Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 3 StR 553/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8838

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[X.] vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2009 wird a) von der Einziehung von Pilzen und "Rush" abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich Pilzen und "Rush" entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 40 kg Cannabis, Pilze, Rush)" angeord-net. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des [X.] - 3 - ten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung von Pilzen und "Rush" von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 [X.] von [X.] befindet sich [X.]im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer Mayer

Meta

3 StR 553/09

02.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 3 StR 553/09 (REWIS RS 2010, 8838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8838

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