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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 2/09 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfrage des [X.] vom 29. Oktober 2008 - 2 [X.] des [X.] hat am 27. Januar 2009 beschlos-sen: Rechtsprechung des [X.]s steht der beabsichtigten Entschei-dung des anfragenden [X.]s nicht entgegen. Der [X.] erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB un-ter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet, einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wer-den kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteaus-gleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemei-nen [X.] nach § 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer
Meta
27.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 4 ARs 2/09 (REWIS RS 2009, 5446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5446
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