Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 2 StR 308/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7979

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2
StR
308/13

vom
12. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen
zu 1., 3. und 4.: gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

zu 2.: schweren Bandendiebstahls

zu 5.: Hehlerei-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat aufgrund der Verhandlung vom 5.
Februar 2014
in der Sitzung am 12. Februar 2014, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

in der Verhandlung
vom 5. Februar 2014,
Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

in der Sitzung am 12. Februar 2014,

Rechtsanwalt

,

als Verteidiger
für den Angeklagten S.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten M.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten G.

-
jeweils in der Verhandlung vom 5. Februar 2014 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für
Recht erkannt:
-
3
-
1.
Mit Zustimmung des [X.] wird der Verfall von Wertersatz gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. §
442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen; das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012 wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Feststellungen gemäß §
111i Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO entfallen. Im Umfang der Beschränkung [X.] die entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft; jedoch bleiben die Fest-stellungen zur Gesamtmenge des entwendeten Materials sowie zu dessen Wert aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

3.
Die bezüglich der Angeklagten S.

, M.

, G.

und B.

weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Re-visionen der Angeklagten S.

und M.

gegen das [X.] Urteil werden verworfen.
-
4
-
4.
Die Beschwerdeführer S.

und M.

haben jeweils die ver-bleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Staatskasse hat die weiteren Kosten der die Angeklagten S.

, M.

, G.

und B.

betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft [X.] die diesen Angeklagten insoweit entstandenen weiteren notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
-
den Angeklagten [X.]

wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
-
den Angeklagten S.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten,
-
den Angeklagten M.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
-
den Angeklagten G.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer zur Be-währung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahren und sechs Mo-naten und
-
den Angeklagten B.

wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
1
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4
5
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-
5
-
Das [X.] hat ferner ausgesprochen, dass bei allen fünf Angeklag-Strafen
als vollstreckt

gelten
und zudem eine Feststellungsentscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie bean-standet den Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.]

, weil das [X.] gegen seine Kognitionspflicht verstoßen habe. Weiterhin wendet sie sich gegen die gegenüber allen Angeklagten einheitlich vorgenommene Kompensa-tion
wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
und rügt die Feststel-lungsentscheidung. Der Angeklagte S.

wendet sich mit der Rüge der Verlet-zung sachlichen Rechts gegen die Strafzumessung; der Angeklagte M.

rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] die Anord-nung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen
und den Rechtsfolgenausspruch entspre-chend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Revision der Staatsan-waltschaft

soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft

den aus
der Urteils-formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sämtliche Rechtsmittel unbegrün-det.
I.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte [X.]

arbeitete seit Februar 2007 in einem der V.

AG zugehörigen Unternehmen, in dem Katalysatoren recycelt wer-den. Als Abfallprodukt des Recyclingprozesses entsteht hochwertiger, edelme-tallhaltiger [X.] bzw. [X.]. Spätestens im Februar 2008 begann der Angeklagte auf der Grundlage eines zusammen mit weiteren Mitarbeitern 7
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des Unternehmens gefassten Tatplans, sich den in Behältern gesammelten
[X.] und [X.] anzueignen, um ihn später weiter zu verkaufen und sich somit eine Einkommensquelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
a) Zwischen März und September 2008 verkaufte der Angeklagte mit [X.] der eingeweihten Angeklagten S.

und M.

in drei Fällen jeweils
mindes-tens 700 kg des zuvor von ihm sukzessive entwendeten [X.]s, in einem weiteren Fall mindestens 2.000 kg, u.a. an einen [X.] [X.]. Für jede Lieferung erhielten die Angeklagten insgesamt mindestens ; die Angeklagten S.

und M.

bekamen davon jeweils 10.000

der Angeklagte [X.]

erhielt seiner-seits weitere Tatbeteiligte bezahlte.
b) Nach der vierten Lieferung im September 2008 und vor der fünften Lieferung am 18. November 2008 brachte der Angeklagte [X.]

wiederum von ihm und seinen Arbeitskollegen gesammelten Monolithen[X.],

mindestens eine Menge von 140 kg

(UA S. 21),
vom Werksgelände des Unter-

c) Anlässlich eines weiteren Verkaufs von [X.] am 18.
November 2008 unter (vorheriger) Mitwirkung der Angeklagten [X.]

, S.

, G.

und B.

erfolgte die Festnahme der Angeklagten und die Si-cherstellung von insgesamt 41 Fässer Monolithen[X.]s mit einem Nettoge-wicht von nahezu 7.212 kg.
2.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

(lediglich) wegen der festgestellten m-12
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ber 2008 und dem [X.] am 18. November

21; s. o. zu 1. lit. b)) verurteilt. An einer weitergehenden [X.] sah sich die [X.] trotz entsprechender Feststellungen,
und

b-wohl der Angeklagte [X.]

im Rahmen seiner geständigen Einlassung eine Vielzahl weiterer [X.] zu Lasten der V.

AG bereits im [X.], gehindert. Die Staatsanwalt-b-hängig von der gewählten Formulierung diese Zahl als deren aburteilungsfähige Höchstzahl verstande

II.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des den Angeklagten [X.]

betreffenden Schuldspruchs hat überwiegenden Erfolg. Nachdem die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 430 Abs.
1 i.V.m. § 442 Abs.
1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist, sind die übrigen Revisio-nen unbegründet.
1.
Soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, rügt die insoweit vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die [X.] ihrer Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht genügt hat.
a) Die Anklage vom 10.
August 2009 hat dem Angeklagten [X.]

gewerbsmäßigen Bandendiebstahl im Zeitraum Februar bis November 2008 mindestens fünf Fällenzur Last
gelegt. Im konkreten [X.] ist ausge-führt
worden, dass der Angeklagte [X.]

im Zusammenwirken mit weiteren k-ten

wenigstens aber fünf

insgesamt mindestens 11.301
kg [X.] 16
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im Verkehrswert von ca.

Weiterhin sind im [X.]

korrespondierend zu der angeklagten [X.] fünf [X.]

fünf Lieferungen
von [X.] an anderweitige Abnehmer, jeweils 1.000 kg
in vier Fällen und 2.670 kg in einem fünften Fall,
konkretisiert
worden.
b) Die vom [X.] unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft genügt den Anforderungen des §
200 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die allgemeine Schilderung der Vorgehensweise des [X.] [X.]

bei Entwendung des [X.]s zum Nachteil sei-nes Arbeitgebers, die Angabe der entwendeten Gesamtmindestmenge
im Tat-zeitraum, die Darstellung seiner Tatbeiträge und seiner Beteiligung an den [X.] sowie die nach Objekt, Menge, Ort und Zeit der Handlung [X.] anschließenden Hehlereitaten reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten ausreichend zu bestimmen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Anklage die serielle Begehungsweise des Angeklagten mit (zunächst nur)

bewertet hat
(vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 3. Mai 1994

[X.] und 3/93, [X.]St 40, 138, 161), was
sich ersichtlich an den fünf
sich anschließenden Hehlereitaten orientierte.
Soweit damit
lediglich
die Informationsfunktion der Anklageschrift [X.] wäre, entfiele nicht deren Wirksamkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2011

2 StR 524/10, [X.]St 56, 183, 185 mwN).
c) Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den [X.], sofern keine rechtlichen Hindernisse im We-ge stehen
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013

3 [X.], NStZ-RR 19
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9
-
2014, 57; Beschluss vom 9. November 1972

4 [X.], [X.]St 25, 72, 75
f.).
aa) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zwar hat das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend den Angeklagten wegen der (auch angeklagten) [X.]
im Zeitraum zwischen [X.] 2008 und dem 18.
November 2008
verurteilt. Durch die

lediglich für die-sen Zeitraum vorgenommene

Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen des Diebstahls von insgesamt 700
kg Monolithen[X.] (fünf Fälle zu je 140
kg) in einem Gesamtwert von etwa 9.800

indes
nur ein Teil des durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Tatgeschehens ausgeschöpft.
Die [X.] stellt einerseits fest, dass der Angeklagte [X.]

[X.]

21) in seiner Garage sammelte, um ihn bei Erreichen einer größeren Menge ge-winnbringend abzusetzen; die vom Angeklagten insgesamt entwendete Menge entspricht nach den landgerichtlichen Feststellungen auch der der Anklage zu-grundeliegenden Gesamtmenge. Den abgeurteilten Fällen liegt andererseits lediglich ein Bruchteil der vom Angeklagten entwendeten Menge zugrunde. In-soweit sind die [X.] schon in sich widersprüchlich.
Das [X.] bleibt zudem auch mit der vorgenommenen [X.] rechtsfehlerhaft hinter dem angeklagten [X.] zurück. Es hat sich wegen der in der Anklage angegebenen [X.] fünf [X.] den Blick auf den zur Aburteilung gestellten Lebenssachverhalt
verstellt, der entscheidend durch die entwendete Gesamt-menge des [X.]s gegenüber einem einzigen Geschädigten und die Angabe des Tatzeitraums inhaltlich und zeitlich unverwechselbar gekennzeich-net ist.
Insoweit unterscheidet sich die hier bestehende Konstellation von dem 21
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-
vom [X.] in Bezug genommenen Sachverhalt im Beschluss des 1.
Strafsenats vom 7. Oktober 1998 (1 [X.], [X.], 274).
bb) Das
von der Anklage umfasste Tatgeschehen hatte das Gericht

ggf. unter Erfüllung seiner Hinweispflicht nach §
265 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2003

3 [X.], [X.]St 48, 221, 223
ff.; Urteil vom 29. Juli 1998

1 StR 94/98, [X.]St 44, 153, 157)

bei seiner Urteilsfindung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen
(vgl. auch
Senatsur-teil vom 20. September 1996

2 [X.], [X.], 145, 146).
Dass die [X.] rechtsfehlerhaft dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist, stellt hier einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1982

4 [X.], [X.], 174, 175
mwN).
d) Der festgestellte Rechtsfehler führt daher auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils
nicht nur, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten [X.]

wegen der (weiteren) Entwendung von mindestens 10.601 kg [X.] bzw. [X.] im Zeitraum Februar 2008 bis [X.] 2008 unterblieben ist. Von der Aufhebung des Urteils betroffen ist ebenfalls der

für sich genommen rechtsfehlerfreie

Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen; der Senat hebt auch insoweit die [X.] auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund wi-derspruchsfreier Feststellungen zu geben.
Ausgenommen von der Aufhebung sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Gesamtmenge und zum Wert des entwendeten Materials.
2. [X.] sind im Übrigen unbegründet.
a)
Trotz des umfassenden Aufhebungsantrags der Staatsanwaltschaft wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer weiteren Revisionsbegründung der Sache nach nur gegen die
[X.] der [X.], die 25
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grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 23.
Oktober 2013

2 [X.], [X.], 21
mwN),
und gegen die

nunmehr entfallene

Feststellungsentscheidung.
Die Revisionen sind
inso-weit zwar wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, hingegen nicht

weitergehend

lediglich auf die
[X.]. Denn die Staatsanwaltschaft beanstandet auch die vom [X.] festgestellten be-sonderen Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren, die es bei der Strafzumessung berücksichtigt
hat ([X.], 53, 57).
b) Die [X.] und die [X.] weisen keine die Angeklagten begünstigende oder benachteiligende (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf.
aa) Der Tatrichter hat Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursa-chen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf jedoch mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden (vgl.
Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013

2 [X.], NStZ-RR
2014, 21
mwN). Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nach-vollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechts-staatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art.
6 Abs. 1 Satz 1 [X.] tragen und sich die [X.] innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten [X.] hält (vgl.
Senat aaO).

bb) Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil
noch. Die [X.] legt den Umfang der nach ihrer Auffassung von den [X.] zu verantwortenden Verzögerung mit nahezu zwei Jahren und 29
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elf Monaten für das Revisionsgericht nachvollziehbar dar und zeigt in noch aus-reichendem Maße die besonderen Belastungen auf, denen
die Angeklagten
durch das Verfahren ausgesetzt waren.
Auch der als vollstreckt zuerkannte Zeitraum von jeweils vier Monaten hält sich noch innerhalb des dem [X.] zustehenden [X.].
Soweit demgegenüber die Staatsanwaltschaft

wie hier

zu Ungunsten der Angeklagten geltend macht, der Kompensationsausspruch halte sich nicht innerhalb des dem Tatgericht zustehenden [X.], weil (weite-re) Tatsachen zu den verzögerungsbedingten Belastungen der Angeklagten nicht hinreichend dargelegt seien, hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft (vgl. Senat aaO mwN).
3.
Da die Revisionen
der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der
Angeklagten S.

, M.

, G.

und B.

erfolglos geblieben sind, hat die Staatskasse die weiteren Kosten der sie betreffenden Revisionen
und diesen Angeklagten insoweit entstandenen weiteren notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs.
2 Satz 1 StPO).
32
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13
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III.
Revisionen der Angeklagten S.

und M.

Nachdem die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß §
430 Abs.
1 i.V.m. §
442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist,
sind die Revision des Angeklagten M.

und die auf den [X.] wirksam beschränkte Revision des Angeklagten S.

aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] vom 9. Juli 2013 unbegründet.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren liegt nicht vor; eine (weitere) Kompensation kommt schon deswegen nicht in [X.].
Fischer

[X.] Eschelbach

[X.] Zeng
34

Meta

2 StR 308/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 2 StR 308/13 (REWIS RS 2014, 7979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7979

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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