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PDF anzeigen[X.]/03vom11. April 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2,§ 464 Abs. 3 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
11.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. 2 StR 41/03 (REWIS RS 2003, 3430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3430
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