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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:310517B2STR437.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
31. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9.
Mai 2016 wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Wegen der im Zusammenhang mit der sogenannten legendier-ten Kontrolle erhobenen Verfahrensrügen verweist der Senat auf sein Ur-teil vom 26.
April 2017 (2
StR 247/16).
2. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Schuld-spruch auch hinsichtlich der mittäterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG) rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat sich das [X.] bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
nicht ersichtlich an der Rechtsprechung orientiert, wonach auf den [X.] als entschei-denden
Bezugspunkt abzustellen ist (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 3.
Mai -
3
-
2017
2
StR 364/16
und vom 15.
März 2017
2
StR 23/16 jew. mwN).
Allerdings lassen sich den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände entnehmen, die die Annahme täterschaftlicher Beteiligung des Angeklag-ten an der Einfuhr im Ergebnis rechtfertigen.
[X.]Eschelbach
Zeng Grube
Meta
31.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. 2 StR 437/16 (REWIS RS 2017, 10174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10174
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