Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 300/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3965

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der ge-fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer versuchten beson-ders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Ott

Meta

2 StR 300/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 300/10 (REWIS RS 2010, 3965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3965

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