Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. 3 StR 69/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6279

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 69/14
vom
15. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 28.
Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch

a) dahin geändert, dass der Schmerzensgeldanspruch erst ab dem 16. Oktober 2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] zu verzinsen ist,

b) dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtli-cher materieller und künftiger immaterieller Schäden der Ne-benklägerin nur
insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer über-gegangen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines festgestellt, dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und künftige immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 8.
Februar 2013 entstanden sind bzw. entstehen werden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist -
wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend ausgeführt hat -
zum Schuld-
und Strafausspruch unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Adhäsionsausspruch hat die
Revision mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:
"a) Eine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung des [X.] besteht nicht; vielmehr ist der [X.] erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des [X.] zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 16. Oktober 2013 (SA Bd.
I Bl. 168) eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §
404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkun-gen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage ([X.], 144). Der [X.] kann die Entscheidung über den Zeitpunkt des Be-ginns der Verzinsung entsprechend abändern (vgl. [X.] bei
[X.]/[X.] 2010, 196).
b) In der Adhäsionsentscheidung ist ferner der Ausspruch der Feststel-lung einer Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für materielle und weitere (künftige) immaterielle Schäden dem Grunde nach unter den im Hinblick auf § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] erfor-1
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derlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als der Anspruch der Nebenklägerin nicht auf Sozialversi-cherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist ([X.] StraFo 2010, 117)."
Dem schließt sich der [X.] an.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Pfister Hubert

Mayer Gericke
3
4

Meta

3 StR 69/14

15.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. 3 StR 69/14 (REWIS RS 2014, 6279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6279

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