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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZA 1/10 vom 10. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2011 durch [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2 ist gegenstandslos. Den Beklagten zu 3 und 4 wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vor-genannten Urteil des [X.] bewilligt, soweit die Beklagten zu 3 und 4 ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der [X.] zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 an-greifen wollen. Gründe: Der Antrag der Beklagten zu 1 ist zurückzuweisen, weil das für die [X.] zu ihren Gunsten nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderliche Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung weder dargetan noch ersichtlich ist (zu den Anforderungen [X.], Beschluss vom 4. Mai 2010 - [X.]/09; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 116 Rn. 17). Um dieses Allgemeininteresse zu bejahen, 1 - 3 -reicht es nicht aus, dass die [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts wegen der gegen sie wirkenden Rechtskrafterstreckung eines gegen die Gesell-schaft ergangenen Urteils (§ 129 Abs. 1 HGB analog) und zur Vermeidung ihrer ei-genen Inanspruchnahme daraus interessiert sein müssen, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung der [X.] kommt. Dieses Individualinteresse der [X.]er an der Rechtsverteidigung der [X.] kann schon deshalb nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse gleichgesetzt werden, weil den [X.]ern prozessuale Institute und die damit verbundenen prozes-sualen Befugnisse zu Gebote stehen, um die Verurteilung der [X.] zu ver-hindern. Die Auslegung des Prozesskostenhilfegesuchs der Beklagten zu 2 und 3 ergibt, dass sie sich umfassend gegen ihre Inanspruchnahme verteidigen wollen und ihr Gesuch deshalb die Möglichkeit der Bekämpfung der Verurteilung der Beklagten zu 1 einschließt. Das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mit dessen Ableben gegen-standslos geworden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. September 2008 - [X.] 12/07, juris Rn. 1). Den Beklagten zu 3 und 4 ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung auch gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 zu bewilligen, durch die sie als Miterben beschwert sind. Die Auslegung ihres Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt, dass sie auch in dieser Position Prozesskostenhilfe erstreben. 2 - 4 -3 Ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt wird den Beklagten beigeordnet werden, sobald angezeigt wird, dass er zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Meier-Beck [X.] Bacher [X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 - [X.]/08 -
Meta
10.01.2011
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2011, Az. X ZA 1/10 (REWIS RS 2011, 10682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10682
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