Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2011, Az. X ZA 1/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZA 1/10 vom 10. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2011 durch [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2 ist gegenstandslos. Den Beklagten zu 3 und 4 wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vor-genannten Urteil des [X.] bewilligt, soweit die Beklagten zu 3 und 4 ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der [X.] zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 an-greifen wollen. Gründe: Der Antrag der Beklagten zu 1 ist zurückzuweisen, weil das für die [X.] zu ihren Gunsten nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderliche Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung weder dargetan noch ersichtlich ist (zu den Anforderungen [X.], Beschluss vom 4. Mai 2010 - [X.]/09; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 116 Rn. 17). Um dieses Allgemeininteresse zu bejahen, 1 - 3 -reicht es nicht aus, dass die [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts wegen der gegen sie wirkenden Rechtskrafterstreckung eines gegen die Gesell-schaft ergangenen Urteils (§ 129 Abs. 1 HGB analog) und zur Vermeidung ihrer ei-genen Inanspruchnahme daraus interessiert sein müssen, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung der [X.] kommt. Dieses Individualinteresse der [X.]er an der Rechtsverteidigung der [X.] kann schon deshalb nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse gleichgesetzt werden, weil den [X.]ern prozessuale Institute und die damit verbundenen prozes-sualen Befugnisse zu Gebote stehen, um die Verurteilung der [X.] zu ver-hindern. Die Auslegung des Prozesskostenhilfegesuchs der Beklagten zu 2 und 3 ergibt, dass sie sich umfassend gegen ihre Inanspruchnahme verteidigen wollen und ihr Gesuch deshalb die Möglichkeit der Bekämpfung der Verurteilung der Beklagten zu 1 einschließt. Das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mit dessen Ableben gegen-standslos geworden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. September 2008 - [X.] 12/07, juris Rn. 1). Den Beklagten zu 3 und 4 ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung auch gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 zu bewilligen, durch die sie als Miterben beschwert sind. Die Auslegung ihres Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt, dass sie auch in dieser Position Prozesskostenhilfe erstreben. 2 - 4 -3 Ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt wird den Beklagten beigeordnet werden, sobald angezeigt wird, dass er zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Meier-Beck [X.] Bacher [X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 - [X.]/08 -

Meta

X ZA 1/10

10.01.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2011, Az. X ZA 1/10 (REWIS RS 2011, 10682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 3/11 (Bundesgerichtshof)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsverletzung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorherigen Hinweis - …


X ARZ 388/10 (Bundesgerichtshof)


X ZA 1/17 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts; Angabe regelmäßiger freiwillige Zuwendungen Dritter


X ZR 86/10 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 122/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.