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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 167/12
vom
29. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Januar 2012, soweit es sie betrifft,
im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geän-dert, dass die Vollziehung von drei Jahren der verhängten Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu vollstrecken ist. Die Revision der Angeklag-ten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer geänder-ten Festlegung der Dauer des [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solches sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des [X.] erweist sich die Entscheidung des [X.]s indes als rechtsfehlerhaft.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
"Dagegen kann die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe
durch das [X.] nicht bestehen [X.]. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass nach §
67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach [X.] Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß §
67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat die [X.] bei der Berechnung die bis zum Ende der Hauptverhand-lung verbüßte Untersuchungshaft abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist im Rah-men der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ([X.], 213; [X.], [X.]uss vom 28.07.2009 -
3 [X.]). Auch war die zur [X.] von drei Monaten nicht in die Berechnung einzubeziehen, da diese während des Vollzugs der vorweg zu vollstreckenden Freiheitsstrafe möglich ist.
Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es jedoch nicht. Vielmehr kann der Senat die Dauer des
[X.] auf drei Jahre selber festlegen, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und das [X.] die zur Therapie voraussichtlich erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat ([X.], 213; Senat, [X.]. vom 28.07.2009 -
3 [X.])."
Dem schließt sich der Senat an. Er hat dementsprechend die Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe vor der Maßregel unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapiedauer auf drei Jahre bestimmt. Das Ver-2
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schlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]uss vom 6.
März 2012 -
1 StR 40/12 mwN).
Becker Pfister Hubert
Schäfer Menges
Meta
29.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 3 StR 167/12 (REWIS RS 2012, 6036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6036
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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