Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 4 StR 327/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3283

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 327/12

vom
12.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12.
September 2012 gemäß
§§
396 Abs.
2, 349 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Anträge der angeblich durch Frau

G.

und Herrn Prof.
([X.])

H.

vertretenen Personen auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 21.
Mai 2012 werden aus den Gründen der [X.] des [X.] vom 8.
August 2012 zurückgewiesen.
2.
Die von Frau

G.

und Herrn Prof. ([X.])

H.

"im Auftrag und mit Vollmacht" der angeblich von ihnen ver-tretenen Personen eingelegten Revisionen gegen das vorbezeich-nete Urteil werden aus den Gründen der [X.] des [X.] vom 8.
August 2012 als unzulässig verworfen.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Quentin

Reiter

Meta

4 StR 327/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 4 StR 327/12 (REWIS RS 2012, 3283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3283

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