Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 48/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 325

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Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1909/10 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat, und insgesamt zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2010 - 2 Ca 839/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Januar 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz hat die Beklagte zu 1. zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz hat die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.

3. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten noch über eine ordentliche betriebsbedingte [X.]eendigungskündigung.

2

[X.]ie [X.]eklagte zu 1., eine Aktiengesellschaft nach [X.] Recht mit [X.]itz in [X.], ist eine ehemalige [X.]luggesellschaft, deren Hauptanteilseigner der [X.] ist. [X.]ie unterhielt in [X.] eine Niederlassung in [X.] mit 36 Arbeitnehmern. [X.]aneben waren weitere 33 Arbeitnehmer in den [X.]tationen [X.], [X.], [X.] und [X.] tätig. An allen [X.]tandorten bestand ein [X.]etriebsrat, zudem war ein [X.]esamtbetriebsrat gebildet.

3

Zur Aufrechterhaltung des [X.]lugbetriebs gewährte der [X.] der [X.]eklagten zu 1. in der Vergangenheit wiederholt Leistungen, was zur Einleitung mehrerer Verfahren wegen unionsrechtswidriger [X.]eihilfen durch die [X.] führte. [X.] unterrichtete [X.] die [X.] gemäß Art. 88 Abs. 3 E[X.]V (jetzt: Art. 108 Abs. 3 AEUV) über Pläne, bestimmte Vermögenswerte [X.]. der [X.]eklagten zu 1. an die P [X.].A. zu verkaufen und im [X.] die [X.]eklagte zu 1. zu liquidieren. Im [X.]eptember 2008 entschied daraufhin die [X.], dass die gemeldete [X.]aßnahme keine staatliche [X.]eihilfe i[X.]v. Art. 87 Abs. 1 E[X.]V (jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstelle.

4

Im [X.] verabschiedete der [X.] [X.]esetzgeber mit Wirkung zum 23. Oktober 2008 das [X.], mit dessen Artikel 40 in das [X.]esetz 3429/2005 Artikel 14 A neu hinzugefügt wurde. Art. 14 A lautet in der beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

        

„[X.]onderliquidation öffentlicher Unternehmen

        

1.    

Öffentliche Unternehmen, die vermehrt:

        

a)    

schweren wirtschaftlichen [X.]chwierigkeiten oder Problemen bei der [X.]trukturierung ihres Eigenkapitals gegenüberstehen oder offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetzten Zahlungsfristen einzuhalten, oder bei denen sich der Wert des Eigenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten [X.]ilanz in einer Weise gemindert hat, dass der Artikel 48 des kodifizierten [X.]esetzes k.n. 2190/1920 Anwendung findet, und

        

b)    

in der Vergangenheit bereits staatliche [X.]eihilfen bezogen haben, weshalb die [X.]ewährung weiterer [X.]eihilfen einen Verstoß gegen die [X.]estimmungen des [X.]emeinschaftsrechts bedeuten würde, können sich in Abweichung von den [X.]estimmungen des [X.] einer [X.]onderliquidation unterziehen. In diesem [X.]all wird ein [X.] bestimmt. [X.] darf jede natürliche oder juristische Person sein, die von den die Liquidation [X.]eantragenden vorgeschlagen wird; Letztere reichen bei dem gemäß dem nachstehenden Absatz zuständigen [X.]ericht die von der als [X.] vorgeschlagenen Person abgegebene Erklärung darüber ein, dass sie diesen Vorschlag annimmt.

        

…       

        
        

4.    

[X.]ie [X.]onderliquidation bildet für das Unternehmen keinen [X.]rund, sich aufzulösen, sie impliziert auch weder den [X.]etriebsstillstand noch die Auflösung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art noch stellt sie einen [X.]rund zur Auflösung dieser Verträge dar. In jedem [X.]alle bildet sie jedoch allein für den [X.] einen [X.]rund, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen. [X.]er [X.] führt die [X.]eschäfte des Unternehmens, er verwaltet und vertritt es. [X.]er [X.] darf den sofortigen [X.]etriebsstillstand oder die allmähliche Einschränkung oder [X.]tilllegung des [X.]etriebs des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder die [X.]eendung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art beschließen: Insbesondere die mit dem Personal, das mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen oder unabhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses oder durch die Erbringung von Leistungen der Rechtsberatung oder der juristischen Vertretung verbunden ist, bestehenden Arbeits-, Honorar- oder Werkverträge können nach der [X.]ekanntgabe des entsprechenden [X.]eschlusses des [X.] [[X.]erufungsgerichtes] und nach der von dem [X.] erfolgenden Einschätzung sowie nach im Interesse der Liquidation liegenden [X.]eschlüssen des [X.]s und je nach Notwendigkeit allesamt oder teilweise durch Auflösung gekündigt oder vorläufig außer [X.] gesetzt werden, ohne dass sich hieraus [X.]trafzahlungen für das Unternehmen ergeben. ...

        

...     

        
        

20.     

[X.]ür die [X.]auer von achtzehn [X.]onaten ab der Veröffentlichung des durch das [X.] [[X.]erufungsgericht] erlassenen [X.]eschlusses über die [X.]onderliquidation des Unternehmens werden alle gegen das Unternehmen ergriffenen [X.]aßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie [X.]icherungsmaßnahmen vorläufig außer [X.] gesetzt.“

5

Im Zuge der Umsetzung des der Europäischen [X.] vorgestellten Privatisierungsverfahrens stellte die [X.]eklagte zu 1. Ende [X.]eptember 2009 den [X.]lugbetrieb weltweit ein. Anschließend nahm die P [X.].A. den [X.]lugbetrieb in [X.] auf, ohne Ziele von und nach [X.] anzusteuern, und firmierte Anfang Oktober 2009 zur [X.]eklagten zu 2. um.

6

Auf Antrag der [X.] vom 24. [X.]eptember 2009 unterstellte das [X.]erufungsgericht [X.] ([X.]) mit [X.]eschluss vom 2. Oktober 2009 die [X.]eklagte zu 1. der [X.]onderliquidation nach Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 und setzte die E [X.].A., eine Aktiengesellschaft [X.]n Rechts mit [X.]itz in [X.], als [X.]in ein. [X.]ereits am 27. [X.]ai 2009 war in der Zeitung der Regierung der [X.] ([X.]and Aktiengesellschaften und [X.]esellschaften mit beschränkter Haftung, [X.]l. Nr. 3847) ein Protokoll des Verwaltungsrats der E [X.].A. veröffentlicht worden. [X.]anach hatte dieser entschieden, dem [X.]irektor T und dem geschäftsführenden Ratsmitglied [X.]a, mit der [X.]öglichkeit, dass jeder getrennt handelt, die volle Verwaltungs- und Vertretungsmacht der [X.]esellschaft zu übertragen, für alle [X.]ragen außer denjenigen, welche, nach dem [X.]esetz, eine kollektive Handlung des Verwaltungsrats erfordern. Im Rahmen ihrer Handlungsmacht sollten diese [X.]itglieder des Verwaltungsrats das Recht haben, unter [X.]ewährung von diesbezüglichen notariellen Vollmachten oder [X.] die Ausführung konkreter Aufträge zur Vertretung der [X.] oder gegenüber [X.]ritten an Angestellte der [X.]esellschaft oder andere zu übertragen.

7

Von August bis [X.]ezember 2009 fanden in [X.] zwischen der [X.]eklagten zu 1. und dem [X.]esamtbetriebsrat [X.] vor der [X.] statt. [X.]ie Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten, der [X.]ozialplan vom 4. [X.]ezember 2009 erging als [X.]pruch der [X.].

8

[X.]ie Klägerin war seit dem 1. November 1992 bei der [X.]eklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der O A [X.].A., als Airport [X.]ervice Agent beschäftigt. [X.]is zum 4. Jan[X.]r 2010 befand sie sich in Elternzeit.

9

[X.]it [X.]chreiben vom 17. [X.]ezember 2009 leitete Rechtsanwalt [X.], der spätere Prozessbevollmächtigte der [X.]eklagten zu 1., die Anhörung des [X.]etriebsrats der Niederlassung [X.] zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ein. In diesem [X.]chreiben ist [X.]. ausgeführt:

        

„[X.]etriebsratsanhörung im [X.]inne des § 102 [X.]etrV[X.]

        

[X.]itteilung im [X.]inne von § 17 Abs. 2 K[X.]ch[X.]

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

[X.]ehr geehrter Herr …,

        

...     

        

Ich nehme [X.]ezug insbesondere auf die im Rahmen des [X.]nverfahrens geführten [X.]espräche und das Ihnen sicherlich zugeleitete [X.]itzungsprotokoll nebst [X.]ozialplan vom 04.12.09. Wie daraus ersichtlich ist, sind die Interessenausgleichsgespräche leider gescheitert; ein [X.]ozialplan ist im Wege des [X.]pruchs zustande gekommen.

        

Zu den Hintergründen vorliegender Anhörung teile ich mit, dass nachdem der [X.]lugbetrieb des Unternehmens Ende [X.]eptember 2009 eingestellt wurde, die vollständige [X.]etriebsstilllegung in der [X.]undesrepublik [X.] beschlossen und nunmehr in die Wege geleitet ist. Ich überreiche in Anlage das [X.]chreiben meiner Partei vom [X.] nebst amtlicher Übersetzung. [X.]ieses [X.]chreiben wurde dem [X.]esamtbetriebsrat am 04.12.09 bereits übergeben.

        

Wie daraus ersichtlich ist, wurde das Unternehmen mit [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts [X.] vom 02.10.09 unter [X.]onderliquidation im [X.]inne von Art. 1 der [X.] [X.].: 1346/2000 nebst Anhängen I und II gestellt, somit dieses Verfahren einem Insolvenzverfahren gleichzustellen ist.

        

[X.]olglich gilt es, sämtliche derzeit in der [X.]undesrepublik [X.] bestehenden 69 Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei [X.]onaten, gem. § 113 [X.], zu kündigen. [X.]ie [X.]undesagentur für Arbeit wurde über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt.

        

Vorliegend ist mitzuteilen, dass beabsichtigt ist folgendes Arbeitsverhältnis mit der o.g. 3-monatigen Kündigungsfrist zum [X.] zu kündigen:

        

...“   

Ebenfalls am 17. [X.]ezember 2009 erstattete die [X.]eklagte zu 1. bei der [X.] [X.] eine [X.]assenentlassungsanzeige zur [X.]eendigung aller 36 Arbeitsverhältnisse. [X.]it [X.]chreiben vom 18. [X.]ezember 2009 bestätigte die [X.] den Eingang der [X.]assenentlassungsanzeige „vom 15.12.09 der O [X.].A.“ und teilte mit:

        

„Ihre Anzeige gemäß § 17 K[X.]ch[X.] ist am [X.] (wirksam) eingegangen.

        

Auf [X.]rund des Urteils des Europäischen [X.]erichtshofs vom [X.] ist die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis, das als Entlassung gilt.

        

Entlassungen (Kündigungen), die nach § 17 K[X.]ch[X.] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines [X.]onats nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum [X.] erteilt werden (§ 18 Abs. 1 K[X.]ch[X.]).

        

Im Einzelfall kann die Agentur für Arbeit bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei [X.]onaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden (§ 18 Abs. 2 K[X.]ch[X.]).

        

Im vorliegenden [X.]all beginnt die einmonatige [X.]perrfrist am 18.12.09 und endet am 17.01.10.

        

[X.]ie 36 Kündigungen werden nach dieser [X.]rist wirksam.

        

[X.]ründe, die eine [X.]perrfristverlängerung auf bis zu zwei [X.]onate rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

        

...     

        

[X.]er Vorsitzende des [X.]etriebsrates erhält eine [X.]urchschrift dieses [X.]chreibens.

        

…“    

[X.]it weiterem [X.]chreiben vom 18. [X.]ezember 2009 teilte die [X.] darüber hinaus mit:

        

„…    

        

der Europäische [X.]erichtshof hat mit Urteil vom [X.] beschlossen, dass bereits die Kündigungserklärung (Ausspruch der Kündigung) des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung im [X.]inne des § 17 Kündigungsschutzgesetz gilt. [X.]eshalb muss eine rechtswirksame Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen vorliegen.

        

Ihre Anzeige ist am [X.] rechtswirksam eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ihrerseits Kündigungen ausgesprochen werden.

        

[X.]ie [X.]perrzeit vom 18.12.09 bis 17.01.10 regelt, dass kein Arbeitsverhältnis vor dem 18.01.10 enden darf. Ihrer Anzeige kann ich ersehen, dass die ersten [X.]eendigungen ab 31.03.10 vorgesehen sind. [X.]a die [X.]perrzeit aber bereits am 17.01.10 endet, muss eine Verkürzung dieser nicht erfolgen. Ich sehe ihren Antrag hiermit als gegenstandslos an.“

Wegen fehlender Originalvollmacht rügte der [X.]etriebsrat mit [X.]chreiben vom 22. [X.]ezember 2009 die eingeleitete [X.]etriebsratsanhörung nach § 174 [X.][X.][X.] und teilte mit, er habe die beabsichtigte Kündigung nur hilfsweise behandelt und widerspreche der Kündigung.

[X.]it [X.]chreiben vom 15. Jan[X.]r 2010 kündigte Rechtsanwalt [X.] „namens und in Vollmacht des [X.]onderliquidators“ das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. April 2010. Im [X.]etreff dieses [X.]chreibens ist angegeben:

        

„O [X.].A. ./. …

        

hier: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses“.

[X.]em [X.] war eine von Herrn [X.]a für die E [X.].A. unterzeichnete, auf Rechtsanwalt [X.] lautende Originalvollmacht beigefügt. Ebenso kündigte Rechtsanwalt [X.] die Arbeitsverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 1. in [X.].

[X.]it ihrer fristgerecht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Erstmals in der [X.]erufungsinstanz hat sie den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.]eklagte zu 2. geltend gemacht. In der Klageschrift ist als [X.]eklagte die „E [X.].A., gesetzlich vertreten durch den Vorstand [X.]a, … als [X.]onderliquidator über das Vermögen der [X.]irma O [X.].A. …“ angegeben. [X.]er Klageschrift war [X.]. eine Ablichtung des [X.]s beigefügt.

[X.]oweit für die Revision von [X.]edeutung, hat die Klägerin erstmals in der [X.]erufungsinstanz geltend gemacht, die Kündigung sei [X.]. unwirksam, weil keine ordnungsgemäße Anzeige i[X.]d. § 17 K[X.]ch[X.] vorliege. [X.]er Anzeige sei weder eine Unterrichtung des [X.]etriebsrats noch eine [X.]eratung mit diesem vorausgegangen. Eine [X.]tellungnahme des [X.]etriebsrats sei der Anzeige nicht beigefügt gewesen.

[X.]ie Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der [X.]eklagten zu 1. und der Klägerin durch die Kündigung der [X.]eklagten zu 1. vom 15. Jan[X.]r 2010 nicht aufgelöst worden ist.

[X.]ie [X.]eklagte zu 1. hat ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 17 K[X.]ch[X.] damit begründet, die Arbeitsverwaltung habe in ihrer unangefochten gebliebenen Entscheidung die wirksame [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats festgestellt. Insoweit hat sie auf die [X.]chreiben der [X.] vom 18. [X.]ezember 2009 verwiesen. Zudem sei der [X.]etriebsrat ausweislich des Anhörungsschreibens vom 17. [X.]ezember 2009 unterrichtet worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat [X.]. angenommen, die Kündigung sei nicht gemäß § 17 K[X.]ch[X.] iVm. § 134 [X.][X.][X.] unwirksam. Zwar bestünden [X.]edenken, ob den Anforderungen des § 17 Abs. 2 K[X.]ch[X.] und des § 17 Abs. 3 [X.]atz 2 bzw. [X.]atz 3 K[X.]ch[X.] genügt sei. Etwaige [X.]ehler seien jedoch durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der [X.] geheilt. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel in [X.]ezug auf die [X.]eststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber der [X.]eklagten zu 1. weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Beklagte zu 1. hat den ihr nach § 17 [X.] obliegenden Pflichten in mehrfacher Weise nicht genügt. Sie hat kein [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] mit dem dafür zuständigen Gesamtbetriebsrat durchgeführt. Zudem war der [X.] entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] keine Stellungnahme des [X.] beigefügt. Die Beklagte zu 1. hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] vorgelegen haben, so dass die Beifügung der Stellungnahme entbehrlich gewesen wäre. Die [X.] war deshalb unwirksam. Diese Unwirksamkeit ist, an[X.] als das [X.] angenommen hat, durch die Schreiben der [X.] vom 18. Dezember 2009 nicht geheilt worden. Die Kündigung der [X.] zu 1. vom 15. Januar 2010 ist deshalb unwirksam.

A. Die [X.] Gerichte sind auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der für die Anwendung der [X.] erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu [X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 29, [X.] 2011, 2377) ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. [X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, Slg. 2005, [X.]). Das vorliegende Kündigungsschutzverfahren ist kein Annexverfahren iSd. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), bei dem aufgrund der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buch[X.]b [X.] die internationale Zuständigkeit den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung, hier also den [X.] Gerichten, zugeordnet wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das über das Vermögen der [X.] zu 1. mit Beschluss des Berufungsgerichts [X.] vom 2. Oktober 2009 eröffnete [X.]sverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 id[X.] des Art. 40 des [X.] (künftig: [X.]sverfahren) ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO darstellt. Kündigungsschutzklagen gegen eine wie hier nach [X.] Recht erklärte Kündigung fehlt der spezifische Insolvenzbezug, um den für die Annahme eines Annexverfahrens erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu bejahen. Dies gilt auch dann, wenn die kurze Kündigungsfrist des § 113 [X.] maßgeblich sein soll. Solche Klagen haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht. [X.]ür solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deshalb nach der [X.] und nicht nach der EuInsVO (ausführlich [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.], 2312). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich, wenn nicht gemäß Art. 19 Nr. 2 Buch[X.]a [X.] aus dem Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts, so jedenfalls aufgrund der rügelosen Einlassung der [X.] zu 1. aus Art. 24 [X.].

B. Die Beklagte zu 1. als Schuldnerin ist, vertreten durch die [X.] als [X.]in, passivlegitimiert. Die Auswirkungen der Bestellung der [X.] zur Liquidatorin über das Vermögen der [X.] zu 1. als Schuldnerin sowie ihre Befugnisse und ihre Rechtsstellung als Liquidatorin beurteilen sich unabhängig davon, ob das [X.]sverfahren ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO darstellt, nach [X.] Recht. Einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den [X.] zur Klärung dieser [X.]rage bedarf es darum nicht.

I. Gemäß Art. 14 A Ziff. 4 Satz 1 des Gesetzes 3429/2005 hat die [X.] nicht die Auflösung des Schuldnerunternehmens zur [X.]olge. Der Liquidator wird nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens. Vielmehr werden gemäß Art. 14 A Ziff. 4 Satz 3 des Gesetzes 3429/2005 die Geschäfte dieses Unternehmens von dem Liquidator, der das Unternehmen vertritt, lediglich geführt. An[X.] als im [X.] Recht verbleibt damit die Arbeitgeberstellung bei dem Schuldnerunternehmen.

II. Diese nach dem [X.] Recht vorliegende Rechtsstellung von Schuldnerunternehmen und Liquidator ist vorliegend maßgeblich.

1. Sollte das [X.]sverfahren nach Maßgabe der Art. 16 und Art. 17 EuInsVO anzuerkennen sein, weil für [X.] das [X.]sverfahren im Anhang A zur EuInsVO und der [X.] im Anhang [X.] aufgeführt sind (in diesem Sinne wohl [X.] [X.]. [X.], 876, 877), wäre gemäß Art. 4 EuInsVO iVm. Art. 18 Abs. 1 EuInsVO für die Befugnisse der [X.] zu 1. als Schuldnerin und der [X.] als Liquidatorin [X.] Recht maßgeblich (lex fori concursus).

2. Wäre das [X.]sverfahren vom closed-list-system der EuInsVO nicht erfasst und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet, bestimmten sich die Befugnisse von Schuldnerin und Liquidatorin gemäß § 335 [X.] ebenfalls nach [X.] Recht.

a) In diesem [X.]all käme eine Anerkennung dieses Verfahrens nach dem in den §§ 335 ff. [X.] normierten [X.] autonomen Internationalen Insolvenzrecht in Betracht (vgl. [X.] [X.]ebruar 2011 - V ZB 54/10 - Rn. 11, [X.]Z 188, 177; [X.] in HK-[X.] 5. Aufl. Vor §§ 335 ff. Rn. 18 ff.; [X.]/[X.]. Vorbemerkungen zu §§ 335 ff. [X.] Rn. 15; [X.] [X.]. [X.], 876, 877; [X.]. [X.], 1201, 1202). Die EuInsVO verdrängt das autonome nationale Recht außerhalb ihres Anwendungsbereichs nicht. Wird ein nationales Insolvenzverfahren von den Anhängen der EuInsVO nicht erfasst, verbleibt ein Spielraum, den das [X.] nutzen kann ([X.] [X.]. [X.], 876, 877). Dies nimmt den Definitionen der EuInsVO als speziellerer Regelung des [X.] Insolvenzrechts und deren Anhängen nicht die praktische Wirksamkeit (aA [X.]ranshaw DZWIR 2012, 133, 134). [X.]ür die von ihren Anhängen nicht erfassten Verfahren reklamiert die EuInsVO keine Geltung und entfaltet daher keine Regelungssperre für das [X.] Insolvenzrecht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO (vgl. dazu [X.]/[X.] 5. Aufl. Bd. 11 Vor §§ 335 ff. [X.] Rn. 3).

b) Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, so bestimmten sich die Befugnisse von Schuldnerin und Liquidatorin gemäß § 335 [X.] ebenfalls nach [X.] Recht als dem lex fori concursus (vgl. [X.]/[X.] Internationales Insolvenzrecht 2. Aufl. [X.] § 335 Rn. 8; MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 335 Rn. 65).

c) Sollte das [X.]sverfahren dagegen nicht als Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. [X.] zu qualifizieren sein, so dass eine Anerkennung nach § 343 [X.] ausschiede, wäre die gesellschaftsrechtliche [X.]rage, wie die Beklagte zu 1. als Schuldnerin (organschaftlich) vertreten ist, gleichwohl nach [X.] Recht zu beantworten. Das [X.] richtet sich nach dem [X.] und damit für die in [X.] gegründete Beklagte zu 1. nach [X.] Recht. Nach allgemeiner Auffassung, die sich auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] in den Sachen [X.]entros (9. März 1999 - [X.]-212/97 - Slg. 1999, [X.]), Überseering (5. November 2002 - [X.]-208/00 - Slg. 2002, [X.]) und [X.] (30. September 2003 - [X.]-167/01 - Slg. 2003, [X.]) stützt, richtet sich das [X.] von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der [X.] gegründet worden sind, nicht nach ihrem Verwaltungssitz, sondern nach ihrem Gründungsort, weil nur so die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit gewährt werden kann (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 - Rn. 22, [X.]Z 190, 364).

[X.]. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung der [X.] zu 1. bestimmt sich nach [X.] Arbeitsrecht. Auch insoweit kann dahinstehen, ob das [X.]sverfahren der EuInsVO unterfällt, so dass auch zur Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden [X.]ragen keine Vorlage an den [X.] erforderlich ist.

I. Ist der Anwendungsbereich der EuInsVO eröffnet, ist gemäß Art. 10 EuInsVO für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (lex causae). Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, wäre gemäß § 337 [X.] ebenfalls das [X.] maßgeblich. Die Bestimmung des § 337 [X.] ist Art. 10 EuInsVO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/16 S. 18). Das Recht des Staats, dem das Arbeitsverhältnis unterliegt, soll auch die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese Rechtsbeziehung bestimmen (Braun/Tashiro [X.] 5. Aufl. § 337 Rn. 3). [X.] überhaupt kein anzuerkennendes Insolvenzverfahren vor, wäre nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zu bestimmen, welches Recht Anwendung fände.

II. In allen drei denkbaren Konstellationen ist nach den vorliegend noch maßgeblichen Art. 27, 30 und 34 [X.]BGB zu ermitteln, welches Recht Anwendung findet. Das [X.] hat festgestellt, dass nach diesen Kollisionsregeln des [X.] maßgeblich ist. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, und die [X.]eststellung wird auch von keiner [X.] angegriffen.

D. Die Kündigung der [X.] zu 1. gilt nicht bereits nach § 7 Halbs. 1 [X.] als rechtswirksam. Die Klage, die sich gegen die „[X.] … als [X.] über das Vermögen der [X.]irma [X.]“ richtete, hat die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 [X.] gewahrt.

I. Ist eine [X.]bezeichnung nicht eindeutig, ist die [X.] durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] angesprochen, die erkennbar durch die [X.]bezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden [X.] in der Klageschrift gewählten [X.]bezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] beizulegen ist. Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte [X.] gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Klageschrift das [X.] beigefügt ist, aus dem sich ergibt, von wem die Kündigung erklärt ist. Entscheidend ist, dass die rechtliche Identität gewahrt bleibt. Bleibt die [X.] nicht dieselbe, handelt es sich um eine [X.]änderung. Eine ungenaue oder erkennbar falsche [X.]bezeichnung kann dagegen jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Dies kann auch noch durch das Revisionsgericht geschehen (vgl. für die [X.]Rspr. zuletzt [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 18 f. mwN).

II. Nach diesen Grundsätzen ist die unrichtige Bezeichnung der [X.] zu 1. in der Klageschrift dahin auszulegen, dass sich die Klage von vornherein gegen die [X.] unter [X.], vertreten durch die Liquidatorin [X.], gerichtet hat und mit ihr die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 [X.] gewahrt worden ist. [X.]ür die Beklagte zu 1. war erkennbar, dass die Kündigungsschutzklage gegen sie erhoben werden sollte. Dafür spricht insbesondere das der Klageschrift beigefügte [X.]. Daraus ist ersichtlich, dass die Kündigung unter dem Betreff „[X.] ./. … hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ erfolgt ist und der Unterzeichner die [X.] „als [X.]“ über das Vermögen der [X.] vertritt. Damit konnten bei objektiver Würdigung keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klage von Anfang an gegen die Beklagte zu 1. und nicht gegen die [X.], die die Kündigung nur als Vertreterin hat erklären lassen, richten sollte. Der [X.] hat deshalb die ungenaue [X.]bezeichnung richtiggestellt.

E. Die Klage ist nicht unschlüssig, weil die Klägerin behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs bereits Ende September 2009, also vor Zugang der Kündigung vom 15. Januar 2010, auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Sie hat sich das Vorbringen der [X.] zu 1. und 2., es liege kein Betriebsübergang vor, hilfsweise zu eigen gemacht und ihre Klage auch hierauf gestützt. Damit ist die Klage jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen schlüssig ([X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 20, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 132).

[X.]. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand das zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. begründete Arbeitsverhältnis noch. Nach den mit der Revision ausdrücklich nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s ist das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2. übergegangen, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin keinem etwaig übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist.

G. Die Beklagte zu 1. hat den ihr nach § 17 [X.] obliegenden Pflichten in mehrfacher Weise nicht genügt. Dies führt zur Unwirksamkeit der [X.] und hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur [X.]olge. Darum kann dahinstehen, ob die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe vorliegen.

I. Die am 17. Dezember 2009 angezeigte Maßnahme war nach § 17 [X.] anzeigepflichtig. Alle in der Niederlassung [X.] beschäftigten 36 Arbeitnehmer sollten entlassen werden. Damit war der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] überschritten. Darüber besteht zwischen den [X.]en kein Streit.

II. § 6 [X.] steht der Prüfung der Einhaltung der Pflichten der [X.] zu 1. aus § 17 [X.] nicht entgegen. Das [X.] hat festgestellt, das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 [X.] verletzt. Es musste deshalb selbst prüfen, ob die von der Klägerin gerügten Verletzungen der Pflichten der [X.] zu 1. aus § 17 Abs. 2 [X.] und nach § 17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 [X.] vorlagen (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 27 ff., EzA [X.] § 6 Nr. 3 für die auf § 6 [X.] verweisende Bestimmung des § 17 Satz 2 TzBfG).

III. Die Beklagte zu 1. hat das nach § 17 Abs. 2 [X.] erforderliche [X.] nicht durchgeführt.

1. Entgegen der im Revisionsverfahren von der [X.] zu 1. vertretenen Auffassung war das [X.] nicht entbehrlich, weil der Betrieb der [X.] zu 1. stillgelegt worden ist und alle Arbeitnehmer entlassen worden sind. Die Beklagte zu 1. macht geltend, in einer solchen Situation habe die Arbeitnehmervertretung keine Möglichkeit, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die Massenentlassungen zu vermeiden oder auch nur zu beschränken. Die Milderung der [X.]olgen der Massenentlassung erfolge durch den beschlossenen Sozialplan. Mit dieser Argumentation verkürzt die Beklagte zu 1. den Zweck des [X.]s.

a) Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung soll es dieser ermöglichen, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen zu unterbreiten ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 60 mwN, [X.], 2412). Die Beratungen mit der Arbeitnehmervertretung müssen sich dabei nicht auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die [X.]olgen solcher Entlassungen durch [X.] Begleitmaßnahmen zu mildern. Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln ([X.] 3. März 2011 - [X.]-235/10 ua. - [[X.]] Rn. 56, [X.], 337).

b) Solche Beratungen, die vor allem auf die Zahlung von Abfindungen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft zielen, sind zwar auch Gegenstand der Sozialplanverhandlungen, insbesondere dann, wenn über einen Transfersozialplan verhandelt wird, der von der [X.] gemäß § 110 [X.] (bis zum 31. März 2012 § 216a [X.]) gefördert werden soll. Unabhängig davon handelt es sich dabei um unterschiedliche Verfahren, die nicht vollständig deckungsgleich sind. Auch bei einer geplanten Betriebsstilllegung muss deshalb bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur das Verfahren nach den §§ 111 ff. [X.], sondern auch das nach § 17 Abs. 2 [X.] durchgeführt werden. Die verschiedenen Beteiligungsverfahren können lediglich, soweit die Pflichten nach den unterschiedlichen Verfahren übereinstimmen, miteinander verbunden und damit vom Arbeitgeber gleichzeitig erfüllt werden. Eine solche Verbindung verletzt keine unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 47 ff., [X.], 2412). Das [X.] ist nur dann entbehrlich, wenn kein Arbeitgeber mehr vorhanden ist, der als Ansprechpartner für Verhandlungen dienen könnte. Ein solcher [X.]all liegt bei der Stilllegung eines von einer natürlichen Person geführten Betriebs infolge des Tods des Arbeitgebers, der nach dem [X.] Recht die Beendigung der Arbeitsverträge zur [X.]olge hat, vor ([X.] 10. Dezember 2009 - [X.]-323/08 - [[X.]] Rn. 44, Slg. 2009, [X.]), nicht aber bei einer Betriebsstilllegung wie der von der [X.] zu 1. beabsichtigten.

2. Das [X.] hätte mit dem Gesamtbetriebsrat durchgeführt werden müssen. [X.]ür dieses Verfahren war der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 [X.] originär zuständig, weil der geplante Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt werden sollte und mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen waren. Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung soll es dieser, wie ausgeführt, ermöglichen, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen zu unterbreiten. Sind mehrere Betriebe von einer nach einem einheitlichen Unternehmenskonzept durchgeführten Betriebsänderung betroffen, kann nur durch eine Durchführung des [X.]s auf [X.] des [X.] den betriebsübergreifenden Zusammenhängen Rechnung getragen werden und eine ggf. betriebsübergreifende Lösung zur Vermeidung oder Einschränkung der geplanten Massenentlassungen bzw. einer [X.]n Abmilderung der [X.]olgen einer solchen Entlassung entwickelt werden ([X.]S/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 74c mwN; [X.] Z[X.] 2012, 1801, 1803). Erforderliche Kenntnisse des [X.] über die betrieblichen und regionalen Verhältnisse sind dadurch gewährleistet, dass jeder örtliche Betriebsrat mindestens ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsendet (vgl. [X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 28, [X.] [X.] 1972 § 102 Nr. 165 = EzA [X.] 2001 § 26 Nr. 3).

3. Die Beklagte zu 1. hat nicht dargelegt, dass sie ein ordnungsgemäßes [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] durchgeführt hat. Der Verweis auf die Anhörung des örtlichen Betriebsrats nach § 102 [X.] reicht dafür nicht aus.

Die Mitteilung im Betreff des an den örtlichen Betriebsrat in [X.] gerichteten Schreibens vom 17. Dezember 2009 im Verfahren nach § 102 [X.], dieses Anhörungsschreiben sei auch die Mitteilung iSv. § 17 Abs. 2 [X.], genügte den an ein ordnungsgemäßes [X.] zu stellenden Anforderungen nicht.

a) [X.]ür das [X.] war, wie ausgeführt, nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig. Dagegen war, wovon die Beklagte zu 1. zutreffend ausgegangen ist, ungeachtet des betriebsübergreifenden [X.]harakters der der Kündigung zugrunde liegenden Unternehmerentscheidung bei der Anhörung nach § 102 [X.] der örtliche Betriebsrat zu beteiligen. Eine originäre Zuständigkeit des [X.] ist bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer Kündigung grundsätzlich nicht begründet. Sie kommt lediglich in Betracht, wenn ein Arbeitsverhältnis zugleich mehreren Betrieben des Unternehmens zuzuordnen ist ([X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 31 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Bereits wegen der auseinanderfallenden Zuständigkeiten von Gesamtbetriebsrat und örtlichem Betriebsrat war deshalb eine Verbindung der Verfahren nach § 102 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] vorliegend nicht möglich.

b) Zudem wäre der Betriebsrat durch das Schreiben vom 17. Dezember 2009 nicht rechtzeitig iSv. § 17 Abs. 2 [X.] unterrichtet worden. Dabei bedarf es im vorliegenden [X.]all keiner Entscheidung darüber, ob die Konsultationen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Anzeige der Massenentlassungen abgeschlossen sein müssen (vgl. dazu [X.] 25. [X.]ebruar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 25 ff., [X.] GG Art. 101 Nr. 65 = EzA [X.] § 17 Nr. 21). Jedenfalls muss die Unterrichtung des Betriebsrats im Regelfall mindestens zwei Wochen vor der [X.] erfolgen. Dies folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Erklärt der Betriebsrat allerdings das [X.] vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung für abgeschlossen, steht der [X.] das Erfordernis einer rechtzeitigen Unterrichtung nicht entgegen ([X.]/[X.] 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 32). An einer solchen Erklärung der Arbeitnehmervertretung fehlt es.

aa) Die Richtlinie 98/59/[X.] des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ([X.]) stellt allerdings derartige Anforderungen an den Zeitpunkt der Unterrichtung nicht. Zwar entsteht die Verpflichtung zur Konsultation, sobald der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für solche Entlassungen aufstellt. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] fordert aber lediglich eine rechtzeitige Unterrichtung „im Verlauf der Konsultationen“. Die Auskünfte müssen also nicht unbedingt schon zu Beginn der Konsultationen erteilt werden. Vielmehr reicht es aus, dass die erforderlichen Auskünfte im Verlauf des Verfahrens erteilt werden. Erforderlich ist lediglich, dass die einschlägigen Informationen bis zum Abschluss des [X.]s erteilt worden sind ([X.] 10. September 2009 - [X.]-44/08 - [[X.]] Rn. 41, 52 f., Slg. 2009, [X.]). Dieser Prozess kann gegenüber dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat noch unmittelbar vor Schluss der Konsultation nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] schriftlich dokumentiert werden ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.], 2412).

bb) § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat „rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte erteilt“. Im Unterschied zur [X.] fordern § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] außerdem, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme abgibt und diese der Anzeige beigefügt wird bzw. - bei [X.]ehlen einer solchen Stellungnahme - der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Anzeige ordnungsgemäß unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt. [X.] der Arbeitgeber nicht das Risiko eingehen, dass die [X.] bei Erstattung zum geplanten Zeitpunkt mangels Stellungnahme des Betriebsrats unwirksam ist und er die Massenentlassung deshalb erst später als beabsichtigt wirksam anzeigen kann, muss er nach dem nationalen Recht das [X.] deshalb grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt einleiten, zu dem er die [X.] zu erstatten beabsichtigt ([X.]/[X.] 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 32; v. [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 17 Rn. 60; KR/[X.] 10. Aufl. § 17 [X.] Rn. 57; [X.]S/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 71, 117; [X.]itting 26. Aufl. § 102 Rn. 134a). Leitet nämlich der Arbeitgeber das [X.] weniger als zwei Wochen vor der beabsichtigten Anzeige ein und gibt der Betriebsrat keine abschließende Stellungnahme ab oder genügt diese den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. dazu [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.], 1822), ist dem Arbeitgeber die Erstattung einer wirksamen [X.] unmöglich, weil die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] jedenfalls noch nicht vorliegen. Nur dann, wenn der Betriebsrat bei einer solchen kurzfristigen Konsultation eine ausreichende und abschließende Stellungnahme abgegeben hat, kann der Arbeitgeber zum geplanten Zeitpunkt eine wirksame [X.] erstatten. In diesem [X.]all muss die Stellungnahme des Betriebsrats erkennen lassen, dass er sich für ausreichend unterrichtet hält, keine (weiteren) Vorschläge unterbreiten kann oder will und die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht ausschöpfen will (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 60, [X.], 2412).

cc) Die Beklagte zu 1. hat das [X.] mit dem örtlichen Betriebsrat erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 eingeleitet und bereits am selben Tag [X.] erstattet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betriebsrat noch keine Stellungnahme abgegeben. Die Unterrichtung wäre deshalb nicht rechtzeitig erfolgt.

IV. Die Beklagte zu 1. ist außerdem ihrer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.], der [X.] eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen, nicht nachgekommen.

1. Dabei kann zugunsten der [X.] zu 1. unterstellt werden, dass, wie sie in der Revisionsinstanz vorgetragen hat, der [X.] das Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 4. Dezember 2009 und der auf dieser Sitzung ergangene Spruch beigefügt waren. Diese Unterlagen genügten den Anforderungen an eine Stellungnahme iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht, weil sich ihnen keine abschließende Meinungsäußerung des [X.] zu den angezeigten Kündigungen entnehmen ließ. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] lagen nicht vor.

2. Die Stellungnahme ist auch nicht nach § 125 Abs. 2 [X.] ersetzt worden, weil kein Interessenausgleich mit Namensliste zustande gekommen ist. Entgegen der von der [X.] zu 1. im Revisionsverfahren vertretenen Auffassung ersetzt ein Einigungsstellenverfahren, an dem der zuständige Gesamtbetriebsrat beteiligt worden ist und das zu einem Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan geführt hat, die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderliche Stellungnahme nicht. Die gesetzliche [X.]iktion des § 125 Abs. 2 [X.] gilt nur für den Interessenausgleich mit Namensliste, nicht für den Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle.

V. Sowohl die Missachtung der Pflicht, ein [X.] durchzuführen, als auch der Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] führen zur Unwirksamkeit der [X.].

1. Die [X.] ist bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte zu 1. kein [X.] mit dem dafür zuständigen Gremium durchgeführt hat.

a) Jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden [X.]all das [X.] überhaupt nicht durchgeführt worden ist, führt die Verletzung der dem Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 [X.] obliegenden Pflichten zu einer Unwirksamkeit der [X.] ([X.]/[X.] 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 24; v. [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 17 Rn. 56; KR/[X.] 10. Aufl. § 17 [X.] Rn. 63; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 54; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 17 Rn. 23; [X.]/[X.] [X.], 1071, 1074; [X.] 2007, 207, 213; [X.] Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen S. 174; wohl auch [X.]/[X.]/[X.] § 17 Rn. 82; unklar [X.]/Koehler NZA 2010, 913, 918, die annehmen, jedenfalls sei eine Missachtung nicht ohne Bedeutung; differenzierend [X.]S/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 76 ff.).

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] besteht das Hauptziel der [X.] darin, Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern und die Unterrichtung der zuständigen Behörde vorangehen zu lassen. Ausgehend von diesen Zielen hat der Gerichtshof den Arbeitnehmern ein kollektiv ausgestaltetes Recht auf Information und Konsultation im Vorfeld einer Massenentlassung zugebilligt und zur Wahrung dieses Rechts ein zumindest eingeschränktes Klagerecht der Arbeitnehmervertreter verlangt. Er hat damit der [X.] und insbesondere der in deren Art. 2 geregelten Konsultationspflicht auch eine individualschützende Komponente, die zugunsten der Arbeitnehmer als [X.] ausgestaltet ist, zuerkannt (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 82 mwN aus der Rechtsprechung des [X.], [X.] 2012, 1822). Art. 2 [X.] ist das Kernstück dieser Richtlinie ([X.] 1998, 221, 224).

bb) Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 [X.], die Art. 2 [X.] in das nationale Recht umsetzt, enthält somit ein eigenständiges, gleichwertig neben den in § 17 Abs. 3 [X.] geregelten Verpflichtungen gegenüber der [X.] stehendes [X.]ormerfordernis ([X.] 2007, 207, 213). Dies schließt die Annahme aus, die [X.] der Anzeige seien in § 17 Abs. 3 [X.] abschließend aufgezählt (an[X.] noch die insoweit überholte Rechtsprechung des [X.] vor der Entscheidung des [X.] vom 27. Januar 2005 - [X.]-188/03 - [Junk] Slg. 2005, [X.], vgl. nur [X.] 24. Oktober 1996 - 2 [X.] 895/95 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 84, 267, sowie [X.]S/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 76 ff., der § 17 Abs. 3 [X.] immer noch als gegenüber § 17 Abs. 2 [X.] unabhängige und selbstständige Wirksamkeitsvoraussetzung ansieht und deshalb annimmt, dass bei Beifügung einer Stellungnahme oder Glaubhaftmachung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Anzeige auch dann wirksam sei, wenn in Wirklichkeit keine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgt sei). Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen, die Arbeitnehmervertretung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu unterrichten und sich mit ihr iSd. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu beraten, überhaupt nicht nach, führt vielmehr auch dieser [X.]ehler zur Unwirksamkeit der [X.].

b) Aus der von der [X.] zu 1. angezogenen Passage aus dem Urteil des [X.]s vom 18. Januar 2012 (- 6 [X.] 407/10 - Rn. 36, [X.] [X.] 1969 § 6 Nr. 6 = EzA [X.] § 6 Nr. 4) folgt nichts anderes. Die Ausführungen des [X.]s beziehen sich ausschließlich auf die fehlende Unterrichtung über die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer. Der [X.] hat insoweit offengelassen, ob eine solche Verletzung der Konsultationspflicht nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber haben könne. Eine partiell in einem Nebenpunkt unvollständige Information nach § 17 Abs. 2 [X.] ist jedoch mit dem vorliegenden [X.]all, in dem es an einem [X.] gänzlich fehlt, nicht zu vergleichen.

2. Die [X.] ist auch deshalb unwirksam, weil ihr entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt war und auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht erfüllt waren. Die Beifügung der Stellungnahme bzw. die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] sind [X.] für die Anzeige (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 52, [X.], 1822). Soweit die Beklagte zu 1. im Revisionsverfahren geltend macht, die [X.] sei durch den Verstoß gegen § 17 Abs. 3 [X.] nicht in ihrer Prüfung beeinflusst worden, ob und welche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sie einleiten könne und wolle, legt sie nicht dar, worauf sie diese Behauptung stützt. Die Stellungnahme soll gegenüber der [X.] ua. belegen, ob und welche Möglichkeiten nach Auffassung der zuständigen Arbeitnehmervertretung bestehen, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden oder deren [X.]olgen zu mildern. [X.]erner soll eine ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der [X.] nicht vorenthalten werden (vgl. [X.] 21. März 2012 - 6 [X.] 596/10 - Rn. 22, EzA [X.] § 17 Nr. 25). Es bleibt damit Spekulation, ob und welche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen die [X.] bei einer auf ein ordnungsgemäßes [X.] folgenden Stellungnahme des [X.] eingeleitet hätte. Jedenfalls darf ihr eine solche Prüfung nicht durch das Unterlassen des [X.]s, das zugleich das [X.]ehlen jeglicher Stellungnahme zur [X.]olge hat, abgeschnitten werden.

VI. Die [X.]ehler, die der [X.] zu 1. bei der Erstattung der [X.] unterlaufen sind, sind nicht dadurch geheilt worden, dass die Arbeitsverwaltung diese [X.]ehler nicht bemerkt, jedenfalls in den Schreiben vom 18. Dezember 2009 nicht beanstandet hat.

1. Unabhängig davon, dass diese Schreiben mangels eines Regelungscharakters schon keine Verwaltungsakte waren (zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 65 ff., [X.], 1822), hinderte selbst ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 [X.] die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der [X.] festzustellen.

a) Ob die [X.] ordnungsgemäß erstattet ist, ist lediglich Vorfrage für einen Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 [X.], gehört nicht zum [X.] eines solchen Verwaltungsakts und wird deshalb von dessen Bestandskraft nicht erfasst (ausführlich [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 25 ff., [X.], 2412; 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 70 ff., [X.], 1822). Die Beteiligungspflichten des Ausschusses nach § 20 Abs. 3 [X.] und seine Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 4 [X.], das Interesse des Arbeitgebers, der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, ändern daran nichts (aA wohl [X.]erme DB 2012, 2162, 2165). Diese Pflichten erstrecken sich nur auf die vom Ausschuss zu entscheidenden [X.]ragen, also die Länge der Sperrfrist sowie den Zeitpunkt ihres Ablaufs und die Genehmigung, Entlassungen vor ihrem Ablauf vorzunehmen, nicht aber auf die inhaltliche Wirksamkeit der [X.] selbst.

b) Darüber hinaus steht auch Art. 6 [X.] der Annahme einer Heilungswirkung von Verwaltungsakten der Arbeitsverwaltung entgegen. Eine solche Auslegung der §§ 17 ff. [X.] führte zur Unterschreitung des von Art. 6 [X.] geforderten Schutzniveaus und nähme den Anforderungen des § 17 [X.] ihre praktische Wirksamkeit (ausführlich [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.], 2412; 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 76 ff., [X.] 2012, 1822). Soweit dem entgegengehalten wird, die [X.] entfalte keine unmittelbare Drittwirkung ([X.]erme DB 2012, 2162, 2165 f.), missversteht diese Argumentation Art. 6 [X.]. Nach dieser Bestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, Verfahren einzurichten, mit denen die Einhaltung der von der [X.] vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann. Die nähere Ausgestaltung dieser teilharmonisierten Verfahren ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Verfahrensausgestaltung darf den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit iSd. Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips nehmen ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 50, [X.], 2412 unter Bezug auf [X.] 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 - [Mono [X.]ar Styling] Rn. 33 ff., 38 ff. und 59 ff., Slg. 2009, [X.]). Die nationalen Gerichte sind Teil des Mitgliedstaats und daher gehalten, bei ihrer Auslegung nationalen Rechts, das wie § 17 [X.] Richtlinien der [X.] umsetzt, das Gebot der Effektivität zu beachten (vgl. nur [X.] 4. Juli 2006 - [X.]-212/04 - [[X.]] Rn. 122, Slg. 2006, I-6057). Mit der [X.]rage der mittelbaren oder unmittelbaren Wirkung von Richtlinien hat das nichts zu tun.

2. Entgegen der Auffassung der [X.] zu 1. und von Teilen des Schrifttums ([X.]erme DB 2012, 2162, 2165 f.) ist der [X.] zu 1. kein Vertrauensschutz vor den [X.]olgen der Rechtsprechungsänderung zur Heilungswirkung von Bescheiden der Arbeitsverwaltung durch die Entscheidung des [X.]s vom 28. Juni 2012 (- 6 [X.] - [X.], 1822) zu gewähren. Es kann daher dahinstehen, ob die Gewährung von Vertrauensschutz durch die nationalen höchsten Gerichte im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung des § 17 [X.], die neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten des nationalen Rechts der Annahme einer Heilungswirkung von Bescheiden der Arbeitsverwaltung entgegensteht, überhaupt möglich wäre (vgl. dazu [X.] SR 2012, 159, 166 ff.; [X.] [X.]S Bauer S. 1161, 1168).

a) Die Beklagte zu 1. hat die gesetzlichen Vorgaben in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 [X.] eindeutig missachtet. Darauf, dass die Arbeitsverwaltung selbst eine derart eindeutig gesetzwidrige Handhabung der Vorschriften zur Massenentlassung hinnehmen und ungeachtet ihrer Verpflichtung, im Wege der Amtsermittlung die Vollständigkeit der Anzeige zu ermitteln und bei Zweifeln an der Erfüllung der formellen Voraussetzungen beim Arbeitgeber rückzufragen ([X.] 21. März 2012 - 6 [X.] 596/10 - Rn. 27, EzA [X.] § 17 Nr. 25), insbesondere das [X.]ehlen der Stellungnahme des Betriebsrats nicht beanstanden würde, konnte die Beklagte zu 1. kein schutzwürdiges Vertrauen stützen.

b) Unabhängig davon kommt die Gewährung von Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Betracht (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. [X.] 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, [X.]E 122, 248; [X.] 22. März 2007 - 6 [X.] 499/05 - Rn. 15 ff., EzA [X.] § 17 Nr. 19). Der Rechtsprechung des [X.] zu § 17 [X.] im Allgemeinen und zur Heilungswirkung von Verwaltungsakten der Arbeitsverwaltung im Besonderen, die auf der Annahme eines rein arbeitsmarktpolitischen Zwecks des Verfahrens der [X.] beruhte, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] seit seiner Entscheidung vom 27. Januar 2005 (- [X.]-188/03 - [Junk] Slg. 2005, [X.]) die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die letzte Entscheidung des [X.] vom 28. Mai 2009 (- 8 [X.] 273/08 - [X.] BGB § 613a Nr. 370 = EzA [X.] § 17 Nr. 20), wie der [X.] bereits ausführlich dargelegt hat ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 82, [X.], 1822). Die Beklagte zu 1. durfte deshalb im Dezember 2009, also in dem Zeitpunkt, in dem die [X.] zu erstatten war, nicht mehr auf die [X.]ortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen. Auch wurden ihr nicht nachträglich durch eine Rechtsprechungsänderung [X.] auferlegt, die sie nun nicht mehr hätte erfüllen können. Vielmehr war es ihr ohne Weiteres möglich, den gesetzlichen Anforderungen des § 17 [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu genügen. Auf diese Anforderungen hätte sie sich deshalb einstellen müssen. Anlass, ihr Vertrauensschutz in den [X.]ortbestand der Rechtsprechung zur Heilungswirkung von Bescheiden der Arbeitsverwaltung zu gewähren, bestand daher nicht.

VII. Die fehlende Durchführung des [X.]s nach § 17 Abs. 2 [X.] und das [X.]ehlen einer Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 [X.] führten nicht nur zur Unwirksamkeit der [X.]. Diese [X.]ehler haben auch die Unwirksamkeit der Kündigung zur [X.]olge (ausführlich [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] 371/11 -).

H. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]ischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 48/12

13.12.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. September 2010, Az: 2 Ca 839/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 48/12 (REWIS RS 2012, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 325

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