Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 5 StR 170/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2892

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 18.Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagtenbetrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an das Amtsgericht [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zurBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, derenVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des [X.] führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils,soweit es ihn betrifft.Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß die Beweiswürdi-gung des [X.]s, den [X.] des Beschwerdeführers betref-fend, sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Sie beruht hinsichtlich dersubjektiven [X.] letztlich nicht auf der erforderlichen [X.] gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 26 und 34; Vermutung 11; jeweils m. w. N.). Namentlich ange-sichts der Feststellung, daß der Mitangeklagte O den Brand nicht- 3 -selbst gelegt, sondern hierzu zwei unbekannte [X.] hat, vermagdichtliche Fahrt des [X.] in die [X.] zu-sammen mit den vom [X.] noch herangezogenen Indizien und Erfah-rungswerten allein letztlich nicht mehr zu belegen, als daû der [X.] ein fidunkles Gescftfl des Mitangeklagten am Zielort billigend inKauf nahm. Das reicht als Grundlage fr den erforderlichen Gehilfenvorsatz(vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) hier ohne weitere [X.] nicht aus.Sollte der neue Tatrichter ± nach § 354 Abs. 3 StPO, § 24 Abs. 1Nr. 2, § 25 GVG das Schöffengericht ± eine hinreichende Tatsachengrund-lage fr eikonkrete Kenntnis des [X.] von deram Zielort der [X.] Fahrt vorgesehenen Inbrandsetzung finden, wirder± sofern er wiederum keine Grundlage fr eine Strafbarkeit nach §§ 306a,306b StGB findet ± [X.] Feststellungen im Zusammenhang mit einerEinwilligung des [X.] (vgl. Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 306 Rdn. 12) und zum Bewuûtsein des [X.] von dessenFehlen zu treffen, insbesondere widrigenfalls auch eine Strafbarkeit des [X.] wegen Beihilfe zum Betrug (s. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5StGB) in Betracht zu ziehen haben.[X.] [X.]

Meta

5 StR 170/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 5 StR 170/02 (REWIS RS 2002, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2892

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