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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Parteiverrat durch Rechtsanwalt: Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der [X.] merkt an:
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom [X.] zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 ‒ 4 StR 213/14, [X.]St 60, 84; [X.] in [X.], 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des [X.] schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. [X.], Urteile vom 21. Juli 1999 ‒ 2 StR 24/99, [X.]St 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ‒ 2 StR 621/59, [X.]St 15, 332, 336; [X.], NJW 2001, 3180, 3181; [X.], [X.], 184).
Quentin |
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Bender |
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Bartel |
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Sturm |
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[X.] |
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Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 11. April 2019, Az: 9 KLs 1/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 4 StR 611/19 (REWIS RS 2020, 1881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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