]inschätzung zur Gefährdung im zentralen Aktionsraum als mittel (2) und im weiteren Aktionsraum als gering (3), die [X.]ewertung der Konfliktträchtigkeit der Leitung als mittel (4) und die Annahme zur Wirksamkeit von [X.] (5).

1. [X.]er [X.] geht für die Rohrdommel auf dem [X.] von zwei [X.]rutpaaren im südlichen [X.]ereich und drei [X.]rutpaaren in einem weiteren Abstand von 500 bis 800 m zur Trasse aus ([X.] [X.] 282). Weitere Rufer wurden im [X.] am [X.] kartiert. [X.]iese [X.]estandserfassung ist nicht zu beanstanden.

a) Um die projektbedingten [X.]inwirkungen zutreffend auf ihre [X.]rheblichkeit hin beurteilen zu können, hat eine Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige [X.]estandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und Arten zu leisten (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.][X.] 130, 299 Rn. 68, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.][X.] 155, 91 Rn. 106 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR, 768 Rn. 28). [X.]ei der [X.]rutvogelkartierung wurden acht [X.]egehungen zur punktgenauen Revierkartierung wertgebender Arten sowie die [X.] bzw. qualitative [X.]rfassung aller übrigen Arten im Zeitraum von März bis Juli 2016 durchgeführt. [X.]ie Sachbeistände des [X.] haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Kartierungen ausreichend waren und weitere [X.]rmittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand ausgelöst hätten. Soweit der Kläger seine Kritik, es fehle an einer ausreichenden [X.]okumentation der Kartierung (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.][X.] 160, 263 Rn. 46; vgl. Anlage 12.1b [X.] 7 zum [X.]), auf die Kartierung der [X.]rutvögel erstrecken wollte, zeigt er nicht auf, warum die [X.]rgebnisse der [X.]estandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 58).

[X.]as tatsächliche [X.]rutgeschehen ist ausreichend erfasst. [X.]em Kläger ist zuzugeben, dass die [X.]eobachtungen - wie stets - eine Momentaufnahme sind, weil sie zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. [X.]ennoch konnten sie den weiteren Überlegungen zugrunde gelegt werden. [X.]s ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass [X.]esonderheiten die [X.]efunde im [X.] hätten verzerren können oder sich das [X.]rutgeschehen in den Folgejahren substantiell geändert hätte. Auch die Abfrage auf einer ornithologischen Fachplattform im Juli 2020 ergab keine Anhaltspunkte in diese Richtung (vgl. [X.] [X.] 278 Fn. 170).

b) [X.]ie Aktionsräume durften von den kartierten [X.]rutplätzen aus bemessen werden. [X.]ies entspricht der gewählten Methode (vgl. [X.] et al. [2018] [X.] 63).

[X.]s mögen Methoden denkbar sein, bei denen die Aktionsräume von [X.] Orten aus bestimmt werden, die als [X.]rutplatz genutzt werden können. Würden die Aktionsräume in dieser Weise ausgeweitet, bedürften indes die weiteren Parameter für das konstellationsspezifische Risiko einer Anpassung. So wäre zu bestimmen, ab welcher Zahl möglicher [X.]rutplätze in der näheren Umgebung von einem mittleren oder hohen konstellationsspezifischen Risiko im zentralen Aktionsbereich der Leitung auszugehen sein könnte. [X.]iese Zahl müsste höher sein als die vom [X.]eklagten betrachtete Zahl tatsächlicher [X.]rutplätze, soll nicht die Vorhabenzulassung - entgegen der gesetzlichen Systematik - nahezu stets einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 [X.] bedürfen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.][X.] 131, 274 Rn. 91). [X.]ies gilt insbesondere für Vogelarten, die - anders als die Rohrdommel - eher geringe Anforderungen an ihre [X.]rutplätze stellen.

[X.]s kommt nicht entscheidungserheblich auf die [X.]ehauptung an, dass sich die [X.]inzelbrutplätze innerhalb des Gebiets verändern können. [X.]ie [X.]rutplätze liegen im Schilf versteckt, so dass ihre Lage nicht vollständig präzise zu bestimmen ist, zudem ist die [X.]rutplatzwahl nach [X.]inschätzung des [X.]es der [X.]eigeladenen "hochdynamisch". Trotz dieser Unsicherheiten und möglichen Veränderungen konnten die Aktionsräume von den kartierten [X.]rutplätzen aus bemessen werden. [X.]enn für die rechtliche [X.]etrachtung maßgeblich ist, ob die absolute Zahl und die Verteilung der [X.]rutplätze auf dem See hinreichend erfasst ist. [X.]er Kläger hat indes weder aufgezeigt, dass in anderen Jahren, insbesondere nach 2016, mehr [X.] auf dem [X.] gebrütet hätten, noch, dass vermehrt [X.]rutplätze im Süden des Sees und damit näher an der geplanten Leitung genutzt worden wären.

c) Zwischen den [X.]eteiligten steht rechtskräftig fest, dass die Fläche zwischen dem [X.] und dem [X.] nicht Teil eines faktischen [X.] ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 55 ff.; vgl. auch [X.], Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.][X.] 149, 31 Rn. 28 und vom 24. Mai 2018 - 4 [X.] 4.17 - [X.][X.] 162, 114 Rn. 45). [X.]er Kläger verlangt dennoch, das Gebiet des [X.] und des [X.] als gemeinsames [X.]rutgebiet oder [X.]ichtezentrum zu betrachten. Ob die kartierte Zahl von [X.]rutplätzen Anlass gibt, von einem oder mehreren [X.]rutgebieten zu sprechen, mag als terminologische Frage offen bleiben. Jedenfalls führt die an den [X.]egriff anknüpfende Kritik des [X.] nicht auf einen Rechtsfehler.

aa) [X.] et al. (2018), [X.] halten das Gebiet des [X.], der [X.] und des [X.] für ein bedeutendes [X.]; sie stützen sich auf eine Übersichtskarte in einer Veröffentlichung des - im Planergänzungsverfahren beteiligten - [X.] (Landesumweltamt [X.]randenburg, Ökologische [X.]harakterisierung der wichtigsten [X.]rutgebiete für Wasservögel in [X.]randenburg, 2008). [X.]er [X.]eklagte musste seiner Prüfung diese [X.]harakterisierung nicht zugrunde legen. [X.]enn aus der [X.] ergaben sich neuere und detailliertere [X.]aten zum Vogelbestand und zu möglichen Flugkorridoren (vgl. zur Aktualität der [X.]aten [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - [X.][X.] 170, 210 Rn. 185).

bb) [X.]ie Annahme eines [X.]rutgebiets zwänge nicht dazu, das methodische Vorgehen zu ändern.

Allerdings verzeichnet der [X.] des [X.]Netzbetrieb im V[X.] ([X.]), Vogelschutzmarkierung an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, 2014, als für Freileitungen "äußerst/maßgebend unverträgliche Gebiete/Funktionsräume" u. a. "[X.]rutgebiete Große Rohrdommel >5 rufende Tiere im engeren räumlichen Zusammenhang inklusive 1 000 m Puffer" (a. a. [X.]). [X.]iese [X.]inschätzung lässt sich dem Vorgehen des [X.]eklagten nicht entgegenhalten. [X.]as Papier befasst sich im Schwerpunkt mit [X.] und ist von [X.] et al. (2018) berücksichtigt worden (vgl. a. a. [X.]). [X.]er [X.] legt indes nicht dar, welche Überlegungen seine Forderung tragen, und ist daher nicht geeignet, das in seinen [X.]inzelschritten methodisch begründete Vorgehen des [X.]eklagten in Zweifel zu ziehen.

[X.]ie [X.]ezeichnung als [X.]rutgebiet gäbe keinen Anlass, die Aktionsräume anders als geschehen zu bemessen. [X.]er Kläger fordert, dass für einzelne [X.]rutplätze innerhalb eines Gebiets, etwa eines [X.]s, die Gebietsbewertung vorrangig sei (unter [X.]erufung auf [X.] et al. [2018] [X.] 59). [X.]ies zwinge bei einem [X.] zu einem zentralen Aktionsraum von 500 m und einem weiteren Aktionsraum von 1 000 m (vgl. [X.] et al. [2018] [X.] 46 Tab. 14), die jeweils von den Grenzen des Gebiets zu bemessen seien. [X.]ine solche [X.]etrachtung mag für Planungen auf vorgelagerten Stufen vorgenommen werden. Ist - wie hier - ein [X.]estand artspezifisch kartiert worden, dürfen aber die bei dieser Kartierung gewonnenen Kenntnisse zugrunde gelegt werden. [X.]ies gilt sowohl für die artspezifischen Aktionsräume der einzelnen Wasservögel als auch für den kartierten [X.]rutplatz als Mittelpunkt des zentralen und des weiteren Aktionsraums. Ob bei einer Überlagerung der Aktionsräume, wie sie die [X.] für das [X.] (SPA) [X.] etwa für die Rohrdommel annimmt (vgl. [X.] [X.] 77 Abb. 5), von einem Gebiet gesprochen wird, spielt keine Rolle.

cc) [X.]s bedarf keiner [X.]eweiserhebung über die [X.]ehauptung, dass es sich beim [X.] und dem [X.] um ein gemeinsames [X.] und/oder [X.]ichtezentrum handelt. Ob angesichts der Zahl von [X.]rutplätzen auf den Seen für alle oder jedenfalls für bestimmte Planungsstufen von einem [X.]rutgebiet oder einem [X.]ichtezentrum gesprochen werden sollte, mag auf sich beruhen. [X.]s kommt allein darauf an, ob der von der [X.] und dem [X.] gewählte Ansatz - [X.]estimmung von Aktionsräumen ausgehend von den kartierten [X.]rutplätzen - geeignet ist, die für § 34 Abs. 2 [X.] maßgebliche Frage zu beantworten, ob erhebliche [X.]eeinträchtigungen ausgeschlossen sind.

2. [X.]er [X.] geht von zwei [X.]rutpaaren aus, deren zentraler Aktionsraum in den [X.] hineinragt. Für den zentralen Aktionsraum sei eine mittlere [X.] anzunehmen ([X.] [X.] 282). [X.]iese [X.]inschätzung ist nicht zu beanstanden.

a) Zentraler Aktionsraum ist der [X.]ereich um den Neststandort, in dem der überwiegende Teil der Aktivitäten zur [X.]rutzeit stattfindet, also mehr als 50 % der Flugbewegungen (vgl. Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten [X.]], [X.]erichte zum Vogelschutz, 51 [2014], 15 <19>). In Übereinstimmung mit [X.] et al. (2018) ([X.]. 15) nimmt die [X.] für die Rohrdommel einen zentralen Aktionsraum von 500 m an.

[X.]er Kläger hat für den zentralen Aktionsraum unter [X.]eweis gestellt, dass die im Fachinformationssystem des [X.]undesamtes für Naturschutz zur [X.] ([X.] ) genannten [X.] das Verhalten der Rohrdommel und der weiteren Vogelarten am Wasser, aber nicht in der Luft abdecken. [X.]arauf kommt es nicht an. [X.]ie [X.] hat diese Informationen zwar jeweils wiedergegeben, aber bereits für den zentralen Aktionsraum einen um ein Vielfaches größeren Raum angenommen. So entspricht der zentrale Aktionsraum der Rohrdommel - ein Kreis mit einem Radius von 500 m - einer Fläche von mehr als 78 Hektar und ist damit weit größer als die im [X.] mitgeteilten Flächen von 2 bis 20, 10 bis 20 oder 2 bis 3 Hektar.

b) [X.]ie [X.] und der [X.] durften sich auf die Annahme bei [X.] et al. (2018) zum zentralen Aktionsraum stützen.

[X.]er Angabe bei [X.] et al. (2018) kommt einiges Gewicht zu: Auch wenn das [X.]undesamt für Naturschutz keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt, handelt es sich doch um eine [X.]inschätzung, die der einheitlichen Praxis einer von der [X.] und der Planfeststellungsbehörde unabhängigen Fachbehörde dient (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 268 ) und die unter Auswertung der maßgeblichen Literatur in einem aufwändigen Prozess erarbeitet worden ist. Quellen, die sich in vergleichbarem Umfang und Tiefe mit der Frage befassen, hat der Kläger nicht benannt. [X.]ie Annahme berücksichtigt das zur Rohrdommel bekannte Verhalten: [X.]ie Tiere fliegen während der [X.]rutzeit meist niedrig über das Rohr hin; fliegende [X.] werden außerhalb der Zugzeit wenig, am ehesten noch zur [X.] beobachtet. Regelmäßige Flüge finden nur in Gebieten statt, wo das [X.] aus mehreren kleineren Schilfgebieten besteht.

[X.]s fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass Verhaltensweisen, die einen größeren Raum in Anspruch nehmen können, einen wesentlichen Anteil an den Flugbewegungen zur [X.]rutzeit ausmachen könnten. [X.]ie ornithologische Literatur berichtet von einem Herumstreichen und Kreisen der Rohrdommel im Spätsommer und [X.] ([X.]/Glutz von [X.]lotzheim, [X.], 2. Aufl. 1987, [X.]); dieses Verhalten ist aber auf das [X.]nde der [X.]rutzeit und den [X.]eginn des Vogelzugs ("[X.]") beschränkt. [X.]in gemeinsames Kreisen soll "gelegentlich" stattfinden, auch wird von "gelegentlichen" Luftkämpfen der Männchen berichtet ([X.]/Glutz von [X.]lotzheim ebd.), dieses Verhalten wird in einer vom Kläger auszugsweise vorgelegten Quelle als "[X.]" mitgeteilt und dem Fortpflanzungsverhalten zugeordnet. [X.]er Kläger selbst räumt ein, die [X.]eobachtung dieser Verhaltensweisen hänge "vom Zufall ab", weil die Verfolgungsflüge "natürlich nicht täglich" stattfänden.

Gestützt auf die vom Kläger angeführte Literatur hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ([X.], [X.]erichte zum [X.] (2014), 15 <22 f.>) für Rohr- und [X.] einen Mindestabstand von 1 000 m und einen Prüfbereich von 3 000 m - vergleichbar dem weiteren Aktionsraum - um Windenergieanlagen gefordert. [X.]iese, auch [X.] et al. (2018) bekannte [X.]inschätzung (vgl. ebd. [X.] 144) zieht die aktuellere [X.]emessung der Aktionsräume nicht in Zweifel. [X.]enn sie wird mit der [X.]mpfindlichkeit gegenüber akustischen [X.]eeinträchtigungen begründet, an denen es bei Freileitungen weitgehend fehlt, und mit der Seltenheit der Vogelarten. [X.]er letztgenannte Umstand ist aber in dem Modell von [X.] et al. (2018) in dem populationsbiologischen Sensitivitätsindex berücksichtigt und für die Aktionsräume ohne [X.]elang.

Auch die vom Kläger geschilderten [X.]eobachtungen seines [X.]es geben keinen Anlass, den zentralen Aktionsraum größer als geschehen zu bemessen. [X.]er [X.] hat - nicht im [X.]inzelnen dokumentierte - [X.]eobachtungen in einem benachbarten Seengebiet mitgeteilt. Seine Angabe, [X.] wechselten ihre Positionen regelmäßig, "teilweise" komme es auch zu Wechseln zwischen den Seen, lässt sich für eine regelmäßige Flugtätigkeit außerhalb eines zentralen Aktionsraums von 500 m nicht anführen. [X.]ie [X.]eobachtung, Überflüge von rufenden [X.] seien "selten, aber in jedem Jahr" zu hören, spricht gegen die für eine Zuordnung zum zentralen Aktionsraum notwendige Regelmäßigkeit. Schließlich erscheinen die [X.]eobachtungen nicht geeignet, das Verhalten der Rohrdommel allgemein, also unabhängig von einem konkreten Naturraum und dessen Ausstattung zu beschreiben.

c) [X.]iner [X.]eweiserhebung zur [X.]emessung des zentralen Aktionsraums bedarf es nicht. [X.]ass dieser für die Rohrdommel bis in den [X.] ragt, steht nicht im Streit. [X.]benso liegt auf der Hand, dass die von [X.] et al. (2018) betrachteten Aktionsräume das Verhalten in der Luft abdecken sollen; dies ergibt sich aus der [X.]efinition des zentralen Aktionsbereichs (vgl. [X.] et al. [2018] [X.] 62). Sollte der Kläger geltend machen, das Verhalten der Rohrdommel gebe Anlass, den zentralen Aktionsraum anders zu bemessen, ist der [X.]eweisantrag auf eine Ausforschung gerichtet: [X.]er Kläger selbst hat für keine bestimmte Verhaltensweise hinreichend konkret behauptet, dass sie mit einer für die [X.]emessung des zentralen Aktionsraums notwendigen Regelmäßigkeit stattfindet und mit welchen Mitteln insoweit weitere [X.]rkenntnisse zu gewinnen sein könnten. Letzteres gilt auch für die unter [X.]eweis gestellte [X.]emessung eines größeren zentralen Aktionsraums für weitere Vogelarten.

[X.]s ist nicht [X.]eweis zu erheben über die [X.]ehauptung, dass es durch artspezifische Verhaltensweisen der Rohrdommel, aber auch der anderen Vogelarten, zu weiteren Flügen in den [X.] kommen werde. [X.]er [X.]eweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert, weil er für acht Vogelarten ganz unterschiedliche Verhaltensweisen ([X.], Verteidigungsflüge, Luftkämpfe, plötzliches nächtliches Auffliegen, Verfolgungsflüge) benennt, ohne im [X.]inzelnen darzulegen, für welche der Vogelarten welche Verhaltensweise in [X.]etracht kommen soll. [X.]s ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Zuordnung zu leisten. Im Übrigen kommt es auf die unter [X.]eweis gestellte Tatsache nicht an, dass solche Flüge stattfinden können. Innerhalb der gewählten Methode ist maßgeblich, ob diese Flüge mit einer Regelmäßigkeit stattfinden, dass in dem von ihnen in Anspruch genommenen Raum mehr als 50 % der Aktivität zur [X.]rutzeit stattfindet und daher Anlass besteht, den zentralen Aktionsraum weiter zu bemessen.

3. [X.]er [X.] hält die Gefährdung im weiteren Aktionsraum für gering.

[X.]er weitere Aktionsraum ist ein Prüfbereich ([X.]/[X.] [2016] [X.] 153). In seinem Abstand sind Raumbereiche zu identifizieren, in denen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Individuums erhöht sein kann, weil sich dort wichtige Nahrungshabitate, Schlafplätze oder bevorzugte Flugrouten befinden. Weil die [X.] sich überwiegend in den Schilfflächen aufhielten und der [X.] und der [X.] 1 700 m voneinander entfernt seien, stuft der [X.] die räumlich funktionale [X.]eziehung über die Trasse hinweg als gering ein ([X.] [X.] 282). [X.]ies ist nicht zu beanstanden.

a) [X.]er [X.] stützt sich vorrangig auf eine Sonderkartierung. [X.]er Überflugbereich zwischen [X.] und [X.] wurde an ca. 20 Tagen in den Abendstunden beobachtet, um [X.] der Zielarten, u. a. der [X.], zwischen den Seen zu erfassen. [X.]s sollte der Vermutung nachgegangen werden, dass während der [X.]rutzeit gelegentliche Wechsel zwischen benachbarten [X.]rutgewässern durchgeführt werden. Überflüge der Zielarten, namentlich der vom Kläger benannten Vogelarten, konnten indes nicht beobachtet werden. Hiervon ausgehend liegt nahe, dass regelmäßige Flugbewegungen zwischen den Seen nicht stattfinden ([X.] Anlage 12.1c [X.] 3 f.).

[X.]ie in Anlage 12.1c ausreichend dokumentierten (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.][X.] 160, 263 Rn. 46) [X.]eobachtungszeiten sind methodisch nicht zu beanstanden. [X.]er Kläger hat gerügt, die [X.]eobachtungen hätten zu den falschen Zeiten, nämlich nach [X.] zu spät und vor Sonnenuntergang zu früh stattgefunden. [X.]r hat hierzu eigene [X.]erechnungen vorgelegt, ohne indes aufzuzeigen, welche fachlichen Standards er insoweit für einschlägig und verletzt hält. [X.]ie [X.]eobachtungszeiten erscheinen auch nachvollziehbar: [X.]ass die Kartierungen am [X.] seltener waren als am [X.], ist sachgerecht, weil der [X.] näher an der Leitung liegt. [X.]ass die Kartierungen von [X.]nde März bis Anfang August stattfanden, entspricht den [X.]rkenntnissen zur Aufenthaltsdauer der Zugvögel in diesem Gebiet. Unzureichende [X.]eobachtungen zur Zeit des Sonnenuntergangs und der Abenddämmerung macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Am frühen Morgen ist zwar seltener kartiert worden. [X.]ine vom Kläger angegebene Quelle aus dem [X.] zum Zeitpunkt des Rufens der [X.] lässt aber nicht erkennen, dass mit einem Schwerpunkt der Kartierungen am Abend eine deutliche Unterschätzung der Flugbewegungen verbunden sein könnte. [X.]as vorliegende Material gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass bei dämmerungsaktiven Arten zwischen Morgen- und Abenddämmerung unterschieden werden müsste.

Allerdings räumt die [X.] für das [X.] (SPA) [X.] ein, dass der [X.]rfassung der nachtaktiven Vogelarten sowohl nach der Zahl als auch der Art der Tiere methodische Grenzen gesetzt sind, die selbst mit Verwendung technisch aufwendiger [X.]rfassungsmethoden nicht überwunden werden können ([X.] [X.]). [X.]ie Gutachterin der [X.]eigeladenen hat diese Schwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung erläutert, zugleich aber nachvollziehbar deutlich gemacht, dass Vögel nicht in vollständiger [X.]unkelheit fliegen, sondern Mond- oder Restlicht zur Orientierung nutzen; in dieser Situation könnten sie gegen den Nachthimmel beobachtet werden. [X.]ies gilt besonders für die Rohrdommel, die eine Größe von 70 bis 80 cm erreicht.

Hiervon ausgehend bedarf keiner [X.]eweiserhebung, dass Flüge der Rohrdommel, aber auch der weiter genannten Vogelarten in der Nacht oder der [X.]ämmerung regelmäßig nicht wahrgenommen werden können. Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer solchen [X.]eobachtung liegen dem [X.] ausreichende sachverständige Äußerungen vor (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 A[X.]G Nr. 65 Rn. 20 und vom 23. Mai 2013 - 9 [X.] 10.13 - juris Rn. 8); ihre [X.]ewertung ist eine Rechtsfrage. Auf die Frage, welche [X.]rkenntnisse bei einem länger währenden Außenaufenthalt - etwa bei Übernachten in einem [X.]ett unter freien Himmel - zu gewinnen sein könnten, kommt es nicht an. [X.]in solches Vorgehen ist naturschutzfachlich nicht gefordert; es ist nicht erkennbar, dass es den fachlichen Standards entsprechen könnte.

b) [X.]ine qualitative Abschätzung bestätigt den [X.]efund.

[X.]er (einschließlich des [X.]) etwa 65 ha große [X.] und der etwa 150 ha große [X.] dienen [X.] als [X.]rutplatz. Zwischen den Seen werden eine elektrifizierte [X.]ahnlinie, eine Hochspannungsleitung und eine [X.]undesstraße geführt. Südlich davon liegt ein etwa 1 000 m breiter [X.], die [X.], im Westen ein kleineres Gewerbegebiet. [X.]ie zwischen den Seen liegenden Flächen sind damit für die Rohrdommel unattraktiv, sie eignen sich weder zur Nahrungssuche noch als [X.]rutplatz. Zugleich finden die Tiere in der unmittelbaren Umgebung ihrer [X.]rutplätze vergleichsweise große, für sie geeignete Flächen vor; sie sind nicht darauf angewiesen, auf dem jeweils anderen See nach Futter zu suchen.

[X.]er Kläger hat unter [X.]eweis gestellt, dass der Wald und die anderen Strukturen zwischen den Seen und die [X.]ntfernung zwischen den Seen keine Hindernisse sind, welche die Rohrdommel und andere Vogelarten von einer Querung abhalten würden. [X.]ies bedarf keines [X.]eweises. [X.]ie [X.] und die anderen Vögel können das Gebiet zwischen den Seen überfliegen. Maßgeblich ist, ob sie dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun; zu dieser Frage liegen dem [X.] bereits in hinreichendem Maße Äußerungen von Sachverständigen vor. Worauf das Verhalten der Tiere im [X.]inzelnen beruht, spielt keine Rolle.

c) [X.]er weitere Vortrag weckt keinen Zweifel an der [X.]inschätzung des [X.]eklagten.

[X.]ie [X.]ehauptung des [X.], es komme zu einer starken (mitunter stündlichen) Flugaktivität der Männchen zwischen den benachbarten Seen (Klagebegründung vom 25. Oktober 2020, [X.]), ist nicht nachvollziehbar. [X.]eobachtungen solcher Flugbewegungen sind nicht mitgeteilt; sie wären aber bei den recht großen Tieren zu erwarten. Auch der Hinweis auf polygyne Männchen legt keine häufigeren Wechsel während der [X.]rutzeit nahe. [X.]enn die Nahrungssuche obliegt bei [X.] den Weibchen (vgl. [X.]/[X.], [X.]ie Vogelwelt, [X.]d. 86 [1965], 129 <137>; [X.]/Glutz von [X.]lotzheim, [X.], 2. Aufl. 1987, [X.]: "liegt nahe, daß das ♂ überhaupt kein Interesse für die [X.]inzelbrut zeigt").

[X.]er Kläger hat für die Rohrdommel und die weiteren Vogelarten unter [X.]eweis gestellt, dass es aus unterschiedlichen Gründen zu intensiven Austauschbeziehungen zwischen dem [X.] und dem [X.] insbesondere zur "[X.]ämmerungs- und Nachtzeit" komme. [X.]iese [X.]ehauptung ist nicht hinreichend substantiiert, weil sie - wiederum - nicht darlegt, hinsichtlich welcher von sieben Verhaltensweisen welcher von acht Vogelarten der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf sieht. [X.]er Kläger legt im Übrigen nicht dar, inwieweit über den bisherigen Vortrag einschließlich der Sachverständigengutachten weitere oder bessere [X.]rkenntnisse gewonnen werden könnten; dabei geht er selbst davon aus, dass weitere [X.]eobachtungen keinen [X.]rkenntnisgewinn versprechen.

4. [X.]er [X.] stuft die Konfliktträchtigkeit der Leitung ohne Rechtsfehler als "mittel" ein.

Zwischen [X.] und [X.] verläuft die planfestgestellte Leitung mit den [X.]en 116 bis 118 südlich der bestehenden 110-kV-Leitung mit den [X.]en 34 und 35. Wie die [X.]estandsleitung soll die neue Leitung über [X.]onaumasten mit zwei Traversen verfügen. [X.]ie [X.]höhen betragen 49,25 m ([X.] 116), 55,20 m ([X.] 117) und 50,20 m ([X.] 118), bei der [X.]estandsleitung 42,25 m ([X.] 34) und 36,25 m ([X.] 35). Während die [X.]en 116 und 118 räumlich etwa im Gleichschritt mit [X.] 34 und 35 errichtet werden, ist [X.] 117 etwa mittig zwischen den [X.]en der [X.]estandsleitung platziert.

a) Ob und in welchem Umfang die [X.]ündelung von Freileitungen das [X.] reduziert, bedarf in der Regel einer [X.]inzelfallprüfung ([X.] et al. [2018] [X.]).

Zu einer Reduzierung des [X.]s trägt eine Synchronisierung der Leitungen und der [X.]en bei, an der es für [X.] 117 und den [X.] im Luftraum fehlt. Anders als bei [X.] et al. (2018), [X.] angenommen, kann der Arbeit von [X.]ernshausen et al. ([X.]ernshausen/Kreuziger/Richarz/[X.], [X.] 46 <4>, 2014, 107) allerdings weder entnommen werden, dass eine [X.]ündelung von Leitungen das [X.] nur dann senken kann, wenn die Leitungen gebündelt werden, noch, welches Maß an Synchronisierung insoweit gefordert sein könnte. [X.]ie Arbeit gibt darüber nach ihrer Fragestellung, ihrem Umfang und ihrer [X.]earbeitungstiefe keine verlässliche Auskunft. [X.]aher zwingt auch die schematische Zeichnung bei [X.] et al. (2018), [X.] 84 Abb. 21 nicht zur Annahme einer hohen Konfliktträchtigkeit der planfestgestellten Leitung.

Trotz der Position von [X.] 117 erweist sich die [X.]inschätzung der Konfliktträchtigkeit als "mittel" als tragfähig: So sind die [X.]höhen jedenfalls angenähert, wenn auch nicht identisch. [X.]er [X.]au eines Mehrebenenmastes mit zwei Leiterseilebenen hat zwar eine beachtliche [X.] ([X.] et al. [2018] [X.] 82), ein Mehrebenenmast mit zwei Traversen ist aber günstiger als ein [X.] mit drei Traversen (a. a. O. [X.] 68). [X.]ie Führung der Leitung als 4er-[X.]ündel erhöht die Sichtbarkeit im Luftraum und reduziert die [X.]arrierewirkung; Verbesserungen wären insoweit nur durch Kompaktmasten denkbar (a. a. O. [X.] 71 f.). Zudem ist der Luftraum vergleichsweise übersichtlich, Opfer bei Anflügen an die [X.]estandsleitung hat der Kläger nicht mitgeteilt. So wird die in ost-westlicher Richtung verlaufende Leitung nicht gegen die tiefstehende Sonne überflogen. [X.]in panikartiges Auffliegen unterhalb der Leitung ist nicht zu befürchten, weil sich unter der Leitung keine Vögel, insbesondere keine Wasservögel aufhalten werden.

[X.]ei der Würdigung der Konfliktträchtigkeit als "mittel" ist zu berücksichtigen, dass in der gewählten Methode die Annahme eines "hohen" Risikos auch bei den anderen [X.]inzelkriterien Fällen vorbehalten ist, die gegenüber dem Regelfall deutlich risikoerhöhende Umstände erkennen lassen, wie etwa die Lage des Vorhabens im zentralen Aktionsraum eines großen [X.]rutgebiets oder das [X.]estehen eines Hauptflugkorridors zwischen [X.]rutplätzen und Nahrungsflächen im weiteren Aktionsraum. Zu einer Unterschätzung des Gesamtrisikos führt diese Sichtweise nicht (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 105). [X.]enn bereits die mittlere [X.]ewertung aller [X.]inzelkriterien führt zu einem als hoch eingestuften konstellationsspezifischen Risiko, das für alle Vogelarten mit einer jedenfalls mittleren vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung ([X.]) zur Annahme einer erheblichen [X.]eeinträchtigung zwingt.

b) [X.]er Kläger hat in diesem Zusammenhang ein bestimmtes, nach Flughöhe und Flugverlauf im [X.]inzelnen beschriebenes Verhalten unter [X.]eweis gestellt. [X.]ieser [X.]eweisantrag ist ins [X.]laue hinein gestellt. [X.]er Kläger hat solche [X.]eobachtungen nicht mitgeteilt. [X.]r hat auch nicht dargelegt, welchen Quellen er Anhaltspunkte für das behauptete Verhalten welcher konkreten Vogelart entnehmen möchte.

5. [X.]er [X.] durfte annehmen, dass [X.] das Risiko eines [X.] für die Rohrdommel um eine Stufe auf "gering" senken, und damit eine erhebliche [X.]eeinträchtigung dieser Vogelart für ausgeschlossen halten.

a) In welchem Maß [X.] einen Leitungsanflug verhindern, hängt von der Vogelart ab. [X.]ies steht nach dem vorliegenden Material fest und ist zwischen den [X.]eteiligten unstrittig. [X.]iner [X.]eweiserhebung bedarf es nicht.

[X.]ie artspezifische Wirkung von [X.] zu bestimmen, ist schwierig. [X.]mpirische Studien, insbesondere [X.]eobachtung und Totfundkontrollen, sind aufwändig und scheiden für seltene Arten ganz aus ([X.] et al. [2019] [X.] 9). [X.] et al. (2019) untersuchen die Wirksamkeit von [X.], indem sie die bisher im In- und Ausland unter unterschiedlichen [X.]edingungen gewonnenen empirischen [X.]rkenntnisse auswerten und qualitativ gewichten. Sie gehen aus von [X.], für die (als [X.]) ein artspezifischer Wert bekannt ist oder für die sie (als Sekundärarten) einen Wert aus gepoolten Werten ermitteln. Für die [X.] bestimmen sie eine artspezifische Kollisionsminderung, die je nach prozentualer Abnahme der [X.] in einem Stufenwert ausgedrückt wird (gering (1) 20 - 40 %, mittel bis hoch (2) 40 - 80 % und sehr hoch (3) > 80 %). Für Vogelarten, die keine [X.] sind, deren vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung aber "mittel" ([X.]) oder höher ist, prüfen [X.] et al. (2019) die Ähnlichkeit mit [X.]. Sie untersuchen insgesamt zehn gleichrangige Kriterien (Taxonomie, Manövrierfähigkeit, Körpergröße, Fluggeschwindigkeit, Sehphysiologie, Lebensraum- bzw. Habitatnutzung, Verhaltensökologie bei Nahrungssuche, Aktivitätszeiten, Status und Wanderverhalten, [X.]ildung von Schwärmen bzw. Ansammlungen), bewerten die [X.]inzelkriterien mit einem Punktwert (0 bis 3) und ermitteln so einen Gesamtwert für die Ähnlichkeit (maximal: 30 Punkte). Je nach Grad der Ähnlichkeit (hoch ≥ 24 von 30 Punkten; mittel ≥ 17 und < 24 Punkte; gering ≥ 10 Punkte und < 17 Punkte) wird die gleiche oder eine um ein oder zwei Stufen geringere Wirksamkeit der [X.] als bei der Referenzart angenommen.

[X.]urchgreifende methodische [X.]inwände gegen den Ansatz von [X.] et al. (2019) hat der Kläger nicht erhoben. [X.]r hat im Ausgangspunkt eingeräumt, dass [X.] in der Fachwelt üblich seien. Sein Hinweis auf die Stellungnahme von [X.] ([X.] 53 <2021>, 32) zeigt die Unbrauchbarkeit des Ansatzes von [X.] et al. (2019) nicht auf. [X.] weist auf Schwierigkeiten hin, statistisch hinreichend valide [X.]rgebnisse zu entwickeln. Angesichts der begrenzten [X.]atenbasis bestehe die Sorge, dass bei der Methode von [X.] et al. (2019) eine Genauigkeit der final ermittelten Reduktionsstufe angenommen werde, die unter Umständen nicht gegeben sei (a. a. O. [X.] 36). [X.] beschreibt damit das [X.]esign künftiger Forschungen, zu denen die [X.] aber nicht verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 213 und Rn. 397 ). Seine Kritik verliert wesentlich an [X.]edeutung, wenn - wie bei der Rohrdommel (s. u.) - die [X.] nur zu einer Reduktion um eine Stufe führt. Zudem schlägt [X.] im [X.]rgebnis vor, vorbehaltlich valider statistischer [X.]aten als konservative Schätzung von einem Reduktionsmittelwert von 50 % auszugehen (a. a. O. [X.] 36 f.). Auf dieser Grundlage wäre nach dem Modell von [X.] et al. (2019) stets eine Reduktion um zwei Stufen und damit eine höhere Grundwirksamkeit der [X.] anzunehmen.

b) [X.] tragen zum Vogelschutz bei. [X.]arüber sind die [X.]eteiligten einig. [X.]er Kläger hält in der konkreten Örtlichkeit aber einen Schutz für ausgeschlossen. [X.]ieser [X.]inwand bleibt erfolglos.

[X.]ie Konfliktträchtigkeit der Leitung in der konkreten Örtlichkeit geht als [X.]inzelkriterium in das konstellationsspezifische Risiko ein. [X.]iese [X.]eurteilung berücksichtigt Überlegungen zur Wirksamkeit von [X.] bei der [X.]ündelung von Freileitungen, wie der Hinweis bei [X.] et al. (2018), [X.] 84 auf die Arbeit von [X.]ernshausen et al. ([X.] 46 <4>, 2014, 107) belegt. [X.]ie Frage, ob [X.] wirksam sind, folgt dieser [X.]etrachtung nach; sie ist nicht Gegenstand der Untersuchung von [X.] et al. (2019). [X.]er Kläger hat nicht dargelegt, dass eine mehrfache [X.]erücksichtigung der Konfliktträchtigkeit der Leitung der Methode des [X.]eklagten überlegen sein könnte. [X.]s bedarf daher keiner [X.]eweiserhebung, dass die Lage der Freileitung zwischen dem Wald und dem [X.] und die fehlende Synchronisierung mit der [X.]estandsleitung die Wirksamkeit der [X.] nachteilig beeinflussten. Hiervon unabhängig hat der Kläger kein taugliches [X.]eweismittel benannt: [X.]ie [X.]ehauptung ist einem empirischen [X.]eweis nicht zugänglich, weil die Leitung bisher nicht errichtet ist. [X.]ass sich aus dem Forschungsstand bei [X.]rlass des [X.]es weitere [X.]rkenntnisse gewinnen ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sein [X.]eweisantrag ist vielmehr auf ein Forschungsvorhaben gerichtet, zu dessen [X.]urchführung weder die Planfeststellungsbehörde noch das sie kontrollierende Gericht verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.][X.] 170, 33 Rn. 397).

c) [X.]er Kläger bekämpft die Annahme, die [X.] wirkten auch in der [X.]ämmerung und zur Nachtzeit. Nach seiner Auffassung können sie zum Schutz der nachtaktiven Rohrdommel nicht beitragen. [X.]ies bleibt ohne [X.]rfolg.

aa) [X.] et al. (2019), [X.] f. erkennen noch Forschungsbedarf bei der Wirkung von [X.]n für nachtziehende Arten, auch für nachtaktive Wasservögel an. Sie nehmen dennoch für alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit der [X.] an, auch für dämmerungs- und nachtaktive Arten; das Risiko werde stets um eine Stufe gemindert. Zur Plausibilisierung hat ein [X.] der [X.]eigeladenen darauf hingewiesen, dass Vögel in der Nacht nicht blind oder orientierungslos fliegen, sondern unter Ausnutzung eines Restlichts in der [X.]ämmerung oder des Mondlichts visuelle Wahrnehmungen machen könnten. [X.]ine derartige Anpassung sei evolutionär notwendig. Hiermit übereinstimmend berichten [X.] et al. (2019) von einem Workshop mit [X.]xperten, auf dem nach der [X.]iskussion einer Nicht-Wirksamkeit für alle - und damit auch für die nachtziehenden und nachtaktiven - Arten eine Grundwirksamkeit der [X.] angenommen worden sei ([X.] et al. [2019] [X.] 46 f.). [X.]/[X.] haben auf verschiedene empirische Studien verwiesen, nach denen die Wirksamkeit der [X.] bei dämmerungs- und nachtaktiven Arten gegeben ist. [X.]ine weitere Studie habe an einer 110-kV-Leitung gezeigt, dass an [X.] ohne [X.] mit einer hohen [X.]ichte an [X.] weder tag- noch nachtaktive Vögel kollidierten ([X.]/[X.], Stellungnahme zur Grundwirksamkeit von [X.] für nachtaktive Vogelarten, 2021, [X.] 5).

[X.]er Kläger hat diese Überlegungen nicht erschüttert. Mit den von [X.]/[X.] angeführten empirischen [X.]rkenntnissen hat er sich nicht auseinandergesetzt. Seine - vielfach wiederholte - [X.]inschätzung, [X.]rdseilmarker seien für dämmerungs- und nachtaktive Vögel nutzlos, geht nicht auf die plausible Überlegung ein, dass dämmerungs- und nachtaktive Vögel über angepasste Wahrnehmungsmöglichkeiten verfügen und sich nicht orientierungslos im Luftraum bewegen; ob [X.] oder andere Wasservögel über ein ähnlich gut angepasstes Sehvermögen wie [X.]ulen verfügen, spielt insoweit keine Rolle. [X.]er Kläger hat sich zudem indiziell auf das [X.] der Staatlichen Vogelschutzwarte [X.]randenburg zum Stand 2015 (Stellungnahme des [X.]es vom 14. September 2020, [X.] 7) berufen. Substantiierte Hinweise, dass die Methode von [X.] aus der Sicht führender Fachexperten zu modifizieren sei, hat er aber nicht gegeben, und auch keine Veröffentlichungen in der Fachliteratur benannt, welche die Auffassung seiner Sachbeistände stützen.

bb) [X.]ie [X.]eigeladene hat sich - indiziell - auf eine Auswertung von [X.]/Knerr berufen (Vergleich von [X.] und Nachtziehern an einer Freileitung mit und ohne [X.] im Nationalpark [X.], 7. Februar 2022). [X.]anach hat sich das prozentuale Verhältnis von [X.]n bei tag- und nachtaktiven Arten durch Markierungen nicht verändert (ebd. [X.] 2); bei Unwirksamkeit der [X.] für nachtaktive Arten hätte sich dieses Verhältnis zu Lasten der nachtaktiven Arten verschieben müssen.

[X.]ie Studie deutet darauf hin, dass [X.] auch für dämmerungs- und nachtaktive Arten wirksam sind. Allerdings trifft die vom Kläger unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung zu, dass die Studie für die Rohrdommel und die weiteren vom Kläger genannten Vogelarten eine Wirksamkeit der [X.] - schon aus statistischen Gründen - nicht belegen kann. [X.]enn unter den ermittelten Kollisionsopfern befanden sich keine Tiere dieser Vogelarten. [X.]ieser [X.]inwand führt aber allein auf den - auch von [X.] et al. (2019), [X.] 9 eingeräumten - [X.]efund, dass statistisch signifikante Aussagen für das Anflugrisiko seltener Vogelarten nicht oder jedenfalls derzeit nicht möglich sind. [X.]essen ungeachtet legt die Studie die Annahme nahe, dass [X.] auch bei nachtaktiven Arten wirksam sind. Warum die [X.]atenbasis zu gering sein sollte, um die Studie heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. [X.]ie Kritik des [X.], zur Nachtzeit ziehende Vögel hätten nicht betrachtet werden dürfen, erschließt sich nicht; auch sein [X.] hat in anderem Zusammenhang auf zur Nachtzeit ziehende Vögel verwiesen (Stellungnahme des [X.]es vom 14. September 2020, [X.] 7 f.). [X.]er weitere Hinweis auf [X.] in ungewöhnlichen Situationen ist unbehelflich. Angesichts der [X.]rutzahlen und der Lage der Leitung im Raum stehen [X.] nicht in Rede.

cc) [X.]er Kläger hat die [X.]ehauptung unter [X.]eweis gestellt, dass [X.] für die Rohrdommel (und die weiteren Vogelarten) insbesondere in der örtlichen Situation jedenfalls zur [X.]ämmerungs- oder Nachtzeit unwirksam seien.

[X.]er [X.]eweisantrag ist auf eine Ausforschung gerichtet und daher abzulehnen. [X.]r ist nicht ausreichend substantiiert. Welche Anforderungen vom [X.] an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen [X.]rkenntnisbereich des [X.]eteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Mai 2014 - 10 [X.] 34.14 - juris Rn. 9 und vom 14. Februar 2022 - 1 [X.] 49.21 - juris Rn. 21). [X.]iner [X.]ehauptung, die ohne [X.]ingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen ([X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 702 ). So liegt es hier. [X.]er Kläger hat sich auf das zentrale Argument der Gegenseite, Vögel bewegten sich nicht blind im Luftraum, nicht substantiell eingelassen.

Hiervon unabhängig hat der Kläger keine Anhaltspunkte gegeben, in welcher Weise die [X.]eweiserhebung vorgehen sollte. [X.]ine empirische Untersuchung in der örtlichen Situation scheidet aus, weil die Leitung nicht errichtet ist. [X.]ass es zur Wirksamkeit von [X.]n weiteres Material gebe, das über die schon bisher dem [X.] vorliegenden Unterlagen hinausgehen könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt; ebenso wenig - auch auf gerichtliche Anfrage nicht -, dass es Sachverständige geben könnte, die über besseres Wissen verfügen könnten. [X.]ie "führenden Fachexperten", auf die er sich in seiner Klagebegründung beruft, hat er nicht benannt.

d) Referenzart für die Rohrdommel ist der Graureiher (Ardea cinera). Für diesen nehmen [X.] et al. (2019), [X.] 60, 171, gestützt auf eine empirische Studie, eine sehr hohe Wirksamkeit (3) an. [X.]er Vergleich mit der Rohrdommel ergibt eine nur geringe Ähnlichkeit (16 Ähnlichkeitspunkte). [X.] sind kleiner, fliegen langsamer, können schlechter manövrieren, bilden weder Trupps noch Kolonien und sind anders als der tag- und dämmerungsaktive und zur Nachtzeit ziehende Kranich dämmerungs- und nachtaktiv. [X.]agegen stimmen Sehphysiologie und Wanderverhalten überein, Nahrungssuche und Habitatnutzung sind ähnlich ([X.] et al. [2019] [X.] 88). [X.]er nur geringe [X.] führt zu einem Abschlag um zwei Stufen bei der Wirksamkeit der [X.] (a. a. O. [X.] 88), also zur Annahme einer Reduktion um eine Stufe.

[X.]er [X.]inwand des [X.], [X.] et al. (2019) hätten bei ihrem Vergleich die nächtlichen Flugaktivitäten der [X.] nicht in Rechnung gestellt, trifft nicht zu. [X.]ie Studie hat den Unterschied zum Graureiher erkannt und berücksichtigt. [X.]er Kläger möchte diesen Unterschied anders gewichtet sehen, weil er die [X.] für dämmerungs- und nachtaktive Tiere für wirkungslos hält. [X.]amit ruft er lediglich in anderem Gewand erneut die Frage nach der Wirksamkeit der [X.] für nachtaktive Vogelarten auf.

[X.]in [X.] des [X.] hat eine stärkere [X.]erücksichtigung des Fortpflanzungsverhaltens verlangt; mit dieser Forderung habe er sich bei den [X.]eratungen zur [X.]rarbeitung von [X.] et al. (2019) nicht durchsetzen können. Ob diese Forderung berechtigt ist, bedarf keiner [X.]ntscheidung. [X.]er Kläger hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, wie sich das Fortpflanzungsverhalten des [X.] vom Fortpflanzungsverhalten der Rohrdommel unterscheidet. [X.]r hat auch nicht dargelegt, dass und warum das Fortpflanzungsverhalten eine [X.]edeutung haben könnte, die an dem [X.]rgebnis des Ähnlichkeitsvergleichs substantiell etwas ändern könnte.

Unabhängig hiervon wäre auch bei einer völlig unzureichenden Ähnlichkeit mit dem Graureiher für die Rohrdommel eine Grundwirksamkeit der [X.] anzunehmen. [X.] et al. (2019) haben [X.] von ihnen ausgewerteten Studien Minderungseffekte entnommen, welche die Mortalität an einer Leitung reduziert haben; nur selten waren die Werte sehr gering (9,6 % - Felsentaube, ebd. [X.] 64). [X.] et al. haben sich daher berechtigt gesehen, eine Grundwirksamkeit von [X.] über alle Arten und Artgruppen hinweg anzunehmen. Abgesehen von der Frage nacht- und dämmerungsaktiver Arten ist der Kläger diesem Ansatz nicht entgegengetreten. [X.]s wäre damit jedenfalls eine Reduktion des konstellationsspezifischen Risikos um eine Stufe anzunehmen. [X.]ass es insoweit an einer Prüfung der Plausibilität im [X.]inzelfall fehlt (vgl. [X.] [X.] 312), ist unschädlich.

[X.]I. [X.]er [X.] hält erhebliche [X.]eeinträchtigungen der Zwergdommel ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen ([X.] [X.] 287 f.). [X.]er [X.]eklagte durfte ausgehend von der Kartierung (1) für den zentralen Aktionsraum (2) und den weiteren Aktionsraum (3) jeweils eine geringe [X.] annehmen. Wegen der mittleren Konfliktträchtigkeit der Freileitung ergibt sich ein geringes konstellationsspezifisches Risiko, so dass bei einer als "hoch" eingeschätzten vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung eine erhebliche [X.]eeinträchtigung nach § 34 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen ist. [X.]iese [X.]inschätzung liegt auf der sicheren Seite (4).

1. [X.]ei der [X.]estandserfassung wurden 2016 mindestens zwei Rufer in einer [X.]ntfernung von ca. 400 m und 900 m von der geplanten Trasse und ein weiteres [X.]rutpaar im [X.], etwa 1,5 km südlich der geplanten Leitung kartiert.

[X.]er Vortrag des [X.] gibt zu Zweifeln keinen Anlass. Sein Hinweis auf einen [X.]rutbestand von "bis zu sieben [X.]rutpaaren" stützt sich auf Veröffentlichungen aus den Jahren 2002 und 2014 und lässt nicht erkennen, dass die Angabe das [X.]rutverhalten im Zeitpunkt des [X.]es besser beschreiben könnte. Fehler bei der [X.]estandserfassung legt auch der Hinweis auf eine Neigung der Zwergdommel zu loser Koloniebildung nicht nahe ([X.]/Glutz von [X.]lotzheim, [X.], 2. Aufl. 1987, [X.] 369). Solche Kolonien sind selten; in [X.]eutschland umfassen etwa 90 % der Nachweise Standorte mit bis zu drei Revieren ([X.] [X.]rutvogelarten, 2014, [X.] 174).

2. [X.]er [X.] geht entsprechend [X.] et al. (2018), [X.]. 15 von einem zentralen Aktionsraum von 500 m aus. [X.]ie [X.] sei gering, weil nur der zentrale Aktionsraum eines [X.]rutpaares in den [X.] hineinrage. [X.]ies ist nicht zu beanstanden.

[X.]er [X.] durfte einen zentralen Aktionsraum mit einem Radius von 500 m annehmen. [X.]ies folgt im [X.] aus den gleichen Gründen wie bei der Rohrdommel (s. o.). [X.]er Kläger hat, ohne zwischen zentralem und weiterem Aktionsraum zu differenzieren, für die Zwergdommel geltend gemacht, die Annahme missachte Gefährdungen beim nachts stattfindenden Vogelzug sowie Ortswechsel noch unverpaarter Vögel zur [X.]rutzeit. [X.]er nächtliche Vogelzug findet indes außerhalb der [X.]rutzeit statt. Zudem überqueren die Vögel auf dem Zug eine Vielzahl künstlicher Hindernisse, eine - immer denkbare - Kollision berührt aber nicht den Schutz der Vögel in einem, möglicherweise sehr weit entfernten Vogelschutzgebiet. [X.]ie Ortswechsel noch unverpaarter Vögel geben keinen Anlass, von der auf den jeweiligen [X.]rutplatz bezogenen und damit für verpaarte Vögel maßgeblichen [X.]etrachtung der [X.]rutplätze abzuweichen.

3. [X.]er [X.] nimmt einen weiteren Aktionsraum für die Zwergdommel von 1 000 m an (vgl. [X.] et al. [2018] [X.]. 15), in dem die [X.] gering sei. [X.]agegen ist nichts zu erinnern. [X.]ie [X.]inschätzung kann sich - wie bei der Rohrdommel - auf ausreichende [X.]eobachtungen und Abschätzungen zur Qualität des Raums stützen. [X.]ass die Zwergdommel wegen ihrer Größe schwieriger zu beobachten ist, ändert den [X.]efund nicht. Zudem sind [X.] tag- und nachtaktiv, vor allem aber dämmerungsaktiv ([X.] et al. [2019] [X.] 89), so dass die [X.]eobachtungsmöglichkeiten insoweit günstiger als bei den dämmerungs- und nachtaktiven [X.] sind.

4. [X.]ie [X.]inschätzung des [X.]eklagten liegt auf der sicheren Seite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach [X.] et al. (2019), [X.] 136 durch die [X.] und eine als gerade noch ausreichend bewertete Ähnlichkeit mit dem Graureiher (13 von 30 Ähnlichkeitspunkten) eine Reduktion des konstellationsspezifischen Risikos um eine weitere Stufe und damit auf "sehr gering" angenommen werden kann.

IV. [X.]er [X.] hält eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des Kleinen Sumpfhuhns ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen. [X.]ies folgt aus einem jeweils mit "gering" bewerteten Risiko im zentralen und weiteren Aktionsraum und einem damit insgesamt geringen konstellationsspezifischen Risiko für die Art, die ein hohes vorhabentypspezifisches Mortalitätsrisiko ([X.]) trägt.

1. Kleine Sumpfhühner brüten auf dem [X.] und dem [X.]. Für den [X.] nimmt der [X.]eklagte sechs bis zehn Rufer an, 2016 seien vier Rufer nachgewiesen ([X.] [X.] 290).

[X.]er Kläger hält die [X.]estandsgrößen im [X.] für zu niedrig angesetzt, weil die Kartiermethode nur rufende Tiere erfasse; nach einer sehr kurzen [X.]alzphase und der Verpaarung riefen die Tiere nicht mehr. [X.]ies führt nicht auf einen Rechtsfehler. Weder der Kläger noch seine Sachbeistände haben Standards benannt, die bei der Kartierung verletzt worden sein könnten. Sie haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass weitere [X.]rmittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätten. [X.]er [X.] hat darüber hinaus [X.]rkenntnisse eines örtlichen Sachverständigen verwertet. [X.]s ist damit nicht ausgeschlossen, dass die [X.]estände größer sind als die Zahl der Ortungen (vgl. auch [X.] [X.] 290: "mindestens sechs bis zehn Rufer"); auf einen entscheidungserheblichen Unterschied führen diese Unsicherheiten aber nicht.

2. [X.]er [X.] stuft die [X.] im zentralen Aktionsbereich des Kleinen Sumpfhuhns als "gering" ein. [X.]as ist nicht zu beanstanden.

a) [X.]ie [X.]emessung des zentralen Aktionsraums mit 250 m entspricht [X.] et al. (2018), [X.] 49 Tab. 15.

[X.]ie Annahme eines solchen zentralen Aktionsraums liegt nach den [X.]rgebnissen von [X.] (2021) ([X.], [X.] [[X.]]), Habitatpräferenzen und Raumnutzung während der [X.]rutzeit, 2021) auf der sicheren Seite. [X.]anach beschränkt sich die Raumnutzung nach der Paarung hauptsächlich auf das eigentliche Territorium. [X.]eide Partner beteiligen sich an Nestbau, [X.]rut und Aufzucht der Küken. [X.]ie Vögel laufen in der Regel über die schwimmende Vegetation, klettern an Pflanzenstängeln oder schwimmen während der Nahrungssuche. Sie fliegen nur ausnahmsweise und dann niedrig über dem Wasser von einem Vegetationsbereich zum nächsten. Nach telemetrischen Untersuchungen entfernen sich die Tiere während der [X.]rutzeit nicht mehr als 89,8 m von ihrem Nest (a. a. O. [X.] 11). Auch der Kläger hat bestätigt, dass die Tiere in ihrem [X.]rutgebiet praktisch gar nicht fliegen und während der [X.]ebrütungsphase nicht weiträumig zwischen den Seen wechseln. [X.]alzflüge finden nach [X.] (ebd.) nicht statt; jedenfalls ist nicht erkennbar, dass solche Flüge mit der für die [X.]emessung des zentralen oder weiteren Aktionsraums notwendigen Häufigkeit durchgeführt werden.

b) [X.]er Kläger wendet ohne [X.]rfolg ein, mögliche [X.]rutplätze des Kleinen Sumpfhuhns im Süden des [X.] näherten sich der Trasse auf weniger als 250 m an, so dass die [X.] im zentralen Aktionsraum nicht mit "gering" bewertet werden dürfe.

[X.]er [X.]eklagte durfte die Aktionsräume um die kartierten [X.]rutplätze bestimmen; auf die [X.]ntfernung des [X.] von der Trasse kommt es schon deswegen nicht an. Hiervon unabhängig lässt sich ausschließen, dass sich der zentrale Aktionsraum von [X.]rutplätzen im südlichen [X.]ereich des Sees bis zur Leitung erstrecken würde, selbst wenn die Tiere entgegen den Kartierungen und abweichenden [X.]inschätzungen (vgl. Glutz von [X.]lotzheim/[X.]/[X.]ezzel, [X.], [X.]and 5, 193, [X.] 427: "Grenzen zwischen dichtestem Röhricht und gut gedeckten Wasser- und Schlickflächen") sehr nahe am Ufer brüteten. [X.]enn die Annahme eines kreisförmigen zentralen Aktionsraums bildet die Realität nicht ab, wie telemetrische Untersuchungen zeigen ([X.] [2021] [X.] 10); vielmehr bewegen sich die Tiere innerhalb der [X.]. [X.]s erscheint ausgeschlossen, dass sie in beachtlicher Zahl nach Süden fliegen sollten, obwohl sich dort im näheren Umfeld nur ungeeignete Flächen befinden und sich in die anderen Himmelsrichtungen der [X.] erstreckt.

3. [X.]er [X.] durfte für den weiteren Aktionsraum eine geringe [X.] ([X.] [X.] 291) annehmen.

In Übereinstimmung mit [X.] et al. (2018), [X.] 49 Tab. 15 nimmt der [X.]eklagte einen weiteren Aktionsraum von 500 m an, in dem sich zwei [X.]rutpaare auf dem [X.] befinden. [X.]s lägen aber keine Hinweise auf regelmäßige Austauschbeziehungen zwischen [X.] und [X.] vor und seien wegen des 1 km breiten Nadelforstes nicht zu erwarten. [X.]iese [X.]inschätzung kann sich auf die [X.]eobachtungen und die [X.]rkenntnisse zum konkret betroffenen Naturraum stützen. Angesichts der kleinen Aktionsräume des Kleinen Sumpfhuhns und der Habitatausstattung der Seen ist hinreichend sicher, dass die Tiere nicht regelmäßig zwischen den Seen hin- und [X.] und dabei eine [X.]ntfernung überwinden, die mehr als das [X.]reifache des weiteren Aktionsraums beträgt.

[X.]er Kläger hat keine [X.]eobachtungen geschildert, die auf solche regelmäßigen nächtlichen Flugbewegungen des Kleinen Sumpfhuhns schließen lassen. [X.]ass sein [X.] bei 170 Nächten pro Jahr in "zwei von drei Jahren" einzelne überfliegende Kleine Sumpfhühner beobachtet hat, spricht gegen eine ausreichende Regelmäßigkeit. Auch die weiteren [X.]eobachtungen, etwa einer [X.] ([X.] pusilla) im Jahr 1983 oder nächtliches Rufen über einem [X.]rutgebiet im Jahr 2014, bleiben anekdotisch. Sie bieten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] regelmäßig sein [X.]rutgebiet verlässt und ein anderes, ebenso geeignetes Habitat aufsucht. [X.]em Kläger ist zwar zuzugeben, dass Flugbewegungen über die Leitung nicht auszuschließen sind. [X.]ie damit ebenso nicht auszuschließende Möglichkeit eines [X.] genügt aber nicht zur Annahme erheblicher [X.]eeinträchtigungen nach § 34 Abs. 2 [X.].

4. Auf die Wirksamkeit von [X.] für das [X.] kommt es nicht an. Aufbauend auf [X.] et al. (2019) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das konstellationsspezifische Risiko für das [X.] um jedenfalls eine Stufe sinkt, so dass selbst die Annahme einer "mittleren" [X.] in entweder dem engeren oder dem weiteren Aktionsraum erhebliche [X.]eeinträchtigungen ausschlösse. [X.]abei bedarf keiner [X.]ntscheidung, ob die Absenkung auf einer - vom Kläger bestrittenen - Ähnlichkeit mit dem [X.] (Vanellus vanellus) ([X.] et al. [2019] [X.] 104) oder der Grundwirksamkeit der [X.] beruht. Zwar verlangt der [X.] bei einer Grundwirksamkeit der [X.] eine Prüfung der Plausibilität im [X.]inzelfall ([X.] [X.] 312). [X.]s ist indes nicht ersichtlich, dass die Annahme einer Grundwirksamkeit der [X.] unplausibel sein könnte.

V. [X.]er [X.] verneint ohne Rechtsfehler eine erhebliche [X.]eeinträchtigung von Löffelenten ([X.] [X.] 292 f.), Schnatterenten ([X.] [X.] 295 f.), [X.]n ([X.] [X.] 299 f.), Reiherenten ([X.] [X.] 300 ff.) und [X.]n ([X.] [X.] 302 f.).

1. [X.]er [X.] nimmt für alle Arten als Zug- und [X.] ein mittleres konstellationsspezifisches Risiko an. [X.]as Anflugrisiko werde aber durch die planfestgestellten [X.] ausreichend gemindert.

a) [X.]ie Tiere suchten den [X.] und den [X.] teils in erheblicher Zahl für die [X.] und die Rast auf, so dass im zentralen Aktionsraum eine mittlere [X.] bestehe. Im weiteren Aktionsraum sei die [X.] nur gering, weil nach den [X.]eobachtungen kein Hauptflugkorridor zwischen den beiden Seen bestehe. Substantiierte [X.]inwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Weil der [X.]eklagte die Konfliktträchtigkeit der Leitung zutreffend als "mittel" eingeschätzt hat, ist die Annahme eines mittleren konstellationsspezifischen Risikos nicht zu beanstanden.

b) Gestützt auf [X.] et al. (2019) geht der [X.] überwiegend von einer "sehr hohen", jedenfalls aber einer "mittleren bis hohen" Wirksamkeit der [X.] aus. [X.]as konstellationsspezifische Risiko werde für die [X.] um 2 Stufen ([X.] [X.] 316), bei den weiteren [X.]ntenarten um 3 Stufen ([X.] [X.] 314 ff.) auf jeweils "sehr gering" gesenkt. [X.]iese [X.]inschätzung liegt auf der sicheren Seite. Gestützt auf eine Studie mit einem artspezifischen Reduktionswert gehen [X.] et al. (a. a. [X.]) für die Schnatterente von einer Senkung des Risikos um drei Stufen aus. Löffelenten, Reiherenten und [X.]n ähneln Schnatterenten so sehr, dass dieser Reduktionswert übernommen wird (a. a. O. [X.] 140). [X.]inen um eine Stufe geringeren Reduktionswert nehmen [X.] et al. (ebd.) für die [X.] an, weil sie eine etwas geringere Ähnlichkeit mit der Stockente (Anas platyrhynchos) als Referenzart aufweist. Hiervon ausgehend wäre nach der Methode des [X.]eklagten nur bei einem sehr hohen konstellationsspezifischen Risiko für die [X.] oder einem extrem hohen konstellationsspezifischen Risiko für die anderen [X.]ntenarten eine erhebliche [X.]eeinträchtigung nicht auszuschließen. Selbst der Kläger fordert aber nur die Annahme eines hohen konstellationsspezifischen Risikos.

2. [X.]er [X.] bestimmt das konstellationsspezifische Risiko für die [X.]nten als [X.]rutvögel ohne Rechtsfehler als gering. Ob die [X.]nten als [X.]rutvögel zu den geschützten Gebietsbestandteilen gehören, bedarf keiner [X.]ntscheidung.

a) [X.]er [X.] nimmt jeweils nur ein geringes Risiko im zentralen Aktionsraum an, weil kartierte, vermutete oder jedenfalls vorsorglich angenommene [X.]rutvorkommen hinreichend weit von der Trasse entfernt lägen.

In Übereinstimmung mit [X.] et al. (2018), [X.] 187 geht der [X.] von einem zentralen Aktionsraum von 250 m um den jeweiligen [X.]rutplatz aus. [X.]er Kläger sieht bei dieser [X.]emessung Reihflüge als artspezifisches Fortpflanzungsverhalten nicht berücksichtigt, bei denen ein oder mehrere [X.]rpel ein Weibchen verfolgen, bis es zur Paarung kommt. Solche Flüge brauchten indes bei der [X.]emessung des zentralen Aktionsraums nicht betrachtet zu werden, weil sie nur zu [X.]eginn der [X.]rutzeit vorkommen und damit nicht mit der für die [X.]etrachtung des zentralen Aktionsraums notwendigen Regelmäßigkeit. [X.]em Hinweis des [X.] auf Suchflüge der [X.] nach geeigneten [X.]rutplätzen in [X.]aumhöhlen hat der [X.]eklagte überzeugend mit dem Hinweis auf das Fehlen entsprechender [X.]äume im Umfeld des [X.] widersprochen.

[X.]er [X.]eklagte durfte davon ausgehen, dass sich mögliche [X.]rutplätze von [X.]nten stets in einer [X.]ntfernung von jedenfalls 250 m von der Trasse befinden. Für alle [X.]ntenarten nimmt auch der Kläger eine Fluchtdistanz von jedenfalls 50 m und damit einen entsprechenden Abstand der [X.]rutplätze von der "[X.]" an. Hiernach ist ein ausreichender Abstand zur Trasse gewahrt.

b) Für den weiteren Aktionsraum schätzt der [X.] die Konfliktträchtigkeit als gering ein, weil sich die Tiere während der [X.]rutzeit vor allem auf dem [X.]rutgewässer aufhielten und sich im näheren Umfeld der Trasse keine weiteren Gewässer befinden. [X.]em ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Unter [X.]erücksichtigung einer mittleren [X.] der Leitung erweist sich die Annahme eines nur geringen konstellationsspezifischen Risikos als fehlerfrei, so dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen für die [X.]ntenarten als [X.]rutvögel ausgeschlossen sind. Auf die bei [X.]nten sehr hohe, jedenfalls aber mittlere bis hohe Wirksamkeit der [X.] kommt es insoweit nicht an. Sie senkt das Risiko weiter und damit sicher unter die Schwelle erheblicher [X.]eeinträchtigungen.

[X.]. [X.]er [X.] hält eine [X.]eeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Randow-Welse-[X.]ruch und Schorfheide-[X.]horin nicht für ausgeschlossen. [X.]rhebliche [X.]eeinträchtigungen befürchtet er im Randow-Welse-[X.]ruch für den Schreiadler (Vanellus vanellus) und den Schwarzstorch ([X.]iconia negra) jeweils als [X.]rutvogel, in Schorfheide-[X.]horin für den Weißstorch ([X.]iconia ciconia) als [X.]rutvogel und in beiden Gebieten für den Kranich (Grus grus), den Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) und den [X.] (Vanellus vanellus), jeweils als Zug- und Rastvogel. [X.]er [X.] hat das Vorhaben aber insoweit ohne Rechtsfehler nach § 34 Abs. 3 [X.] zugelassen.

I. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] verlangt die Zulassung eines Projekts unter Abweichung von § 34 Abs. 2 [X.], dass es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher [X.] oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Solche Gründe liegen vor ([X.] [X.] 361 ff.).

[X.]amit sich die für ein Projekt streitenden Gründe gegenüber den [X.]elangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] und Art. 6 Abs. 4 der [X.]/[X.]WG des Rates vom 21. Mai 1992 zur [X.]rhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.]) (A[X.]l. [X.] [X.] 7) setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. [X.]rforderlich ist eine Abwägung. [X.]as Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des [X.]inzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen [X.]elangen des [X.] abgewogen werden ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.][X.] 156, 20 Rn. 104). [X.]iesen Anforderungen ist genügt.

[X.]as Vorhaben ist Teil des [X.]edarfsplans des [X.]nLAG, seine Aufnahme in diesen Plan ist nicht zu beanstanden. [X.]ies steht zwischen den [X.]eteiligten rechtskräftig fest ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 52 ff.). [X.]er [X.] hat auf die [X.]edeutung des Projekts für die [X.]inbindung einer Leitung vom [X.] Krajnik über [X.] in das [X.] Stromnetz verwiesen ([X.] [X.] 366). [X.]ie Leitung werde die Transportkapazität für die im Norden der 50-Hertz-Regelzone eingespeiste Leistung aus erneuerbaren [X.]nergien schaffen, dies gelte für die Onshore-Windenergie und perspektivisch für die Offshore-Windenergie. Nach [X.] zur [X.] Pasewalk-[X.] sei diese nicht mehr ausreichend ([X.] [X.] 367).

[X.]er Kläger macht im [X.] geltend, die bestehenden Leitungen seien nicht ausgelastet. [X.]ies gelte für die zu ersetzende [X.] und für die 40 km westlich gelegene 380-kV-Leitung von [X.] über [X.] und [X.] nach [X.]. [X.]er [X.]inwand bleibt erfolglos. Nach dem Netzentwicklungsplan 2019 soll für das Zieljahr 2030 eine [X.]rhöhung der hergestellten Leistung aus erneuerbaren [X.]nergien um 40 bis 50 MW erfolgen (bisher: 17,4 MW). [X.]s ist ein erhebliches öffentliches Interesse, sich für diesen Ausbau durch Schaffung ausreichender Transportkapazität zu rüsten. [X.]ie [X.]eigeladene hat darauf hingewiesen, dass die bestehende [X.] im 1. Quartal 2020 an 3 242 Stunden mit (n-1) überlastet war; die Kosten des [X.]ngpassmanagements hat sie für 2019 mit knapp 6 Mio. € beziffert. [X.]em Verweis des [X.] auf die teils nur geringe Auslastung der Leitung ist sie mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die wiedergegebenen [X.]aten bereits [X.] berücksichtigten.

[X.]. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] darf ein Projekt nur abweichend von § 34 Abs. 2 [X.] zugelassen werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren [X.]eeinträchtigungen zu erreichen.

1. [X.]ie [X.]rrichtung der Leitung oder jedenfalls einzelner Abschnitte als [X.]rdkabel ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

a) [X.]er [X.]egriff der Alternative in § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.], Art. 6 Abs. 4 [X.] ist aus der Funktion des durch Art. 4 [X.] begründeten [X.] zu verstehen. [X.]r steht in engem Zusammenhang mit den [X.], die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer [X.]ingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. [X.]in irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Als Alternative sind aber nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden könnten. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner [X.]rreichbarkeit im jeweiligen [X.]inzelfall ab.

[X.]iese Auslegung wirft keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf auf. Art. 6 Abs. 4 [X.] liegt kein weiterer Alternativenbegriff zugrunde. Auch nach dem Unionsrecht darf und muss die Alternativenprüfung bei der Vorhabenzulassung am Plan- und Projektziel anknüpfen ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.][X.] 158, 1 Rn. 410 f. m. w. N.). Ob eine Teilverkabelung an Stelle des [X.]aus einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung für [X.]rehstrom eine Alternative im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-Richtlinie ist, ist keine Frage der Auslegung von Handlungen der Organe der [X.]uropäischen Union im Sinne von Art. 267 Abs. 1 [X.]uchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union in der Fassung von 2016 (A[X.]l. 202 [X.] 164) - A[X.]UV. Sie beschränkt sich vielmehr auf die rechtliche [X.]eurteilung eines Sachverhalts nach dem Unionsrecht, dessen Inhalt bereits geklärt ist.

b) [X.]er nationale Gesetzgeber beschränkt den [X.]insatz von [X.]rdkabeln im Anwendungsbereich des [X.]nLAG auf bestimmte Pilotvorhaben. [X.]iese Regelung verlangt bei der [X.]estimmung zumutbarer Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] [X.]eachtung (aa). Sie steht mit Verfassungsrecht (bb) und Unionsrecht in [X.]inklang (cc).

aa) Nach § 2 Abs. 1 [X.]nLAG können bestimmte Leitungen, sog. Pilotvorhaben, als [X.]rdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, um den [X.]insatz von [X.]rdkabeln auf der [X.] im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. [X.]ie [X.]ntscheidung des § 2 Abs. 1 [X.]nLAG beschränkt im Interesse der Versorgungssicherheit den [X.]insatz von [X.]rdkabeln im [X.]ereich des [X.]nergieleitungsausbaugesetzes. [X.]ie Pilotvorhaben sollen dazu dienen, [X.]rfahrungen mit der [X.]rdkabeltechnologie zu sammeln und deren [X.]insatz in der Fläche zu ermöglichen ([X.]T-[X.]rs. 16/10491 [X.] 16). [X.]er Gesetzgeber bewertet die [X.]rdkabeltechnologie für Höchstspannungsleitungen im [X.]rehstrombereich nicht als dem Stand der Technik entsprechend, erachtet sie nicht als gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen und hat ihren [X.]insatz auf Pilotvorhaben beschränkt ([X.]T-[X.]rs. 18/4655 [X.] 1 f.). [X.]ies dient auch dem Interesse der Netzstabilität und der Vermeidung von Störungen oder Ausfällen der Übertragungsnetze ([X.]T-[X.]rs. 18/4655 [X.] 20) (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 129 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.][X.] 173, 132 Rn. 45 sowie [X.]eschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 11 Rn. 105).

[X.]ie [X.]ntscheidung des Gesetzgebers ist bei der [X.]estimmung der Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zu beachten. [X.]as [X.]nLAG stellt nicht nur den [X.]edarf für die in seine Anlage aufgenommenen Leitungen fest (§ 1 Abs. 2 [X.]nLAG), sondern bestimmt zugleich, dass dieser [X.]edarf bei Vorhaben, die keine Pilotvorhaben sind, durch die [X.]rrichtung von Freileitungen befriedigt werden soll. [X.]er [X.]au solcher Freileitungen dient dem vom Gesetzgeber hervorgehobenen Ziel eines zügigen [X.]aus der Leitungen (vgl. [X.]T-[X.]rs. 16/10491 [X.] 1; [X.]T-[X.]rs. 18/4655 [X.] 1), weil die Übertragungsnetzbetreiber über umfassende [X.]rfahrungen mit dieser Technologie verfügen. [X.]ies gilt auch für die streitgegenständliche Leitung, deren Aufnahme in die [X.] im parlamentarischen Verfahren vergeblich gefordert worden ist (vgl. [X.]T-[X.]rs. 16/12902). [X.]in [X.]au der [X.] als [X.]rdkabel erscheint damit nicht als Alternative, sondern berührte die Identität des Vorhabens.

§ 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.] führen auf kein abweichendes [X.]rgebnis. [X.]ie [X.]eteiligten streiten, ob die [X.]rrichtung eines [X.]rdkabels für eine [X.]rehstromleitung mit 380 kV den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] entspricht. [X.]ies sind Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; darüber hinaus müssen sie in der Praxis erprobt sein ([X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.][X.] 147, 184 Rn. 40 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.][X.] 173, 132 Rn. 49). [X.]er Kläger macht ferner unter Hinweis auf [X.]rdkabelleitungen in der [X.]uropäischen Union geltend, es sei jedenfalls nach § 49 Abs. 3 [X.] davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die [X.]eschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. Auf diese Fragen kommt es indes nicht an. [X.]enn § 2 Abs. 1 und 2 [X.]nLAG gehen als speziellere Regelungen dem § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.] vor. [X.]ie letztgenannten Vorschriften formulieren technische Anforderungen an die Ausführung einer Leitung, sei es eine Freileitung oder ein [X.]rdkabel, regeln aber nicht, ob eine Leitung zulässigerweise als [X.]rdkabel errichtet werden kann. Hiervon ausgehend bedarf es keiner [X.]eweiserhebung darüber, ob und welche technischen Normen für die [X.]rrichtung eines [X.]rdkabels gelten und ob die für [X.]rdkabel notwendige Technik bekannt, sicher und erprobt ist.

bb) [X.]ie energiepolitische [X.]ntscheidung, den Ausbau des Höchstspannungsnetzes für die im [X.]nLAG genannten Vorhaben grundsätzlich durch Freileitungen zu verwirklichen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient dem Ziel einer sicheren [X.]nergieversorgung, der eine überragende [X.]edeutung für das Gemeinwohl zukommt ([X.], Urteil vom 17. [X.]ezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u. a. - [X.][X.] 134, 242 Rn. 286 m. w. N.).

Wie bei einer [X.]edarfsfeststellung ist dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum eröffnet ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.][X.] 147, 184 Rn. 36). [X.]ie gerichtliche Kontrolle ist auf eine [X.]videnzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.][X.] 148, 373 Rn. 25 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 52). Sie hat dabei - wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen - zu prüfen, ob die [X.]ntscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a [X.] zum Ausdruck kommen ([X.], Urteil vom 17. [X.]ezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u. a. - [X.][X.] 134, 242 Rn. 289). [X.]s bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.]eschränkung von [X.]rdkabeln auf Pilotvorhaben seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. So geht aus dem [X.]ericht der [X.]undesregierung nach § 3 [X.]nLAG vom 27. September 2018 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt noch keines der sechs Pilotvorhaben verwirklicht war. Nach wie vor gibt es also nur wenige praktische [X.]rfahrungen mit 380-kV-[X.]rehstromerdkabeln ([X.]T-[X.]rs. 19/4675).

[X.]er Kläger zeigt verfassungsrechtlich beachtliche [X.]edenken nicht auf. Auf seine [X.]ehauptung, im [X.] Ausland würden bereits [X.]rdkabel auf der [X.] für [X.]rehstrom in einem gewissen Umfang von "mind. 2000 km" genutzt, kommt es nicht an. [X.]er Gesetzgeber durfte ungeachtet dessen für den [X.] im [X.]ereich des [X.]nLAG grundsätzlich annehmen, dass Freileitungen unter verschiedenen Gesichtspunkten vorzugswürdig sind (vgl. jeweils zu Abwägungsentscheidungen etwa [X.], Urteile vom 17. [X.]ezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.][X.] 148, 353 Rn. 63, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.][X.] 154, 73 Rn. 181 f. und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.][X.] 161, 263 Rn. 75 ff. sowie [X.]eschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 32 f.). Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass - selbst nach dem Vortrag des [X.] - nur ein geringer Teil des [X.] Höchstspannungsnetzes im hier betroffenen Spannungsbereich als [X.]rdkabel geführt wird.

[X.]benso bedarf keines [X.]eweises, dass die Versorgungssicherheit durch einen [X.] in gleicher Weise wie durch eine Freileitung gesichert sei. Über die [X.]ehauptung ist kein [X.]eweis zu erheben, weil sie ins [X.]laue hinein gestellt ist. [X.]em Kläger hätte es insoweit jedenfalls oblegen, sich zu naheliegenden [X.]inwänden, etwa den Ausfallzeiten durch Reparaturmaßnahmen substantiiert zu äußern. Hiervon unabhängig ist die [X.]ehauptung nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen [X.]ntscheidung darzutun.

cc) [X.]ie [X.]ntscheidung des Gesetzgebers ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) [X.]er Kläger meint, vor Änderung des [X.]nergieleitungsausbaugesetzes durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von [X.]estimmungen des Rechts des [X.]nergieleitungsausbaus vom 21. [X.]ezember 2015 ([X.]G[X.]l. I [X.] 2490) habe es einer strategischen Umweltprüfung bedurft. [X.]iesem [X.]inwand steht zwar § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG nicht entgegen ([X.], Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.][X.] 166, 132 Rn. 56 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.][X.] 170, 138 Rn. 62), er bleibt aber erfolglos.

[X.]ine strategische Umweltprüfung war vom nationalen Recht nicht gefordert. Auch das Unionsrecht verlangte sie nicht. Pläne und Programme nach Art. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2001/42/[X.]G des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (A[X.]l. L 197/30) - [X.] - sind nur solche Pläne und Programme, die von einer [X.]ehörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer [X.]ehörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. [X.]em Gesetzgebungsverfahren für das [X.]nergieleitungsausbaugesetz und seine Änderungen ist aber - anders als beim [X.]undesbedarfsplan nach § 12e Abs. 1 Satz 1 [X.] und Anlage 5 Nr. 1.10 zum UVPG - kein solches behördliches Verfahren vorausgegangen. [X.]ass der Gesetzentwurf durch die [X.]undesregierung als zur Gesetzesinitiative berechtigtes Verfassungsorgan eingebracht worden ist ([X.]T-[X.]rs. 18/4655) führt auf kein anderes [X.]rgebnis.

Hiervon unabhängig wird nach Art. 3 Abs. 2 [X.] vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei [X.] Plänen und Programmen vorgenommen, die (u. a.) in dem [X.]ereich [X.]nergie ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den [X.] und [X.] der Richtlinie 2011/92/[X.]G ([X.]) aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete nach Art. 6 oder 7 der [X.]/[X.]WG ([X.]) eine Prüfung für erforderlich erachtet wird. [X.]as [X.]rfordernis, dass durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den [X.] und [X.] der Richtlinie 2011/92/[X.]G ([X.]) aufgeführten Projekten gesetzt werden muss, ist erfüllt, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und [X.]urchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich ihres Standorts, der Art, der Größe und der [X.]etriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen ([X.]uGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - [X.]-300/20 [[X.][X.]LI:[X.]U:[X.]:2022:102] - Rn. 62). An einer solchen signifikanten Gesamtheit im Sinne eines Makroplanungsprozesses ([X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.][X.] 170, 138 Rn. 65) fehlte es bei der Novelle des [X.]nergieleitungsausbaugesetzes. An den aufgeführten Vorhaben hat sich substantiell kaum etwas geändert; die veränderten Modalitäten beschränken sich auf die [X.]rmöglichung von [X.]rdkabelabschnitten auf wenigen weiteren Abschnitten und die Möglichkeit von [X.]rdkabelprojekten aus naturschutzfachlichen Gründen. [X.]ies reicht für eine signifikante Gesamtheit an Regelungen nicht aus. [X.] Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.

(2) [X.]s ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Gesetzgeber aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen sein könnte, im Regelungsbereich des [X.]nLAG für die Übertragung von [X.]rehstrom auf der [X.] stets [X.]rdkabel als technische Alternative zu Freileitungen zuzulassen. Welchen unionsrechtlichen Klärungsbedarf der Kläger sieht, erschließt sich nicht.

2. Auf den [X.]insatz von Kompaktmasten, also [X.]en, die nicht auf einem Stahlgittergestell, sondern auf einem Vollwandmast errichtet werden, musste sich die [X.]eigeladene nicht verweisen lassen.

Im [X.] sind aus Gründen des Vogelschutzes die [X.]höhen durch die Verwendung von [X.]inebenenmasten reduziert (Maßnahme VAS[X.]7); das Gleiche gilt für die [X.]en im Vogelschutzgebiet Schorfheide-[X.]horin, soweit die Flächen für den Vogelschutz von [X.]edeutung sind ([X.] 29 bis 72 und von [X.] 157 bis 161). [X.]amit sinkt die Zahl der Seilebenen und zugleich das Anflugrisiko ([X.] et al. [2018] [X.] 68). [X.]er Kläger zeigt nicht auf, warum Kompaktmasten gegenüber dieser [X.]gestaltung Vorteile für den Vogelschutz bieten, weil er sich auf einen Vergleich mit [X.]onaumasten beschränkt. [X.]s kommt daher nicht auf die zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage an, ob Kompaktmasten für die Anforderungen der hiesigen Leitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechen (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 134 f.).

3. [X.]er [X.] erkennt keine zumutbaren räumlichen Alternativen ([X.] [X.] 391 ff.). [X.]amit hat sich der Kläger nicht binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG auseinandergesetzt. [X.]ie Klagebegründung beschränkt sich darauf, den Verlauf einer anderen, aus Sicht des [X.] vorzugswürdigen Variante zu beschreiben. [X.]s fehlt aber an der von § 6 Satz 1 UmwRG geforderten Würdigung des [X.]es (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.] 451.17 § 43e [X.] Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.][X.] 170, 138 Rn. 17).

[X.]I. Nach § 34 Abs. 5 [X.] sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt nach § 34 Abs. 3 [X.] zugelassen werden soll. Nebenbestimmung 5.2.1 Nr. 15 sieht vor, dass der Rückbau von Abschnitten der [X.] in den Abschnitten innerhalb des [X.] Schorfheide-[X.]horin zwischen [X.] und [X.] ([X.]-Nr. 200 bis [X.]-Nr. 242 <13,85 km>) und innerhalb des [X.] Randow-Welse-[X.]ruch zwischen [X.] und [X.]lumenhagen ([X.]-Nr. 24V bis [X.]-Nr. [X.] <12,85 km>) als Kohärenzsicherungsmaßnahme innerhalb eines Jahres nach [X.]rrichtung der [X.] durchzuführen ist ([X.] [X.] 9).

1. [X.]er Rückbau ist funktional geeignet, die Kohärenz zu sichern.

[X.]ie Ausgestaltung von [X.] hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen [X.]eeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. [X.]ie Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren [X.]imensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region in demselben Mitgliedstaat beziehen und Funktionen erfüllen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind. Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist ([X.], Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.][X.] 145, 40 Rn. 82 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.][X.] 158, 1 Rn. 418).

[X.]ie Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.] ([X.] Anlage 11.3) geht der [X.]ignung der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung schutzgebietsbezogen nach, insbesondere der Frage, welche Vorteile ein Rückbau der Leitung für die jeweils einzelnen, erheblich beeinträchtigten Vogelarten hat. [X.]amit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Seine Kritik, die rückzubauende Leitung liege zu einem erheblichen Teil im Wald und betreffe andere Lebensräume und Arten als die zu errichtende Leitung, geht am [X.] vorbei. Als Kohärenzsicherungsmaßnahme ist der Rückbau nur eingestellt, soweit die Leitungen im [X.] verlaufen (vgl. etwa [X.] Anlage 11.3, [X.] 77 für das Vogelschutzgebiet Schorfheide-[X.]horin).

2. [X.]ass der Rückbau erst nach [X.]rrichtung der neuen Leitung abgeschlossen sein wird, steht der Kohärenzsicherung nicht entgegen.

In zeitlicher Hinsicht muss sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten [X.]rhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die [X.]eeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzmaßnahme rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.][X.] 158, 1 Rn. 418). [X.]iesen Anforderungen ist genügt. [X.]er [X.] sieht den Rückbau der Leitung in den Teilen, die der Kohärenzsicherung dienen, binnen eines Jahres nach [X.]rrichtung des Vorhabens vor. [X.]ass es in diesem begrenzten Zeitraum zu einer irreversiblen Schädigung des Gebiets kommt, weil zeitgleich zwei Hindernisse im Luftraum bestehen, verneint die Abweichungsprüfung. Nachteilige Auswirkungen auf den [X.]rhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten könnten nur bei [X.]erücksichtigung dauerhafter Mortalitätsrisiken nicht ausgeschlossen werden; eine einjährige potenzielle Mortalitätserhöhung habe keine nachhaltigen Auswirkungen ([X.] Anlage 11.3 [X.] 69). [X.]inwände gegen diese [X.]inschätzung hat der Kläger nicht erhoben.

3. [X.]er Kläger hält den Rückbau der Freileitung für eine "[X.]", die nicht über Standardmaßnahmen für die [X.]rhaltung (Art. 6 Abs. 1 [X.]) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 [X.]) hinausgehe. [X.]er Rückbau dürfe daher nicht als Kohärenzsicherungsmaßnahme berücksichtigt werden. [X.]ies bleibt erfolglos.

a) Nach Art. 6 Abs. 1 [X.] legen die Mitgliedstaaten die nötigen [X.]rhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere [X.]ntwicklungspläne integrierte [X.]ewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer und vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen [X.]rfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang [X.] entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen (Standardmaßnahmen für die [X.]rhaltung). Nach Art. 6 Abs. 2 [X.] treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (Standardmaßnahmen der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen). Solche Standardmaßnahmen sind vom Mitgliedstaat ohnehin - "sowieso" - zu ergreifen, so dass sie nicht als [X.] berücksichtigt werden dürfen. Gibt es einen [X.]ewirtschaftungsplan nach § 32 Abs. 5 [X.], dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie nach diesem Plan Standardmaßnahmen und Maßnahmen der Kohärenzsicherung abgrenzen dürfen ([X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.][X.] 166, 1 Rn. 96). Fehlt - wie hier für die betroffenen Vogelschutzgebiete - ein solcher Plan, bedarf es hiervon unabhängig einer Abgrenzung von Standardmaßnahmen und [X.], denen etwas [X.] eigen sein muss (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.][X.] 158, 1 Rn. 425).

[X.]er [X.] stützt sich bei seiner Abgrenzung insbesondere auf die Managementpläne für das FFH-Gebiet Randow-Welse-[X.]ruch ([X.] 2750-301) sowie die Managementpläne für die innerhalb des [X.] Schorfheide-[X.]horin liegenden FFH-Gebiete [X.]/[X.] ([X.] 2949-302), Groß [X.] ([X.] 3049-302) und [X.] ([X.] 2849-304); keiner dieser Pläne enthält den Rückbau der [X.] als Standardmaßnahme ([X.] [X.] 407 f.; 409). [X.]arüber hinaus könne der Rückbau der Leitung nicht als Standardmaßnahme festgesetzt werden, da die Leitung für die Stromversorgung benötigt werde, das privatrechtliche [X.]igentum einem Rückbau entgegen stehe und eine Vielzahl weiterer Maßnahmen als Standardmaßnahmen ergriffen werden könnten (etwa: [X.]rhalt und Förderung von Altbäumen, Höhlenbäumen und Totholz, Förderung einer artgerechten Wald- und Grünlandnutzung, angepasste Grünlandnutzung, Anlage von [X.] und Umwandlung von Ackerland in Grünland).

[X.]ies ist frei von [X.]. [X.]er Verweis des [X.] auf die Stellungnahme eines [X.]es lässt die von § 6 Satz 1 UmwRG geforderte Auseinandersetzung mit dem [X.] vermissen. Seine Kritik, der Rückbau der Leitung sei extrem naheliegend, geht daran vorbei, dass die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] Regelungs- und [X.]ntscheidungsspielräume besitzen und ihnen bei Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 [X.] [X.]rmessen eröffnet ist ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.][X.] 158, 1 Rn. 425). [X.]iese Spielräume sind nicht auf Null reduziert. Insbesondere verfängt das Argument nicht, die am [X.]nde ihrer Lebenszeit stehende Leitung habe ohnehin abgebaut werden müssen. [X.]er Rückbau der [X.] erfolgt nicht "sowieso" aus Gründen des Gebietsschutzes, sondern weil sie nach [X.]rrichtung der [X.] nicht mehr benötigt wird. Welches Schicksal die [X.] erfährt, wenn der [X.]rsatzbau ausbleibt, ist spekulativ, jedenfalls nicht notwendig Gegenstand von Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.].

[X.]rfolglos bleibt ferner der [X.]inwand, der Rückbau der [X.] sei keine Kohärenzsicherungsmaßnahme, weil er als Ausgleichsmaßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] und damit als Kompensationsmaßnahme in Anschlag gebracht worden ist. [X.]enn der [X.] bringt in Nebenbestimmung 5.1 Nr. 5 als Kompensationsmaßnahme den Rückbau solcher Teile der [X.] in Ansatz, die nicht für die Kohärenzsicherungsmaßnahme abgebaut werden ([X.] [X.] 7 <[X.] 1 bis 167, [X.] 250 bis 270, 62V bis 67V>). [X.]er [X.]inwand ist im Übrigen rechtlich nicht tragfähig. [X.]enn nach § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.] steht die Festlegung von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 [X.] der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und [X.]rsatzmaßnahmen nicht entgegen.

b) [X.]s war kein [X.]eweis über die [X.]ehauptungen zu erheben, dass der Rückbau einer durch [X.] führenden Freileitung, die das [X.]nde ihrer Lebenszeit erreicht hat und ersetzt werden wird, immer Gegenstand eines Gebiets-Managementplans werden würde, oder dass dies jedenfalls in den in Rede stehenden Vogelschutzgebieten gelte. [X.]amit ist keine dem [X.]eweis zugängliche Tatsache bezeichnet. Ob die Regelungs- und [X.]rmessensspielräume bei Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] eine bestimmte Maßnahme zwingend gebieten, ist eine Rechtsfrage.

[X.]. [X.]ine gerichtliche Prüfung darüber hinaus ist nicht veranlasst, weil der Kläger den [X.] binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG im Übrigen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend substantiiert angegriffen hat.

[X.]er Kläger hat eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets [X.]gebiet ([X.] 2950-302) im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] geltend gemacht. Seine [X.]arlegung beschränkt sich aber im [X.] auf eine auszugsweise Wiedergabe des [X.]surteils vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - ([X.][X.] 154, 73), er hat sich jedoch nicht - wie geboten - mit den Ausführungen des [X.]es ([X.] [X.] 332 ff.) auseinandergesetzt. [X.]ies wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil der [X.] von der Leitung weiter entfernt ist als der [X.].

[X.]benso fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des [X.]es zu dem FFH-Gebiet Fischteiche [X.]lumberger Mühle ([X.] 2949-301) ([X.] [X.] 348 ff.). [X.]er bloße Verweis des [X.] auf das [X.]rgebnis der [X.] für das Vogelschutzgebiet Schorfheide-[X.]horin genügt nicht. [X.]r berücksichtigt nicht, dass [X.]eeinträchtigungen des [X.] insbesondere im [X.]ereich zwischen [X.] 21 und 72 und damit in ganz erheblicher [X.]ntfernung zum FFH-Gebiet befürchtet werden.

Schließlich ist etwaigen [X.]inwänden gegen die artenschutzrechtliche Prüfung nicht nachzugehen. [X.]er Kläger hat sich binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG mit den entsprechenden Ausführungen des [X.]es ([X.] [X.] 484 ff.) nicht auseinandergesetzt. Auf Urteile des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union ([X.]uGH, Urteile vom 4. März 2021 - [X.]-473/19 und [X.]-474/19 [[X.][X.]LI:[X.]U:[X.]:2021:166], Föreningen [X.] u. a. - und vom 28. Oktober 2021 - [X.]-357/20 [[X.][X.]LI:[X.]U:[X.]:2021:881], I[X.] gegen Magistrat der [X.] -) kommt es danach nicht an.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 13/20

05.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 2 Abs 1 EnLAG, § 49 Abs 1 EnWG, § 49 Abs 3 EnWG, § 34 BNatSchG 2009, § 4 Abs 1a UmwRG, § 6 S 1 UmwRG, § 73 Abs 8 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.2022, Az. 4 A 13/20 (REWIS RS 2022, 5851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5851

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