Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2004, Az. X ARZ 101/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3034

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[X.]BESCHLUSS [X.] 101/04 vom 25. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 25. Mai 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] beschlossen:

Zuständig ist das [X.].

Gründe:

[X.] Die Beklagte handelt mit Teppichböden. Durch Vertrag vom 25. April 2000 vereinbarte sie mit dem Kläger, daß dieser alle Verlegeaufträge für die Beklagte ausführen sollte. Wegen behaupteter Verletzung dieses Vertrags hat der Kläger die Beklagte vor dem [X.] verklagt. Nachdem das [X.] gemäß Verfügung vom 30. April 2003 die Parteien darauf [X.] hatte, daß die Zuständigkeit des [X.]s begründet sein könnte, verwies es mit Beschluß vom 11. Juni 2003, gegen den Rechtsmittel nicht [X.] wurden, den Rechtsstreit an das [X.]. Dieses ver-weigerte die Übernahme des Rechtsstreits und gab die Sache an das [X.] zur Überprüfung seines Beschlusses vom 11. Juni 2003 [X.]. Dieser Verweisungsbeschluß sei in grober Weise gesetzeswidrig und [X.] deshalb das [X.] nicht. Das [X.] habe unter einseitiger Be-trachtung einiger weniger Aspekte angenommen, zwischen den Parteien habe - 3 - ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Diese Annahme sei sowohl vom [X.] als auch von der Begründung her in grober Weise rechtsfehlerhaft.
Das [X.] hat den Rechtsstreit dem [X.] zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
I[X.] Aufgrund der bindenden Verweisung durch das [X.] Düssel-dorf ist das [X.] zuständig.
1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] trifft § 17 a [X.] eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ([X.].Beschl. [X.] - [X.], NJW 2002, 2474; [X.].Beschl. v. [X.] - [X.] 314/01, [X.]. 2002, 749; [X.].Beschl. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm füh-renden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf Rechtsmittel der Parteien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, denn anders als die [X.] wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 [X.] ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 [X.]). Hieraus folgt jedoch umgekehrt, daß ein nach § 17 a Abs. 2 [X.] ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig gewor-den ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 [X.] bestätigt dies ([X.].Beschl. [X.], aaO). Angesichts dieser Rechts-lage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch bei [X.] ([X.]at BGHZ 144, 21, 24; [X.].Beschl. [X.], aaO; [X.].Beschl. v. 16.12.2003 - [X.] 363/03, [X.]. 2004, 549). - 4 -
Das [X.] ist danach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des [X.]s Düsseldorf vom 11. Juni 2003 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 [X.] ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim [X.] anhängig ist.
2. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das [X.], wie das [X.] meint, einer offenkundigen [X.] unterlegen ist. Denn die durch § 17 a Abs. 4 [X.] eröffnete [X.] schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grund-sätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen ([X.].Beschl. v. 8.7.2003 - [X.] 138/03, NJW 2003, 2990; [X.].Beschl. v. 16.12.2003 - [X.] 363/03, aaO).
Im Streitfall haben die Parteien weder ein Rechtsmittel gegen die [X.] eingelegt noch auch nur vor dem [X.] der Verweisung wider-sprochen. Damit ist die Verweisung rechtskräftig und sowohl für die Parteien als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für das [X.] bindend. Angesichts der klaren Rechtslage besteht weder Anlaß noch Möglichkeit, dem [X.] die im Gesetz nicht vorgesehene Befugnis zuzubilligen, sich über die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung hinwegzusetzen.
Da das [X.] jedoch ausdrücklich die Übernahme der Sache verweigert und diese an das [X.] zurückgegeben hat, spricht der [X.]at zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Verfahrens die gesetz-- 5 - liche Rechtsfolge ausdrücklich aus (vgl. [X.].Beschl. [X.] [X.] 266/01, aaO).

Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ARZ 101/04

25.05.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2004, Az. X ARZ 101/04 (REWIS RS 2004, 3034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3034

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