Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 20/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6104

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[X.][X.]/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 vom 26. Oktober 2007 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 26.744 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen getroffen, unter anderem durch [X.]uss vom 24. Januar 2007 eine [X.] angeordnet. Die hiergegen von der [X.] - 3 - nerin erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] durch [X.]uss vom 6. Februar 2007 zurückgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 3 masseunzulänglich. Mit ihrer am 9. Februar 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. August 2007 begründeten Rechts-beschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der [X.]. I[X.] Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des [X.] fehlt (vgl. [X.], 212, 216 f; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 21 Rn. 82). 2 1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordneten Siche-rungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erle-digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die [X.] ist wegen der eingetretenen pro-zessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls [X.] 3 Die Schuldnerin ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der [X.] allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur 4 - 4 - statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-nerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen [X.] ausnahmsweise erfor-dert, möglich erscheinen (vgl. [X.], aaO S. 216 f; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZB 34/05, [X.], 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - [X.] ZB 271/04, [X.], 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff-nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. 2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das [X.] ein Rechtsschutzbe-dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-scheidung treffen können ([X.] 104, 220, 234; vgl. auch [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählt die Anordnung [X.] [X.], die allein in die Vermögenssphäre der Gesellschaft eingreift, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. 5 I[X.] Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 3, ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-tenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 [X.] in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 [X.] aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-sonen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte 6 - 5 - verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im [X.] nur der "[X.]" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 114 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb aner-kannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel-fer der [X.]en erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5; Musielak/[X.], aaO Rn. 2; [X.]/[X.], aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 3 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Sicherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-schwerderecht räumt ihm die [X.] weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaß-nahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - 6 - - [X.] ZB 163/05, Z[X.] 2007, 34, 35; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 21 Rn. 41). [X.] Ganter [X.] Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 92 IN 9/07 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2007 - 6 T 19/07, 23/07 u. 24/07 -

Meta

IX ZB 20/07

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 20/07 (REWIS RS 2008, 6104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6104

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