Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ARZ 363/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 166

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 363/03vom16. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3Der Umstand, daß das [X.] bei der Verweisung des Rechtsstreits andas [X.] die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen hat,rechtfertigt es nicht, die Bindungswirkung der Verweisung zu durchbrechen.[X.], [X.]. v. 16. Dezember 2003 - [X.] 363/03 - [X.] IArbG München- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] unddie Richter [X.] und [X.] 16. Dezember 2003beschlossen:Zuständig ist das [X.].Gründe:[X.] Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH und hat sie auf-grund einer Abfindungsvereinbarung vor dem [X.] München I verklagt.Das [X.] hat die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtensdie Zuständigkeit des [X.]s gegeben sei. Der Kläger hat [X.], den Rechtsstreit an das [X.] zu verweisen. [X.] hat mitgeteilt, daß gegen eine eventuelle Verweisung an das [X.] keine Einwände beständen.Mit [X.]uß vom 18. Dezember 2002, gegen den Rechtsmittel nichteingelegt wurden, hat das [X.] den Rechtsstreit an das [X.] 4 -Das [X.] hat die Übernahme des Rechtsstreits [X.] und die Sache dem [X.] München I zurückgegeben, weil das[X.] offenbar § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen habe. Die dagegenvon der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] verworfen, da eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege.Das [X.] hat den Rechtsstreit dem [X.] zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.I[X.] Aufgrund der bindenden Verweisung durch das [X.] ist [X.] zuständig.1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] trifft § 17a [X.] eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischenGerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll([X.].[X.]. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002- [X.] 314/01, [X.]-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - [X.] 266/01,WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechts-weg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zu-gleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin über-prüft werden, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicherUnzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 [X.] ergehendeVerweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 [X.]). [X.] jedoch umgekehrt, daß ein nach § 17a Abs. 2 [X.] ergangener [X.]uß,sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist.Die Regelung in § 17a Abs. 5 [X.] bestätigt dies ([X.].[X.]. [X.]- 5 -aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17aAbs. 2 Satz 3 [X.] auch bei gesetzwidrigen Verweisungen ([X.]Z 144, 21, 24;[X.].[X.]. [X.] aaO).Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem [X.] ist hiermit entschieden. Das [X.] ist daszuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durchden unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren [X.]uß des [X.] vom 18. Dezember 2002 mit der sich aus § 17b Abs. 1 [X.]ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim[X.] anhängig ist.2. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weildas [X.], wie das [X.] meint, einer offenkundigen Fehlbeur-teilung unterlegen ist. Denn die durch § 17a Abs. 4 [X.] eröffnete Beschwer-demöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehlergrundsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits andas Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen ([X.].[X.]. v.8.7.2003 - [X.] 138/03, [X.], 2990).Im Streitfall haben die Parteien weder ein Rechtsmittel gegen die [X.] eingelegt noch auch nur vor dem [X.] der Verweisung wider-sprochen. Damit ist die Verweisung rechtskräftig und sowohl für die [X.] auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für das [X.] bin-dend. Angesichts der klaren Rechtslage besteht weder Anlaß noch Möglichkeit,dem [X.] die im Gesetz nicht vorgesehene Befugnis zuzubilligen,sich über die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung [X.] 6 -Da das [X.] jedoch die Übernahme der Sache abgelehnt unddiese an das [X.] München I "zurückgegeben" hat, spricht der [X.]atzur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Verfahrens die gesetzlicheRechtsfolge ausdrücklich aus (vgl. [X.].[X.]. v. 13.11.2001 aaO).Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ARZ 363/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ARZ 363/03 (REWIS RS 2003, 166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 166

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