Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2016, Az. IX R 56/13

9. Senat | REWIS RS 2016, 8408

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Gegenstand

(Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens)


Leitsatz

Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2013  3 [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. [[X.].]wischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr 1995 von einem [[X.].]ritten an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geleistete [[X.].]uwendung als ergebnisneutrale [[X.].]arlehensgewährung oder als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen ist.

2

[[X.].]ie am ... 1989 gegründete Klägerin ist eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Betrieb und die Verwertung von gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere die Verwaltung und Vermietung von Büro- und Geschäftshäusern sowie sonstiger gewerblicher Immobilien ist. Sie erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sie im Wege einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.

3

Am 25. August 1992 erwarb die Klägerin in [[X.].] ein Grundstück zu dem [[X.].]weck, hierauf ein ...zentrum zu errichten. Im September 1992 schloss die Klägerin mit der B-GmbH einen Generalübernehmervertrag, mit dem der B-GmbH die schlüsselfertige Erstellung des [[X.].] einschließlich aller erforderlichen Planungsleistungen übertragen wurde. [[X.].]ie B-GmbH erhielt zudem den Auftrag zur Erstvermietung des Gebäudes und übernahm eine [[X.].]insgarantie. In der [[X.].] zwischen November 1992 und November 1994 wurde das ...zentrum mit Büroflächen von ... qm und ... [X.]iefgaragenstellplätzen (Bürogebäude [[X.].]) errichtet.

4

Mit Schreiben vom 15. November 1994 teilte die B-GmbH der Klägerin mit:

"[[X.].]as Bürohaus ..., [[X.].], wird im [[X.].]ezember diesen Jahres bezugsfertig. Nach jetziger Einschätzung der Vermietungssituation in [[X.].] gehen wir als mit der Erstvermietung beauftragte Gesellschaft davon aus, dass erst im Laufe des kommenden Jahres eine Vollvermietung des [[X.].] erreicht werden kann.
B-GmbH stellt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für das [[X.].] eine Ausschüttung in Höhe von 2,5% - dies sind 50% der prospektierten Ausschüttung - durch Gewährung eines Mietzuschusses sicher, verbunden mit folgendem Besserungsschein: Sofern und soweit in späteren Jahren Mieteinnahmen entstehen, die die Fonds-Prognose-Rechnung übersteigen, stehen diese bis zur Höhe des gewährten Mietzuschusses uns zu. Für die Berechnung der Mehreinnahmen ist die eingetretene reale Inflationsentwicklung maßgeblich.
[[X.].]ie [[X.].]ahlung des Mietzuschusses für 1995 erfolgt am 31.12.1995.
Ihr Einverständnis mit dieser Regelung bitten wir uns zu bestätigen ...".

5

[[X.].]ie Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss im Juli 1995 die Annahme dieses Angebots. Im November 1995 überwies die B-GmbH der Klägerin von dem zugesagten Gesamtbetrag in Höhe von 5.140.293 [[X.].]M einen Betrag in Höhe von 4.596.278 [[X.].]M. [[X.].]er Restbetrag wurde im Jahr 1996 durch Verrechnung mit Forderungen der B-GmbH aus [[X.].] gezahlt. Am 25. Juni 1996 schloss die Klägerin mit der B-GmbH eine Vereinbarung über die vorzeitige [X.]ilgung des [[X.].]arlehens. [[X.].]arin einigten sich die Parteien darauf, dass mit der Rückzahlung eines Betrags von 2.699.000 [[X.].]M das gewährte zinslose [[X.].]arlehen in Höhe von insgesamt 5.140.000 [[X.].]M als in vollem Umfang getilgt gelte. Im August 1996 zahlte die Klägerin den vereinbarten Betrag an die B-Gmb[X.]

6

[[X.].]ie Klägerin behandelte die im Streitjahr 1995 von der B-GmbH erhaltene [[X.].]uwendung im Rahmen ihres Jahresabschlusses als einkommensneutralen [[X.].]arlehenszufluss und ließ sie im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt. Im [[X.].] an eine Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[[X.].]--) die [[X.].]uwendung als steuerpflichtige Garantieleistung für im Streitjahr entgangene Mieteinnahmen. Eine Passivierung der aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung sei im Streitjahr nicht vorzunehmen, sondern erst dann möglich, wenn sie tatsächlich entstehe. [[X.].]ementsprechend erhöhte das [[X.].] im geänderten Feststellungsbescheid für 1995 vom 12. April 2002 die Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung um den erhaltenen Betrag von 4.596.278 [[X.].]M.

7

Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg. [[X.].]as Finanzgericht ([[X.].]) folgte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([[X.].]) 2014, 996 veröffentlichten Urteil der Auffassung des [[X.].] und beurteilte den von der B-GmbH gezahlten Betrag als Einnahme aus der Vermietungstätigkeit der Klägerin. Auch wenn es sich hierbei um einen [[X.].]uschuss von privater dritter Seite und nicht um eine Gegenleistung für die Überlassung des [[X.].] gehandelt habe, liege der notwendige sachliche und wirtschaftliche [[X.].]usammenhang mit der Vermietungstätigkeit vor. Alleiniger [[X.].]weck der Gewährung des "Mietzuschusses" sei die Verbesserung der Einnahmensituation der Klägerin wegen der seinerzeitigen Marktsituation gewesen. Insoweit sei das gewährte "Mietzuschussdarlehen" vergleichbar mit den von der öffentlichen Hand gewährten [[X.].]uschüssen, die die Einnahmensituation verbessern und Ertragsnachteile beispielsweise aufgrund einer Mietpreisbindung oder [[X.].] ausgleichen sollen.

8

[[X.].]ieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass der Mietzuschuss in Form eines [[X.].]arlehens gewährt worden sei. [[X.].]enn die Rückzahlungsverpflichtung sei im Streitfall aufschiebend bedingt so vereinbart worden, dass sie nur dann erfüllt werden müsse, wenn bestimmte künftige Einnahmen oder Überschüsse erzielt werden. Aus der grundsätzlich nur für gewerbliche, durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Einkünfte geltenden Regelung des § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.[[X.].] von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz --StBereinG-- 1999, [[X.].], 2601) vom 22. [[X.].]ezember 1999 (EStG-StBereinG) lasse sich der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, der dem dort normierten Passivierungsverbot entsprechend auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und bei den Überschusseinkünften eine Qualifizierung von [[X.].]arlehen als Einnahme gebiete, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen späteren [[X.].]punkt hinausgeschoben werde, von dem weder bekannt ist, ob er überhaupt noch wann er eintritt. [[X.].]as von der Klägerin als Mietzuschussdarlehen bezeichnete Rechtsgeschäft sei keine klassische [[X.].]arlehensgewährung, weil die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin davon abhängig gewesen sei, dass sie in späteren Jahren Mieteinnahmen erziele, die die erstellten Prognoseberechnungen überstiegen.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG). [[X.].]ur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die [[X.].]uwendung der B-GmbH keine Gegenleistung im Rahmen eines Pacht- oder Mietverhältnisses gewesen sei, sondern ihre Grundlage in einem [[X.].]arlehensverhältnis und damit in einem eigenen, anderen Leistungsverhältnis gehabt habe. In diesem Fall aber scheide eine Qualifikation als Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus, da dadurch jedenfalls der notwendige Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit unterbrochen werde. Im Übrigen habe das [[X.].] weder ein Miet- oder Pachtverhältnis noch die Vereinbarung einer Mietgarantie zwischen der Klägerin und der B-GmbH festgestellt, aus der die B-GmbH zur [[X.].]arlehensgewährung verpflichtet gewesen wäre. Bei den Einkünften aus privater Vermögensverwaltung finde sowohl der [[X.].]arlehenszufluss als auch die Rückzahlung auf der nicht steuerbaren Vermögensebene statt. [[X.].]ie Ableitung eines allgemeinen Rechtsgedankens aus der Regelung des § 5 Abs. 2a EStG-StBereinG, wie sie das [[X.].] vorgenommen habe, sei nicht möglich. [[X.].]enn diese Vorschrift stelle zum einen eine Sonderregelung für Gewerbetreibende dar, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, und sei zum anderen zeitlich erst ab 1999 und damit ab einem deutlich späteren Veranlagungszeitraum anwendbar.

[[X.].]ie Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des [[X.].] im Umfang des Unterliegens aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003 dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um den Betrag in Höhe von 4.596.278 [[X.].]M (2.350.039,63 €) gemindert und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dementsprechend niedriger festgestellt werden.

[[X.].]as [[X.].] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[[X.].]ie Beigeladenen zu 1. bis 13. haben keinen Antrag gestellt.

[[X.].]as Bundesland [X.] ([X.] zu 3.) ist Erbe des am ... 2013 verstorbenen Beigeladenen [X.] [[X.].]as [[X.].] hat das unterbrochene Verfahren aufgenommen. Rechtsnachfolgerin des am ... 2016 verstorbenen Beigeladenen, [X.], ist seine Alleinerbin, ..., die das Verfahren aufgenommen hat.

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die von der B-Gmb[X.] geleistete Zuwendung in [X.]öhe von 4.596.278 DM im Ergebnis zu Recht als Einnahme der Klägerin im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit erfasst.

1. Die Revision ist zulässig. Anders als der Beigeladene zu 3. meint, handelt es sich nicht insoweit um einen unzulässigen Insichprozess, als der Fiskus Erbe des verstorbenen Beigeladenen [X.] ist.

Der Beigeladene zu 3. ist gemäß §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1, 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des [X.] geworden. Damit sind die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des [X.] auf den Fiskus übergegangen und dieser ist als Gesamtrechtsnachfolger materiell und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des [X.] eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der Fiskus Erbe ist (vgl. Urteile des [X.] --BF[X.]-- vom 9. Oktober 1985 II R 204/83, BF[X.]E 145, 109, [X.] 1986, 148, und vom 18. November 2004 V R 66/03, BF[X.]/NV 2005, 710). Der Fiskus ist in diesem Fall Steuerpflichtiger bzw. Feststellungsbeteiligter und der Steuerrechtsordnung unterworfen.

Es ist zudem unerheblich, inwieweit Steuerforderung und Steuerschuld durch Konfusion erlöschen (BF[X.]-Urteil in BF[X.]/NV 2005, 710). Im Streitfall geht es um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die von einer eventuellen Konfusion der Zahlungsansprüche nicht beeinflusst wird.

2. In der Sache ist die Revision unbegründet.

a) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit als Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zufließen. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind (BF[X.]-Urteile vom 8. März 2006 IX R 34/04, BF[X.]/NV 2006, 1280, und vom 2. Dezember 2014 IX R 1/14, BF[X.]E 248, 165, [X.] 2015, 493).

aa) Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines [X.] muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. BF[X.]-Urteile vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BF[X.]E 203, 382, [X.] 2004, 14, und vom 14. Juli 2009 IX R 7/08, BF[X.]E 226, 289, [X.] 2010, 34). Ein derartiger Zusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn ein Dritter die Leistung erbringt, um dem Steuerpflichtigen i.S. einer Gegenleistung die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit --wie z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht-- entstehen würden (BF[X.]-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 46/09, BF[X.]E 236, 87, [X.] 2012, 310).

bb) Entsprechendes gilt, wenn die Leistung des [X.] ähnlich einer Mietausfallversicherung oder einer Mieteinnahmengarantie erbracht wird, um dem Steuerpflichtigen entgangene oder entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ersetzen (vgl. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; zur Versicherungsleistung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung s. BF[X.]-Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 36/86, BF[X.]/NV 1993, 472). Denn auch dieser Vorteil ist durch die Vermietungstätigkeit veranlasst. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Leistung des [X.] aufgrund eines selbständigen Rechtsverhältnisses erbracht wird. Entscheidend ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeflossene Leistung gerade dem Zweck dient, entgangene oder entgehende Mieteinnahmen zu ersetzen (vgl. BF[X.]-Urteil in BF[X.]/NV 1993, 472).

cc) Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des [X.] als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. BF[X.]-Urteile vom 20. September 2006 IX R 17/04, BF[X.]E 215, 139, [X.] 2007, 112, und vom 11. Februar 2014 IX R 25/13, BF[X.]E 244, 555, [X.] 2014, 566).

Jedenfalls in Fällen, in denen es an den typischen Merkmalen eines Darlehens fehlt, ist die Zuwendung bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) als steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

dd) [X.] Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit (vgl. dazu [X.] in [X.], § 488 BGB, Rz 1). [X.]ieran fehlt es, wenn die Pflicht zur Rückgewähr der Zuwendung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig ist, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht. Dies gilt umso mehr, wenn der Zuwendungsgeber neben dem [X.], dem Wesen eines Darlehensvertrags widersprechend (vgl. § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), auch das wirtschaftliche Risiko für das Entstehen der [X.] übernimmt, weil der Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung von Umständen abhängt, die der Zuwendungsempfänger maßgeblich beeinflussen kann.

Denn in einem solchen Fall ist die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich erhöht, weil der erhaltenen Zuwendung keine wirtschaftlich gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht. Eine wirtschaftliche Saldierung mit einer solchen, lediglich latenten, Rückzahlungsverpflichtung ist nicht möglich. Erhält der Steuerpflichtige diese Zuwendung anstelle entgangener oder entgehender Mieteinnahmen, ist sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst.

b) Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der B-Gmb[X.] geleistete Zuwendung in [X.]öhe von 4.596.278 DM als Einnahme der Klägerin im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit zu erfassen ist. Zutreffend hat das [X.] auf der Grundlage der von ihm festgestellten und nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachen angenommen, dass die Zuwendung der B-Gmb[X.] dem Zweck diente, die auf der Grundlage der [X.] entgangenen Mieteinnahmen dauerhaft zu ersetzen, und sich insoweit als Surrogat für die im Vergleich zu der Prognoseberechnung entgangenen Mieteinnahmen darstellt.

Nach den bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 [X.]O) des [X.] sollte der Klägerin ein Mietzuschuss gewährt werden, um eine Ausschüttung in [X.]öhe von 2,5 %, mithin 50 % der prospektierten Ausschüttung, sicherzustellen. Die Rückzahlung sollte im Streitfall erst dann erfolgen, wenn in den Folgejahren Überschüsse aus Mieteinnahmen erzielt werden, die die prospektierten Überschüsse übersteigen. Folglich war nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss. Ob die Pflicht zur Rückgewähr überhaupt entstehen würde, hing darüber hinaus von Umständen ab, die die Klägerin wesentlich beeinflussen konnte. Die Zuwendung der B-Gmb[X.] führte somit zu einer effektiven Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin, die jedenfalls nicht durch eine gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung neutralisiert wurde. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Klägerin für die als "Mietzuschussdarlehen" bezeichnete Zuwendung --zumindest nicht wie unter Fremden üblich-- Sicherheiten stellen oder Zinsen zahlen musste.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 [X.]O). Diese haben keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

Meta

IX R 56/13

12.07.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 15. Oktober 2013, Az: 3 K 3169/03, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 1990, § 8 Abs 1 EStG 1990, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 5 Abs 2a EStG 1997, § 1922 BGB, § 1936 Abs 1 S 1 BGB, § 1964 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2016, Az. IX R 56/13 (REWIS RS 2016, 8408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8408

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