Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. StB 10/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1513

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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. Februar 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 29. November 2022 (1 [X.] 789/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen, seiner Wohnräume, seiner sonstigen Räume und Sachen sowie seiner Fahrzeuge angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden.

2

Der [X.] hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung „gegen die Art und Weise der Durchsuchung“ gestellt und beantragt, festzustellen, dass das gewaltsame Aufschießen seiner Haustür, seine Fesselung mit Kabelbindern und Handschellen sowie die Gestattung des Lesens des [X.] erst nach durchgeführter Durchsuchung rechtswidrig waren. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat den Antrag durch Beschluss vom 1. Februar 2023 zurückgewiesen (1 [X.] 55/23). Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 [X.] ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 [X.] bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum [X.] mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 [X.] nicht statthaft (st. Rspr.; s. [X.], Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKo[X.]/[X.], § 304 Rn. 65; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 304 Rn. 19).

Schäfer                      [X.]

Meta

StB 10/23

15.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

nachgehend BGH, 3. Mai 2023, Az: StB 10/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. StB 10/23 (REWIS RS 2023, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1513

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

2 BvR 77/16

1 BvR 2705/16

1 BGs 148/17

3 StR 233/19

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