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PDF anzeigen[X.] vom 21. März 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ein-ziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservier-ten [X.] hat der Senat mit Zustimmung des [X.] gemäß 1 - 3 - § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteils-gründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem [X.] verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind. [X.] [X.]
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21.03.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. 4 StR 43/11 (REWIS RS 2011, 8458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8458
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