Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VII ZB 157/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2933

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 28. Juni 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.] Nr. 1000 Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von [X.]zahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine [X.] nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2006 - [X.] 157/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 2. November 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. [X.]: 415,28 • Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat dar-aufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in [X.] zu [X.]. Nachdem der [X.] eingezogen worden war, hat der [X.] neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsge-bühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine [X.]zahlungsvereinbarung zustande gekommen. 1 Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser [X.]. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das [X.] - 3 - sen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung [X.] zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 415,28 • weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine [X.] nach [X.]. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei nicht entstanden und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom [X.]. Die [X.] setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines [X.]s voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch [X.] oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher [X.] sei unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein [X.]zahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwi-schen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das [X.] mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung stelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines [X.]-zahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstre-ckung hoheitlich tätig werde, scheide auch der Abschluss eines [X.]zah-lungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus. 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Ei-nigungsgebühr setze einen förmlichen [X.] zwischen Gläubiger und [X.] nicht voraus. Eine [X.] könne auch entstehen, wenn der An-walt nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber das [X.]zahlungsangebot des Schuldners annehme und absprachegemäß nicht mehr weiter vollstrecke. 5 6 Entgegen der Auffassung des [X.] liege auch ein [X.] im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. Der Gläubiger sei Auftraggeber des [X.], der auf eine sowohl zügige als auch gütliche Erledigung des [X.] hinwirken solle (§ 806 b ZPO). Wenn er diese gütliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und der Gläubiger dieses Angebot annehme, liege eine gütliche Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG vor. 3. Die Rechtsauffassung des [X.] ist richtig. 7 a) Die [X.] nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines [X.]s, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der [X.] beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der [X.] kann stillschweigend geschlos-sen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht [X.] vorgeschrieben ist ([X.], Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]I ZB 29/05, [X.], 1523). 8 b) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Mitwir-kung beim Abschluss eines [X.]s vorliegt. Zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ist kein [X.] über eine [X.]zahlung geschlossen worden. 9 - 5 - c) Auch soweit § 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine andere Beurteilung geboten. 10 11 (1) Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des [X.] auf eine gütliche und zügige Erledigung hin-wirken. Findet er bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände nicht vor, hat er vom Schuldner angebotene Teilbeträge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger mit der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist. Die rechtliche Einordnung einer solchen [X.]zahlungsbewilligung ist streitig. Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbe-schränkenden [X.]. § 806 b ZPO verlange zwei sich deckende Erklärungen des Schuldners einerseits und des Gläubigers andererseits. Damit seien die Strukturen eines [X.]sschlusses eindeutig gegeben, bei dem der [X.] vermittelnd gleich einem Boten als öffentliches Organ tätig werde (Schilken, [X.] 1998, 145; [X.], 2. Aufl., § 806 b Rdn. 7). Nach anderer Ansicht kommt weder zwischen den Parteien noch zwi-schen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner mit der [X.]zahlungsbewil-ligung eine vertragliche Vereinbarung zustande. Vielmehr handele der [X.] bei der Gewährung von [X.]zahlungen aufgrund des ihm ver-liehenen Amtes in Ausübung des staatlichen [X.] und [X.] in hoheitlicher Funktion. Die für die [X.]bewilligung erforderliche Einwilli-gung sei daher nur als Verfahrenserklärung des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu werten ([X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 806 b Rdn. 6). 12 (2) In dem vom Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber allgemein erklärten Einverständnis mit einer [X.]zahlung seitens des Schuldners ist ein Angebot auf Abschluss einer [X.]zahlungsvereinbarung bereits mangels [X.] - 6 - gabe zur Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden [X.] nicht zu sehen. Darüber hinaus entscheidet nicht der Gläubiger, ob dem Schuldner [X.]zahlungen be-willigt werden sollen, sondern der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzun-gen des § 806 b ZPO in Verbindung mit § 114 a [X.]. Auch die vom [X.] erklärte Bereitschaft, die geschuldete Forderung in [X.] zu begleichen, stellt kein an den Gläubiger gerichtetes Angebot auf Abschluss einer [X.]zah-lungsvereinbarung dar, sondern soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der [X.]zahlung unter den genannten Voraussetzungen veranlassen. d) Die [X.] ist dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.]s auch nicht deshalb erwachsen, weil er infolge des von ihm namens des Gläubigers erklärten Einverständnisses an einer zwischen dem [X.] und dem Schuldner geschlossenen [X.]zahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Mit der Gestattung der [X.]zahlung ist eine Abrede zwischen [X.] und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern [X.] des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen [X.] gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von [X.]zah-lungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner [X.]zahlungen ge-währt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Vorausset-zungen abhängig machen kann. 14 Etwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zu § 806 b ZPO nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Gesetzesbegründung zu der vergleichba-ren Regelung in § 813 a ZPO sogar ausdrücklich festgehalten, die Vorschrift vermeide das Modell einer —Vollstreckungsvereinbarungfi zwischen Gläubiger 15 - 7 - und Schuldner, die vom Gerichtsvollzieher vermittelt werde oder bei der dieser den Gläubiger vertrete (BT-Drucks. 13/341, [X.]). Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 M 5367/05 - [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 19 T 334/05 -

Meta

VII ZB 157/05

28.06.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VII ZB 157/05 (REWIS RS 2006, 2933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2933

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